406. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Italienische
Republik, von dem Wunsche geleitet, die wechselseitige
Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten zu
regeln, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe
in Verwaltungsangelegenheiten auf dem
Gebiete der Kraftfahrangelegenheiten, ausgenommen
jedoch Strafsachen.
(2) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn nach
Auffassung des ersuchten Staates die Erledigung
des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die
Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere
wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu
beeinträchtigen oder verfassungsmäßig gewährleistete
Rechte zu verletzen.
(3) Steht der Amtshilfe ein Hinderungsgrund im
Sinne des Absatzes 2 entgegen, so hat die ersuchte
Behörde die ersuchende Behörde davon unter
Angabe der Gründe zu verständigen.
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat kann behördliche Schriftstücke
in einem Verfahren betreffend zugelassene
Fahrzeuge oder Besitzer einer Lenkerberechtigung
im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die
Post unter Verwendung von eingeschriebenen
Rückscheinbriefen übermitteln.
(2) Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat
solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates
auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung
erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden
Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat
verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die
erfolgte Durchführung der Zustellung.
Artikel 3
(1) Bescheide der Behörden eines Vertragsstaates
über die vorübergehende oder endgültige Aufhebung
der Gültigkeit von Zulassungsscheinen wer-
den vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf
seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide
sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von
Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte
Vertragsstaat den Zulassungsschein ein und übermittelt
ihn dem ersuchenden Vertragsstaat, wobei
die Kennzeichentafeln, falls darum ersucht wurde,
vernichtet werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für
die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten
oder von Überstellungsfahrten und die dazugehörigen
Kennzeichentafeln.
Artikel 4
Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat
zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen
Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug
hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet.
Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt
nach Art. 3 Abs. 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat,
der das Fahrzeug früher zugelassen hat,
den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers
sowie das von ihr zugewiesene Kennzeichen
mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die
Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung um
Zulassung im Vertragsstaat, in dessen Staatsgebiet
das Kraftfahrzeug verbracht wurde, nicht mehr
aufrecht ist.
Artikel 5
(1) Bescheide von Verwaltungsbehörden eines
Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige
Entziehung der Lenkerberechtigung werden
vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf
seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide
sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von
Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte
Vertragsstaat den Führerschein ein und übermittelt
ihn dem ersuchenden Vertragsstaat.
Artikel 6
Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung
des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung
erteilt, zieht den Führerschein ein
und übermittelt ihn unter Mitteilung des erfolgten
Austausches dem anderen Vertragsstaat.
Artikel 7
Wird das Recht, von einem im anderen Vertragsstaat
ausgestellten Führerschein im eigenen Staatsgebiet
Gebrauch zu machen, aberkannt, so teilt der
aberkennende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat
mit einer Darstellung des Sachverhaltes
mit.
Artikel 8
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten erteilen
einander auf Ersuchen Auskunft über zugelassene
Fahrzeuge und Besitzer von Lenkerberechtigungen.
Private Personen und sonstige Rechtsträger können
bei der zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich
sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren
Aufenthalt bzw. ihren Sitz haben, die Einholung
einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat
beantragen, wenn sie ein berücksichtigungswürdiges
Interesse an der Auskunftserteilung
haben.
(2) Im Hinblick auf die Erteilung, die vorübergehende
oder endgültige Entziehung einer Lenkerberechtigung
erteilen die Vertragsstaaten einander
auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen in
den für Lenkerberechtigungen bestehenden Nachweisen.
(3) Ersuchen gemäß den Abs. 1 und 2 können
nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte,
die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen,
unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen
Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.
Artikel 9
(1) Ersuchen gemäß den Art. 2, 3 und 5 haben
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu
bezeichnen und alle Angaben zu enthalten, die für
die Erfüllung des Ersuchens notwendig sind, wie
insbesondere eine kurze Darstellung des ihm
zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(2) Einem Ersuchen gemäß Art. 2 wird nur entsprochen,
wenn darin der Aufenthaltsort bzw. Sitz
des Empfängers der Schriftstücke bezeichnet ist.
(3) Einem Ersuchen gemäß Art. 3 wird nur entsprochen,
wenn darin der Ort im ersuchten Vertragsstaat
bezeichnet ist, an dem der Zulassungsbesitzer
seinen Aufenthalt bzw. Sitz hat oder an dem
sich das betreffende Fahrzeug befindet. Einem solchen
Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides
beizufügen.
(4) Einem Ersuchen gemäß Art. 5 wird nur entsprochen,
wenn darin der Aufenthaltsort des Besitzers
oder gegebenenfalls des Verwahrers des Führerscheines
bezeichnet ist. Einem solchen Ersuchen
ist eine Ausfertigung des Bescheides beizufügen.
(5) Reichen die Angaben eines Ersuchens zu seiner
Erfüllung nicht aus oder kann dem Ersuchen
wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit oder
wegen Fehlens einer der Erfordernisse der Abs. 2
bis 4 nicht entsprochen werden, so hat dies die
ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
In diesem Fall sind der ersuchenden Behörde
erforderlichenfalls alle der ersuchten Behörde
bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Weiterführung
der Sache von Bedeutung sein könnten,
es sei denn, es stünde dem ein Hinderungsgrund
des Art. 1 Abs. 2 entgegen. Einem Ersuchen, in dem
lediglich der Aufenthaltsort bzw. der Sitz des
betroffenen Rechtsträgers nicht bezeichnet ist, wird
trotzdem entsprochen, wenn einer dieser Orte dem
ersuchten Vertragsstaat bekannt ist.
(6) Die Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren
ein zweisprachiges Formular, das bei der
Anwendung dieses Vertrages in der Regel zu verwenden
ist.
Artikel 10
(1) Ersuchen an die Republik Österreich gemäß
den Art. 2, 3, 5 und 8 Abs. 1 erster Satz sind schriftlich
an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde
erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische
Republik gemäß den Art. 2, 3, 5 sind an die
örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß
dem Art. 8 Abs. 1, erster Satz an das italienische
Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten,
Rechenzentrum.
(2) Die im Art. 4 vorgesehenen Mitteilungen und
Übersendungen erfolgen an die Behörde, die als
letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein ausgestellt
hat.
(3) Die in den Art. 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen
und Übersendungen erfolgen in Österreich
an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung
erteilt hat, in Italien an das im Abs. 1
erwähnte Rechenzentrum.
(4) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem
Weg die Bezeichnung und Anschrift der
gemäß den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden
sowie allfällige Änderungen mit.
(5) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem
Weg die Bezeichnung und Anschrift der
Behörden, an die die Ersuchen gemäß Art. 8 Abs. 2
schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen
mit.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz
der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung
dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden
Kosten.
Artikel 12
(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel
mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des Vertrages erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn
nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich
auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt. Er wird
sodann am Ende des Kalenderjahres, in dem die
Kündigungsfrist ausläuft, außer Kraft treten.
Geschehen zu Rom, am 27. Mai 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Thomas Klestil
Für die Italienische Republik
Gianni Manzolini
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Vertrages wurden am 23. April 1990 bzw. am 29. Mai
1990 abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. August 1990 in Kraft.