406. Verordnung: Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 und des § 45 Abs. 1
in Zusammenhalt mit § 42 b des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/1967,
BGBl. Nr. 28/1969 und BGBl. Nr. 243/1970
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung findet auf zeitverpflichtete
Soldaten sowie auf Beamte und Vertragsbedienstete,
die gemäß § 11 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind,
Anwendung und regelt die Ausbildung für Unteroffiziere
des technischen Dienstes und die Ablegung
der gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage
zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1969 vorgeschriebenen
Prüfung für Unteroffiziere des technischen
Dienstes.
Ausbildungsgang
§ 2. (1) Die Ausbildung erfolgt in einem
mindestens sechsmonatigen Unteroffizierskurs,
der sich in zwei Ausbildungsabschnitte zu mindestens
je drei Monaten gliedert.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt (Allgemeine
Unteroffiziersausbildung) ist an der Heeresunteroffiziersschule
zurückzulegen. Ziel dieser Ausbildung
ist, das für jeden Unteroffiziersanwärter
erforderliche allgemeine und militärische Wissen
sowie die erforderlichen praktischen Fähigkeiten
(§ 4) zu vermitteln.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt (Unteroffiziersfachausbildung)
ist an der Heeresfachschule
für Technik zurückzulegen. Ziel dieser
Ausbildung ist, den Unteroffiziersanwärtern die
besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten für den
Dienstzweig „11. Unteroffiziere des technischen
Dienstes" der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
zu vermitteln.
(4) Zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung
sind Unteroffiziersanwärter zuzulassen, die den
technischen Grundkurs ihrer Fachrichtung oder
einen sonstigen gleichwertigen Kurs durch erfolgreiche
Ablegung der hierfür vorgesehenen Prüfung
abgeschlossen haben, mindestens Zugsführer
sind und auf Grund ihrer bisher gezeigten Dienstleistung
die Unteroffizierseignung erkennen lassen.
Die Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung
darf nur nach Zurücklegung des ersten Ausbildungsabschnittes
und nach erfolgreicher Ablegung
der im § 4 vorgeschriebenen Prüfung
gestattet werden.
(5) Ist der Unteroffiziersanwärter aus Gründen,
die nicht in seiner Person gelegen sind (zum Beispiel
im Falle einer schweren Erkrankung) aus
der laufenden Unteroffiziersausbildung ausgeschieden,
so ist auf dessen Antrag die neuerliche
Zulassung zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung
vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule,
die neuerliche Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung
vom Kommandanten der
Heeresfachschule für Technik zu gewähren.
(6) Die Wiederholung der Unteroffiziersausbildung
im Sinne des Abs. 5 ist nicht zulässig,
wenn der Unteroffiziersanwärter nach Ablauf
des zweiten Ausbildungsmonates aus dem jeweiligen
Ausbildungsabschnitt ausgeschieden ist und
sein Ausbildungsstand in diesem Zeitpunkt trotz
des Ausscheidens aus der Unteroffiziersausbildung
die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen
Teilprüfung erwarten läßt.
Prüfung für Unteroffiziere des technischen
Dienstes
§ 3. (1) Die Prüfung für Unteroffiziere des
technischen Dienstes setzt sich aus zwei Teilprüfungen
zusammen
1. Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,
2. Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.
(2) Die Teilprüfungen sind im Rahmen der
schulischen Ausbildung abzulegen, und zwar
1. die Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der
Heeresunteroffiziersschule und
2. die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule
für Technik.
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung beider Teilprüfungen
wird das besondere Anstellungserfordernis
für den Dienstzweig „11. Unteroffiziere
des technischen Dienstes" gemäß Teil C Abschnitt
II der Anlage zu Abschnitt IV a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.
