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406_1988 AT

406. Bundesgesetz: Abänderung des Stadterneuerungsgesetzes, des Denkmalschutzgesetzes und des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Bundesgesetz: Abänderung des Stadterneuerungsgesetzes, des Denkmalschutzgesetzes und des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Stadterneuerungsgesetz

Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/

1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 483/1984, 640/1986 und 340/1987 sowie des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 640/1987

wird wie folgt geändert

§ 38 Abs. 1 und 2 wird mit Wirkung ab der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1989 aufgehoben.

ABSCHNITT II

Denkmalschutzgesetz

Das Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1959, 167/1978 und 2/1986 wird wie folgt geändert

§ 19 Abs. 1 und 2 wird mit Wirkung ab der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1989 aufgehoben.

ABSCHNITT III

Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974 über die

Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über

Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 483/1984, wird

wie folgt geändert

Artikel I

Im Art. IV Z 1 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 38

des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/

1974" durch die Zitierung „§ 38 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, in der jeweils

geltenden Fassung," ersetzt.

Artikel II

Artikel I ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr

1989 anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Im Veranlagungsjahr 1988 ist

— § 38 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes

— § 19 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes oder

— Art. IV Zl Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

12. Juli 1974 über die Änderung mietrechtlicher

Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl.

Nr. 409,

für vorzeitige Abschreibungen von Anschaffungs-,

Herstellungs- und Teilherstellungskosten mit folgender

Maßgabe anzuwenden: Entsteht oder

erhöht sich durch gewinnmindernd geltend

gemachte vorzeitige Abschreibungen ein Verlust, so

ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch

gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes

1972 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit

späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem

Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Derartige

Verluste und Gewinne verändern nicht das Kapitalkonto.

Dies gilt nur, wenn mit der tatsächlichen

Bauausführung nach dem 30. Juni 1988 begonnen

worden ist.

ABSCHNITT V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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