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406_1975 AT

406. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 11. Juni 1975, BGBl. Nr. 371, über die

Verwundetenmedaille wird verordnet

§ 1. Die Verwundetenmedaille ist nach der in

der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2. Die Verwundetenmedaille ist am dreieckig

gefalteten Band an der linken Brustseite

zu tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen)

zur Uniform und das Tragen der Dekoration

in bildgetreuem verkleinertem Maßstab

(Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form

von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung

ist gestattet.

§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat ein Verzeichnis über die Verleihung

von Verwundetenmedaillen zu führen.

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