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406_1986 AT

406. Verordnung: Änderung der Schrottlenkungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Verordnung: Änderung der Schrottlenkungsverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Schrottlenkungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 428, wird verordnet

Artikel I

Die Schrottlenkungsverordnung, BGBl. Nr. 622/

1978, geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 288/

1982, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige § 1 erhält die Bezeichnung

„§ 1 (1)".

2. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Dem in der Anlage gemäß Abs. 1 genannten

unlegierten Eisenschrott der aufbereiteten Sorten

dürfen

1. Munition und Munitionsteile aller Art, Behälter,

Apparate, Maschinen und Maschinenteile

sowie sonstige Gegenstände, die üblicherweise

bei der Herstellung, Bearbeitung oder

Verarbeitung, Beförderung oder Lagerung

von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden

und nicht frei von solchen Arten und

Mengen explosionsfähiger Stoffe sind, die die

betriebliche Sicherheit der Schrottverbraucher

gefährden, sowie

2. ungeöffnete Hohlkörper, die nicht zwecks

Vermeidung von die betriebliche Sicherheit

der Schrottverbraucher gefährdenden Explosionen

durch Schlitzen mit für das Abrinnen

von Flüssigkeiten ausreichenden Entlastungsöffnungen

versehen wurden,

nicht beigemengt werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in

Kraft.

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