406. Bundesgesetz: Fremdenpolizeigesetz-Novelle 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 21/1991, wird wie folgt geändert
Sonderbestimmungen für Minderjährige
Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt
„§ 11 a. (1) Minderjährige Fremde, die das
19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren
nach den §§ 3 bis 10 a handlungsfähig. Sie können
zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen
Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte
Person ihres Vertrauens beiziehen.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen
Fremden hat das Recht,
1. auch gegen den Willen des Minderjährigen
Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen
Gunsten Beweisanträge zu stellen und
2. innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist
Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen
und Anträge auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme
des Verfahrens zu stellen.
(3) Minderjährige Fremde, die das 19. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, und deren Interessen
von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen
werden können, können im eigenen Namen
nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen.
Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des
fremdenpolizeilichen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger
der Hauptstadt des Bundeslandes, in
dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach
dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche
Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird
der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger
gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen
an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in einer
durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG
festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger
dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die
Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die
Mitteilungen erfolgen dürfen."