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406_1980 AT

406. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 282,42 im Anschluß an den bereits

mit Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik vom 16. Feber 1979, BGBl. Nr. 85,

bestimmten Abschnitt der A 2 Süd Autobahn

am Talübergang Wölfnitzbach nordöstlich der

Ortschaft Unterrain, führt sodann über die Anschlußstelle

Griffen mit Zu- und Abfahrtsstraßen

zur Landesstraße L 127 Lippitzbacher Straße, der

Bundesstraße B 70 Packer Straße folgend, in den

Bereich des Galgenkogels, überführt die B 70

Packer Straße bei Plan-km 289,00 und in der

Folge die Diexer Landesstraße Nr. 113 südlich

des Wintschkogels, verläuft anschließend nördlich

des Hohenrainerberges, überführt westlich von

Hundsdorf die Töllerberger Landesstraße Nr. 111,

folgt dieser durch die Pörtschacher Senke bis zur

Kreuzung mit der B 70 Packer Straße und endet

östlich der Ortschaft Ladratschen bei Plan-km

299,50.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle Griffen mit ihren

Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerkim

für Bauten und Technik, beim Amt

der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Griffen und Völkermarkt aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. AB 130 002 — Griffen/

Völkermarkt und AB 100 204 — Völkermarkt,

jeweils im .Katastermaßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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