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406_1977 AT

406. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Ganz, Langenwang und Mürzzuschlag sowie der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden Ganz und Mürzzuschlag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Ganz, Langenwang und Mürzzuschlag sowie der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden Ganz und Mürzzuschlag

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S. 6

Semmering Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Ganz, Langenwang und Mürzzuschlag

und der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden

Ganz und Mürzzuschlag wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse der S 6 Semmering

Schnellstraße beginnt bei km 6,230

(km 6,270), im unmittelbaren Anschluß an das

mit Verordnung BGBl. Nr. 181/1975 in seinem

Verlauf bestimmte Teilstück der Semmering

Schnellstraße (mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur

B 23 Lahnsattel Straße), führt südlich der Siedlung

Gutenbrunn vorbei, überbrückt die Pretulstraße

und bindet bei km 9,800 in die bestehende,

gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971

als Bundesstraße B geltende S 6 Semmering

Schnellstraße mit einer Zu- und Abfahrtsstraße

zu dieser ein.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 23

Lahnsattel Straße beginnt im Bereich der Anschlußstelle

Mürzzuschlag West der S 6 Semmering

Schnellstraße, verläuft in nordöstlicher

Richtung, bindet beim Grundstück Parz. Nr. 642/1

der KG. Mürzzuschlag in die bestehende, gemäß

§ 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße

B geltende S 6 Semmering Schnellstraße

ein. Sie verläuft dann auf dieser bis zum derzeitigen

Beginn der B 23 Lahnsattel Straße in

der Ortsmitte von Mürzzuschlag.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrassen aus der beim Bundes-

ministerium für Bauten und Technik, beim Amt

der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Ganz, Langenwang und Mürzzuschlag

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

SO-6-23; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten neu herzustellenden Straßenabschnitte

Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind der aufliegenden

Planunterlage zu entnehmen.

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