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406_1971 AT

406. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis

15 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 327/1971 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Die Verordnung vom 11. August 1970, BGBl.

Nr. 287, über die Studienordnung für die Studienrichtung

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 137/1971 Z. 5 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 6 des § 6 hat zu lauten

„(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nichtbestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden. Die

Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt."

2. Der Abs. 7 des § 6 hat zu lauten

„(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- und

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der

zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen

Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf

Beschluß der zuständigen akademischen Behörde

schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten

anzuordnen. Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen

Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten

Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles

hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.

Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich

auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine

solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes), sofern die schriftliche

Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer

positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)."

3. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten

„(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt

150 Wochenstunden, davon 141 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu

inskribieren. Im fünften bis neunten Semester

ist die Inskription von mindestens je 20 Wochenstunden,

im zehnten Semester die Inskription

von mindestens fünf Wochenstunden erforderlich."

4. Die Z. 9 des § 9 hat zu lauten

„(9) Volkswirtschaftslehre;"

5. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten

„(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Auf die Wiederholung des zweiten Teiles der

zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."

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