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406_1990 AT

406. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische

Republik, von dem Wunsche geleitet, die wechselseitige

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten zu

regeln, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe

in Verwaltungsangelegenheiten auf dem

Gebiete der Kraftfahrangelegenheiten, ausgenommen

jedoch Strafsachen.

(2) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn nach

Auffassung des ersuchten Staates die Erledigung

des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die

Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere

wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu

beeinträchtigen oder verfassungsmäßig gewährleistete

Rechte zu verletzen.

(3) Steht der Amtshilfe ein Hinderungsgrund im

Sinne des Absatzes 2 entgegen, so hat die ersuchte

Behörde die ersuchende Behörde davon unter

Angabe der Gründe zu verständigen.

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat kann behördliche Schriftstücke

in einem Verfahren betreffend zugelassene

Fahrzeuge oder Besitzer einer Lenkerberechtigung

im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die

Post unter Verwendung von eingeschriebenen

Rückscheinbriefen übermitteln.

(2) Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat

solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates

auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung

erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden

Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat

verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die

erfolgte Durchführung der Zustellung.

Artikel 3

(1) Bescheide der Behörden eines Vertragsstaates

über die vorübergehende oder endgültige Aufhebung

der Gültigkeit von Zulassungsscheinen wer-

den vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf

seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide

sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von

Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.

(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte

Vertragsstaat den Zulassungsschein ein und übermittelt

ihn dem ersuchenden Vertragsstaat, wobei

die Kennzeichentafeln, falls darum ersucht wurde,

vernichtet werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für

die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten

oder von Überstellungsfahrten und die dazugehörigen

Kennzeichentafeln.

Artikel 4

Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat

zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen

Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug

hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet.

Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt

nach Art. 3 Abs. 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat,

der das Fahrzeug früher zugelassen hat,

den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers

sowie das von ihr zugewiesene Kennzeichen

mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die

Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung um

Zulassung im Vertragsstaat, in dessen Staatsgebiet

das Kraftfahrzeug verbracht wurde, nicht mehr

aufrecht ist.

Artikel 5

(1) Bescheide von Verwaltungsbehörden eines

Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige

Entziehung der Lenkerberechtigung werden

vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf

seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide

sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von

Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.

(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte

Vertragsstaat den Führerschein ein und übermittelt

ihn dem ersuchenden Vertragsstaat.

Artikel 6

Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung

des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung

erteilt, zieht den Führerschein ein

und übermittelt ihn unter Mitteilung des erfolgten

Austausches dem anderen Vertragsstaat.

Artikel 7

Wird das Recht, von einem im anderen Vertragsstaat

ausgestellten Führerschein im eigenen Staatsgebiet

Gebrauch zu machen, aberkannt, so teilt der

aberkennende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat

mit einer Darstellung des Sachverhaltes

mit.

Artikel 8

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten erteilen

einander auf Ersuchen Auskunft über zugelassene

Fahrzeuge und Besitzer von Lenkerberechtigungen.

Private Personen und sonstige Rechtsträger können

bei der zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich

sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren

Aufenthalt bzw. ihren Sitz haben, die Einholung

einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat

beantragen, wenn sie ein berücksichtigungswürdiges

Interesse an der Auskunftserteilung

haben.

(2) Im Hinblick auf die Erteilung, die vorübergehende

oder endgültige Entziehung einer Lenkerberechtigung

erteilen die Vertragsstaaten einander

auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen in

den für Lenkerberechtigungen bestehenden Nachweisen.

(3) Ersuchen gemäß den Abs. 1 und 2 können

nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte,

die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen,

unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen

Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.

Artikel 9

(1) Ersuchen gemäß den Art. 2, 3 und 5 haben

den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu

bezeichnen und alle Angaben zu enthalten, die für

die Erfüllung des Ersuchens notwendig sind, wie

insbesondere eine kurze Darstellung des ihm

zugrunde liegenden Sachverhaltes.

(2) Einem Ersuchen gemäß Art. 2 wird nur entsprochen,

wenn darin der Aufenthaltsort bzw. Sitz

des Empfängers der Schriftstücke bezeichnet ist.

(3) Einem Ersuchen gemäß Art. 3 wird nur entsprochen,

wenn darin der Ort im ersuchten Vertragsstaat

bezeichnet ist, an dem der Zulassungsbesitzer

seinen Aufenthalt bzw. Sitz hat oder an dem

sich das betreffende Fahrzeug befindet. Einem solchen

Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides

beizufügen.

(4) Einem Ersuchen gemäß Art. 5 wird nur entsprochen,

wenn darin der Aufenthaltsort des Besitzers

oder gegebenenfalls des Verwahrers des Führerscheines

bezeichnet ist. Einem solchen Ersuchen

ist eine Ausfertigung des Bescheides beizufügen.

(5) Reichen die Angaben eines Ersuchens zu seiner

Erfüllung nicht aus oder kann dem Ersuchen

wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit oder

wegen Fehlens einer der Erfordernisse der Abs. 2

bis 4 nicht entsprochen werden, so hat dies die

ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.

In diesem Fall sind der ersuchenden Behörde

erforderlichenfalls alle der ersuchten Behörde

bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Weiterführung

der Sache von Bedeutung sein könnten,

es sei denn, es stünde dem ein Hinderungsgrund

des Art. 1 Abs. 2 entgegen. Einem Ersuchen, in dem

lediglich der Aufenthaltsort bzw. der Sitz des

betroffenen Rechtsträgers nicht bezeichnet ist, wird

trotzdem entsprochen, wenn einer dieser Orte dem

ersuchten Vertragsstaat bekannt ist.

(6) Die Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren

ein zweisprachiges Formular, das bei der

Anwendung dieses Vertrages in der Regel zu verwenden

ist.

Artikel 10

(1) Ersuchen an die Republik Österreich gemäß

den Art. 2, 3, 5 und 8 Abs. 1 erster Satz sind schriftlich

an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde

erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische

Republik gemäß den Art. 2, 3, 5 sind an die

örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß

dem Art. 8 Abs. 1, erster Satz an das italienische

Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten,

Rechenzentrum.

(2) Die im Art. 4 vorgesehenen Mitteilungen und

Übersendungen erfolgen an die Behörde, die als

letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein ausgestellt

hat.

(3) Die in den Art. 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen

und Übersendungen erfolgen in Österreich

an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung

erteilt hat, in Italien an das im Abs. 1

erwähnte Rechenzentrum.

(4) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem

Weg die Bezeichnung und Anschrift der

gemäß den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden

sowie allfällige Änderungen mit.

(5) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem

Weg die Bezeichnung und Anschrift der

Behörden, an die die Ersuchen gemäß Art. 8 Abs. 2

schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen

mit.

Artikel 11

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz

der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung

dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden

Kosten.

Artikel 12

(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel

mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

des Vertrages erfüllt sind.

(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn

nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich

auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer

sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt. Er wird

sodann am Ende des Kalenderjahres, in dem die

Kündigungsfrist ausläuft, außer Kraft treten.

Geschehen zu Rom, am 27. Mai 1988 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Thomas Klestil

Für die Italienische Republik

Gianni Manzolini

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Vertrages wurden am 23. April 1990 bzw. am 29. Mai

1990 abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. August 1990 in Kraft.

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