406. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Ganz, Langenwang und Mürzzuschlag sowie der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden Ganz und Mürzzuschlag
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S. 6
Semmering Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Ganz, Langenwang und Mürzzuschlag
und der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden
Ganz und Mürzzuschlag wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse der S 6 Semmering
Schnellstraße beginnt bei km 6,230
(km 6,270), im unmittelbaren Anschluß an das
mit Verordnung BGBl. Nr. 181/1975 in seinem
Verlauf bestimmte Teilstück der Semmering
Schnellstraße (mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur
B 23 Lahnsattel Straße), führt südlich der Siedlung
Gutenbrunn vorbei, überbrückt die Pretulstraße
und bindet bei km 9,800 in die bestehende,
gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971
als Bundesstraße B geltende S 6 Semmering
Schnellstraße mit einer Zu- und Abfahrtsstraße
zu dieser ein.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 23
Lahnsattel Straße beginnt im Bereich der Anschlußstelle
Mürzzuschlag West der S 6 Semmering
Schnellstraße, verläuft in nordöstlicher
Richtung, bindet beim Grundstück Parz. Nr. 642/1
der KG. Mürzzuschlag in die bestehende, gemäß
§ 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße
B geltende S 6 Semmering Schnellstraße
ein. Sie verläuft dann auf dieser bis zum derzeitigen
Beginn der B 23 Lahnsattel Straße in
der Ortsmitte von Mürzzuschlag.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrassen aus der beim Bundes-
ministerium für Bauten und Technik, beim Amt
der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Ganz, Langenwang und Mürzzuschlag
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
SO-6-23; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten neu herzustellenden Straßenabschnitte
Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind der aufliegenden
Planunterlage zu entnehmen.