406. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis
15 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 327/1971 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Die Verordnung vom 11. August 1970, BGBl.
Nr. 287, über die Studienordnung für die Studienrichtung
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 137/1971 Z. 5 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 6 des § 6 hat zu lauten
„(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nichtbestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden. Die
Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter
Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt."
2. Der Abs. 7 des § 6 hat zu lauten
„(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- und
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der
zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen
Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf
Beschluß der zuständigen akademischen Behörde
schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten
anzuordnen. Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen
Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten
Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles
hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.
Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich
auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine
solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes), sofern die schriftliche
Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer
positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)."
3. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten
„(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
150 Wochenstunden, davon 141 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu
inskribieren. Im fünften bis neunten Semester
ist die Inskription von mindestens je 20 Wochenstunden,
im zehnten Semester die Inskription
von mindestens fünf Wochenstunden erforderlich."
4. Die Z. 9 des § 9 hat zu lauten
„(9) Volkswirtschaftslehre;"
5. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten
„(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Auf die Wiederholung des zweiten Teiles der
zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."