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406_1983 AT

406. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Bariumkarbonat der Klasse 6.1, 71° und Bleistearat neutral; Bleistearat dibasisch; Bleisulphat tribasisch; Bleilaurat neutral sowie Bleiphthalat dibasisch der Klasse 6.1, 72° in flexiblen Schüttgutbehältern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Bariumkarbonat der Klasse 6.1, 71° und Bleistearat neutral; Bleistearat dibasisch; Bleisulphat tribasisch; Bleilaurat neutral sowie Bleiphthalat dibasisch der Klasse 6.1, 72° in flexiblen Schüttgutbehältern

(Übersetzung)

(1) In Abweichung von den Vorschriften der

Randnummern 2624 und 2625 der Anlage A des

ADR darf Bariumkarbonat, Bleistearat neutral,

Bleistearat dibasisch, Bleisulphat tribasisch, Bleilaurat

neutral und Bleiphthalat dibasisch der Klasse

6.1, Rn. 2601, 71° und 72° unter folgenden Bedingungen

im internationalen Straßenverkehr befördert

werden

1. Verpackung

1.1. Die Stoffe sind in flexiblen Schüttgutbehältern

zu verpacken. Der Inhalt jeder flexiblen Verpackung

darf 1000 kg nicht überschreiten.

1.2. Die Verpackungen müssen den während

ihrer Verwendungsdauer zu erwartenden mechanischen,

thermischen' oder chemischen Beanspruchungen

standhalten können und dicht sein. Sie

müssen gegen gefährliche Stoffe beständig sein und

im erforderlichen Maße gegenüber ultravioletter

Strahlung und Alterung beständig sein. Diese

Anforderungen müssen während der gesamten Verwendungsdauer

erfüllt werden. Die Verwendungsdauer

ist vom Hersteller anzugeben und darf höchstens

fünf Jahre betragen.

1.3. Die Verpackungen müssen so beschaffen

sein, daß sie mit Kränen und Flurförderfahrzeugen

sicher gehandhabt werden können.

1.4. Gemäß den nachstehenden Bedingungen

sind die Verpackungen einer Baumusterprüfung zu

unterziehen, die von einer im Versandland behördlich

anerkannten Prüfstelle durchgeführt wird;

diese Prüfung muß erfolgreich verlaufen.

2. Vorschriften für die Baumusterprüfung

2.1. Fallprüfung

Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut

gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur einer

Fallprüfung zu unterziehen, bei der es von einer

Höhe von 1,2 m auf die Bodennaht fällt (Aufprallfläche

waagrechte Betonplatte).

Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in

seiner Dichte (Schüttgewicht) und seinen physikalischen

Eigenschaften (zB Korngröße, Form oder

Oberfläche usw.) dem Originalgut entsprechen.

2.2. Chemische Beständigkeit

Die chemische Beständigkeit des Verpackungsmaterials

bei Berührung mit dem Transportgut ist

vom Hersteller oder Benützer nachzuweisen oder

zu bestätigen.

2.3. Prüfbericht

Über die vorgenommenen Prüfungen ist ein

Bericht anzufertigen, der folgende Angaben enthalten

muß

Hersteller der Verpackung;

Beschreibung der Verpackung (zB Art der verwendeten

Werkstoffe, Einfärbung, Abmessungen,

Wandstärke, Gewicht usw.);

Herstellungsverfahren;

zulässiger Inhalt;

Prüfergebnis;

Kennzeichnung;

die bei Serienfertigung einzuhaltende Mindestwandstärke.

3. Kennzeichnung

Jede entsprechend dem geprüften Baumuster

hergestellte Verpackung zur Beförderung von

Schüttgut ist durch

den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers;

die Kurzbezeichnung des Landes, in dem die

Verpackung geprüft wurde;

die Kurzbezeichnung der Prüfstelle, von der die

Prüfungen vorgenommen wurden;

die Registrierungsnummer;

Monat und Jahr der Herstellung;

die Verwendungsdauer in Monaten oder Jahren

und

den vorangestellten Satz: „Füllung mit Gefahrgut

nur gemäß .... (Zeichen des Baumusters)"

lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

4. Besondere Vorschriften

Die genannten Stoffe dürfen in flexiblen Schüttgutbehältern

nur als geschlossene Ladung befördert

werden.

(2) Zusätzlich zu den üblichen Vermerken hat

der Absender im Beförderungspapier einzutragen

„Nach Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung."

Bis sie von einer der Vertragsparteien widerrufen

wird, gilt diese Vereinbarung für den Verkehr zwischen

der Republik Österreich und dem Vereinigten

Königreich.

Wien, 1983 06 10

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

London, 23. Feber 1983

Die für das ADR zuständige Behörde des Vereinigten

Königreiches

L. Grainger

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