Art und Umfang der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung
§ 4. (1) Die Allgemeine Unteroffiziersprüfung
ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung hat zu umfassen
1. Abfassung einer einfachen Meldung (hierbei
sind ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung
nachzuweisen);
2. ADV, Berufs- und Standespflichten;
3. Heereskunde;
4. Truppenpsychologie;
5. Staatsbürgerkunde.
Der Prüfungskandidat hat hierbei den Nachweis
zu erbringen, daß er über ausreichende Kenntnisse
verfügt und in der Lage ist, diese innerhalb des
vorgeschriebenen Zeitraumes (§ 8 Abs. 3) schriftlich
niederzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat aus einem allgemeinen
und aus einem besonderen Teil zu bestehen.
a) Der allgemeine Teil hat zu umfassen
1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes;
2. Aufbau und Organisation der österreichischen
Behörden;
3. die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
insbesondere der zeitverpflichteten
Soldaten und Beamten der Allgemeinen
Verwaltung.
b) Der besondere Teil hat zu umfassen
1. das Dienstrechtsverfahrensgesetz;
2. allgemeiner Gefechtsdienst;
3. Waffen- und Schießdienst;
4. Geländekunde und Kartenlesen;
5. Heereskraftfahrwesen.
(4) Die praktische Prüfung hat die im Abs. 3
lit. b unter Z. 2, 3 und 4 angeführten Gegenstände
zu umfassen und ist im Zusammenhang
mit der mündlichen Prüfung abzuhalten.
Art und Umfang der Unteroffiziersfachprüfung
§ 5. (1) Die Unteroffiziersfachprüfung ist
schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist aus einem der
nachstehenden Gegenstände abzulegen
1. Waffenwesen,
2. Munitionswesen,
3. Kraftfahrzeugwesen,
4. Panzerwesen,
5. Fernmeldewesen,
6. Radarwesen,
7. Optik und Bildgerätwesen,
8. Pionierzeugwesen,
9. Technik der Abwehr der atomaren, biologischen,
chemischen und radiologischen (ABC)
Kampfmittel,
10. Fliegertechnik,
11. Bordtechnik,
12. Wetterdienstwesen,
13. Elektromechanik,
14. Maschinenmechanik.
Hierbei hat der Prüfungskandidat den Nachweis
zu erbringen, daß er in der Lage ist, innerhalb
des vorgeschriebenen Zeitraumes (§ 8 Abs. 3)
auf Grund von beigestellten Unterlagen auf dem
seiner Verwendung entsprechenden Fachgebiet
eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung
herzustellen, einfache Berechnungen
durchzuführen, einfache Arbeitsvorgänge darzustellen
oder Kenntnisse über Geräte und Maschinen
schriftlich niederzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Versorgung und Verwaltungswesen,
2. Kenntnisse aus dem Fachgebiet,
3. Unfallverhütung.
Zulassung zu den Teilprüfungen
§ 6. (1) Der Unteroffiziersanwärter ist mit
Abschluß der Allgemeinen Unteroffiziersausbildung
zur Allgemeinen Unteroffiziersprüfung und
mit Abschluß der Unteroffiziersfachausbildung
zur Unteroffiziersfachprüfung zuzulassen, sofern
nicht Abs. 2 anzuwenden ist.
(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen ist
vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule
oder vom Kommandanten der Heeresfachschule
für Technik zu verweigern, wenn auf
Grund der während der Ausbildung gezeigten
Leistungen festgestellt wurde, daß der Unteroffiziersanwärter
das Ausbildungsziel nicht erreicht
hat.
Prüfungsausschuß
§ 7. (1) Die Teilprüfungen sind von Prüfungsausschüssen
abzuhalten, die jeweils aus einem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens
zwei, höchstens aber vier Mitgliedern zu
bestehen haben.
(2) Für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung
ist an der Heeresunteroffiziersschule, für die
Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule
für Technik ein Prüfungsausschuß nach
Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu bestimmen. Im
Bedarfsfall sind mehrere Prüfungsausschüsse zu
bilden.
(3) Der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule
hat die Funktion eines ständigen Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses für die Allgemeine
Unteroffiziersprüfung auszuüben.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
für die Unteroffiziersfachprüfung ist vom Bundesminister
für Landesverteidigung zu bestellen.
