406. Verordnung: Änderung der Schrottlenkungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Schrottlenkungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 428, wird verordnet
Artikel I
Die Schrottlenkungsverordnung, BGBl. Nr. 622/
1978, geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 288/
1982, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige § 1 erhält die Bezeichnung
„§ 1 (1)".
2. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Dem in der Anlage gemäß Abs. 1 genannten
unlegierten Eisenschrott der aufbereiteten Sorten
dürfen
1. Munition und Munitionsteile aller Art, Behälter,
Apparate, Maschinen und Maschinenteile
sowie sonstige Gegenstände, die üblicherweise
bei der Herstellung, Bearbeitung oder
Verarbeitung, Beförderung oder Lagerung
von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden
und nicht frei von solchen Arten und
Mengen explosionsfähiger Stoffe sind, die die
betriebliche Sicherheit der Schrottverbraucher
gefährden, sowie
2. ungeöffnete Hohlkörper, die nicht zwecks
Vermeidung von die betriebliche Sicherheit
der Schrottverbraucher gefährdenden Explosionen
durch Schlitzen mit für das Abrinnen
von Flüssigkeiten ausreichenden Entlastungsöffnungen
versehen wurden,
nicht beigemengt werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in
Kraft.