406. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 282,42 im Anschluß an den bereits
mit Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik vom 16. Feber 1979, BGBl. Nr. 85,
bestimmten Abschnitt der A 2 Süd Autobahn
am Talübergang Wölfnitzbach nordöstlich der
Ortschaft Unterrain, führt sodann über die Anschlußstelle
Griffen mit Zu- und Abfahrtsstraßen
zur Landesstraße L 127 Lippitzbacher Straße, der
Bundesstraße B 70 Packer Straße folgend, in den
Bereich des Galgenkogels, überführt die B 70
Packer Straße bei Plan-km 289,00 und in der
Folge die Diexer Landesstraße Nr. 113 südlich
des Wintschkogels, verläuft anschließend nördlich
des Hohenrainerberges, überführt westlich von
Hundsdorf die Töllerberger Landesstraße Nr. 111,
folgt dieser durch die Pörtschacher Senke bis zur
Kreuzung mit der B 70 Packer Straße und endet
östlich der Ortschaft Ladratschen bei Plan-km
299,50.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle Griffen mit ihren
Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerkim
für Bauten und Technik, beim Amt
der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Griffen und Völkermarkt aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. AB 130 002 — Griffen/
Völkermarkt und AB 100 204 — Völkermarkt,
jeweils im .Katastermaßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.