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406_1974 AT

406. Bundesgesetz: Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Bundesgesetz: Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146

und 327/1963 und 182/1965 wird geändert wie

folgt

§ 29 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abweichend vom Abs. 1 wird die Grundsteuer

am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig,

wenn dieser 400 Schilling nicht übersteigt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzenbetraut.

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