406. Bundesgesetz: Abänderung des Stadterneuerungsgesetzes, des Denkmalschutzgesetzes und des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Stadterneuerungsgesetz
Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/
1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 483/1984, 640/1986 und 340/1987 sowie des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 640/1987
wird wie folgt geändert
§ 38 Abs. 1 und 2 wird mit Wirkung ab der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1989 aufgehoben.
ABSCHNITT II
Denkmalschutzgesetz
Das Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/
1959, 167/1978 und 2/1986 wird wie folgt geändert
§ 19 Abs. 1 und 2 wird mit Wirkung ab der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1989 aufgehoben.
ABSCHNITT III
Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974 über die
Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über
Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 483/1984, wird
wie folgt geändert
Artikel I
Im Art. IV Z 1 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 38
des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/
1974" durch die Zitierung „§ 38 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, in der jeweils
geltenden Fassung," ersetzt.
Artikel II
Artikel I ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr
1989 anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Im Veranlagungsjahr 1988 ist
— § 38 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes
— § 19 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes oder
— Art. IV Zl Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
12. Juli 1974 über die Änderung mietrechtlicher
Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl.
Nr. 409,
für vorzeitige Abschreibungen von Anschaffungs-,
Herstellungs- und Teilherstellungskosten mit folgender
Maßgabe anzuwenden: Entsteht oder
erhöht sich durch gewinnmindernd geltend
gemachte vorzeitige Abschreibungen ein Verlust, so
ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch
gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes
1972 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit
späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem
Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Derartige
Verluste und Gewinne verändern nicht das Kapitalkonto.
Dies gilt nur, wenn mit der tatsächlichen
Bauausführung nach dem 30. Juni 1988 begonnen
worden ist.
ABSCHNITT V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.