406. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein weiteres Kontingent in der Höhe von
2160 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Burgenland 30
Kärnten 50
Salzburg 670
Steiermark 180
Tirol 940
Vorarlberg 250
Wien 40
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten
Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung
von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 354/2000, bereits zugeteilten Kontingente
weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die
Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.