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406_1991 AT

406. Bundesgesetz: Fremdenpolizeigesetz-Novelle 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Bundesgesetz: Fremdenpolizeigesetz-Novelle 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 21/1991, wird wie folgt geändert

Sonderbestimmungen für Minderjährige

Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt

„§ 11 a. (1) Minderjährige Fremde, die das

19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren

nach den §§ 3 bis 10 a handlungsfähig. Sie können

zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen

Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte

Person ihres Vertrauens beiziehen.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen

Fremden hat das Recht,

1. auch gegen den Willen des Minderjährigen

Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen

Gunsten Beweisanträge zu stellen und

2. innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist

Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen

und Anträge auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme

des Verfahrens zu stellen.

(3) Minderjährige Fremde, die das 19. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, und deren Interessen

von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen

werden können, können im eigenen Namen

nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen.

Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des

fremdenpolizeilichen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger

der Hauptstadt des Bundeslandes, in

dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach

dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche

Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird

der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger

gesetzlicher Vertreter.

(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen

an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in einer

durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG

festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger

dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die

Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die

Mitteilungen erfolgen dürfen."

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