406_1975
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406. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 406. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille
1975_406_0 406. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 11. Juni 1975, BGBl. Nr. 371, über die
Verwundetenmedaille wird verordnet
§ 1. Die Verwundetenmedaille ist nach der in
der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2. Die Verwundetenmedaille ist am dreieckig
gefalteten Band an der linken Brustseite
zu tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen)
zur Uniform und das Tragen der Dekoration
in bildgetreuem verkleinertem Maßstab
(Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form
von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung
ist gestattet.
§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat ein Verzeichnis über die Verleihung
von Verwundetenmedaillen zu führen.