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406_2000 AT

406. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein weiteres Kontingent in der Höhe von

2160 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Burgenland 30

Kärnten 50

Salzburg 670

Steiermark 180

Tirol 940

Vorarlberg 250

Wien 40

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten

Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung

von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 354/2000, bereits zugeteilten Kontingente

weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die

Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.

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