406. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Bariumkarbonat der Klasse 6.1, 71° und Bleistearat neutral; Bleistearat dibasisch; Bleisulphat tribasisch; Bleilaurat neutral sowie Bleiphthalat dibasisch der Klasse 6.1, 72° in flexiblen Schüttgutbehältern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) In Abweichung von den Vorschriften der
Randnummern 2624 und 2625 der Anlage A des
ADR darf Bariumkarbonat, Bleistearat neutral,
Bleistearat dibasisch, Bleisulphat tribasisch, Bleilaurat
neutral und Bleiphthalat dibasisch der Klasse
6.1, Rn. 2601, 71° und 72° unter folgenden Bedingungen
im internationalen Straßenverkehr befördert
werden
1. Verpackung
1.1. Die Stoffe sind in flexiblen Schüttgutbehältern
zu verpacken. Der Inhalt jeder flexiblen Verpackung
darf 1000 kg nicht überschreiten.
1.2. Die Verpackungen müssen den während
ihrer Verwendungsdauer zu erwartenden mechanischen,
thermischen' oder chemischen Beanspruchungen
standhalten können und dicht sein. Sie
müssen gegen gefährliche Stoffe beständig sein und
im erforderlichen Maße gegenüber ultravioletter
Strahlung und Alterung beständig sein. Diese
Anforderungen müssen während der gesamten Verwendungsdauer
erfüllt werden. Die Verwendungsdauer
ist vom Hersteller anzugeben und darf höchstens
fünf Jahre betragen.
1.3. Die Verpackungen müssen so beschaffen
sein, daß sie mit Kränen und Flurförderfahrzeugen
sicher gehandhabt werden können.
1.4. Gemäß den nachstehenden Bedingungen
sind die Verpackungen einer Baumusterprüfung zu
unterziehen, die von einer im Versandland behördlich
anerkannten Prüfstelle durchgeführt wird;
diese Prüfung muß erfolgreich verlaufen.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1. Fallprüfung
Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut
gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur einer
Fallprüfung zu unterziehen, bei der es von einer
Höhe von 1,2 m auf die Bodennaht fällt (Aufprallfläche
waagrechte Betonplatte).
Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in
seiner Dichte (Schüttgewicht) und seinen physikalischen
Eigenschaften (zB Korngröße, Form oder
Oberfläche usw.) dem Originalgut entsprechen.
2.2. Chemische Beständigkeit
Die chemische Beständigkeit des Verpackungsmaterials
bei Berührung mit dem Transportgut ist
vom Hersteller oder Benützer nachzuweisen oder
zu bestätigen.
2.3. Prüfbericht
Über die vorgenommenen Prüfungen ist ein
Bericht anzufertigen, der folgende Angaben enthalten
muß
Hersteller der Verpackung;
Beschreibung der Verpackung (zB Art der verwendeten
Werkstoffe, Einfärbung, Abmessungen,
Wandstärke, Gewicht usw.);
Herstellungsverfahren;
zulässiger Inhalt;
Prüfergebnis;
Kennzeichnung;
die bei Serienfertigung einzuhaltende Mindestwandstärke.
3. Kennzeichnung
Jede entsprechend dem geprüften Baumuster
hergestellte Verpackung zur Beförderung von
Schüttgut ist durch
den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers;
die Kurzbezeichnung des Landes, in dem die
Verpackung geprüft wurde;
die Kurzbezeichnung der Prüfstelle, von der die
Prüfungen vorgenommen wurden;
die Registrierungsnummer;
Monat und Jahr der Herstellung;
die Verwendungsdauer in Monaten oder Jahren
und
den vorangestellten Satz: „Füllung mit Gefahrgut
nur gemäß .... (Zeichen des Baumusters)"
lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
4. Besondere Vorschriften
Die genannten Stoffe dürfen in flexiblen Schüttgutbehältern
nur als geschlossene Ladung befördert
werden.
(2) Zusätzlich zu den üblichen Vermerken hat
der Absender im Beförderungspapier einzutragen
„Nach Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung."
Bis sie von einer der Vertragsparteien widerrufen
wird, gilt diese Vereinbarung für den Verkehr zwischen
der Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreich.
Wien, 1983 06 10
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger
London, 23. Feber 1983
Die für das ADR zuständige Behörde des Vereinigten
Königreiches
L. Grainger