(5) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und
die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses
sind vom Vorsitzenden vor jeder Prüfung aus
dem Kreis der Berufsoffiziere, der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung, der Beamten in handwerklicher
Verwendung sowie der Lehrer der
Heeresfachschule für Technik und der sonstigen
Vortragenden zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind
auch Berufsoffiziere, Beamte der Allgemeinen
Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung
sowie Lehrer, die nicht dem Lehrstab der
Schule angehören, vom Vorsitzenden zu Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu bestellen.
Schriftliche Prüfungen
§ 8. (1) Die Themen für die schriftlichen Prüfungen
im Rahmen einer Teilprüfung sind vom
Vorsitzenden aus mehreren Vorschlägen der einzelnen
Prüfer auszuwählen. Diesen Prüfern obliegt
auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten.
(2) Über die Zulässigkeit der Verwendung von
Hilfsmitteln und Unterlagen zur Bearbeitung der
schriftlichen Prüfungsfragen hat der Vorsitzende
zu entscheiden.
(3) Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung
im Rahmen der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung
ist eine Arbeitszeit von höchstens einer
Stunde, für jeden Gegenstand der schriftlichen
Prüfung im Rahmen der Unteroffiziersfachprüfung
eine Arbeitszeit von höchstens zwei
Stunden einzuräumen.
Mündliche Prüfungen
§ 9. Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4
Abs. 3 und § 5 Abs. 3 obliegt die Feststellung
des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden
gemäß § 7 Abs. 5 für die einzelnen Gegenstände
bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende
selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
Praktische Prüfungen
§ 10. Bei den praktischen Prüfungen haben
die Prüfer anwesend zu sein, deren Fachgebiete
auch Gegenstand der praktischen Prüfung sind.
Diesen Prüfern obliegt die Feststellung der Eignung
des Prüfungskandidaten in den Gegenständen
der praktischen Prüfung.
Verhinderung des Prüfungskandidaten
§ 11. Macht der Prüfungskandidat glaubhaft,
daß er durch Krankheit oder aus andern berücksichtigungswürdigen
Gründen verhindert ist,
sich der Prüfung zum vorgeschriebenen Termin
zu unterziehen, diese fortzusetzen oder zu beenden,
so hat der Vorsitzende die Ablegung oder
die Fortsetzung der jeweiligen Teilprüfung an
einem späteren Tag, wenn dies aber nicht möglich
ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.
Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung
ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische
oder mündliche Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung),
in dem die Prüfung unterbrochen
wurde, zur Gänze zu wiederholen.
Prüfungsergebnis, Zeugnis, Prüfungsbuch
§ 12. (1) Der Prüfungserfolg ist von allen
Prüfern durch Abstimmung festzustellen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Prüfungsergebnisse können sein
bestanden,
nicht bestanden.
Haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses
die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungskandidat
die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten aufweist, und ist die Mehrheit der
Mitglieder des Prüfungsausschusses der Auffassung,
daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen
als ausgezeichnet zu bewerten ist,
so sind der Angabe des Prüfungserfolges die
Worte „mit Auszeichnung aus . . ." beizufügen.
(2) Über die bestandene Prüfung für Unteroffiziere
des technischen Dienstes ist ein Zeugnis
in der gemäß Anlage 1 vorgeschriebenen Form
auszustellen.
(3) Das Ergebnis der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung
ist den Prüfungskandidaten nur
mündlich, ihren unmittelbar vorgesetzten Kommanden
(Dienststellen) in Form einer zweifachen
schriftlichen Mitteilung gemäß Anlage 2 bekanntzugeben.
Die Zweitausfertigung ist für die
Heeresfachschule für Technik bestimmt und
dient als Nachweis der abgeschlossenen Allgemeinen
Unteroffiziersausbildung sowie der erfolgreichen
Ablegung der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung
im Sinne des § 2 Abs. 4 und
§ 6 Abs. 1.
(4) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung
nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung
in Kenntnis zu setzen; im Prüfungsbuch
ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.
(5) Die im § 7 Abs. 2 genannten Dienststellen
haben Prüfungsbücher zu führen. In den
Prüfungsbüchern sind bei jeder Prüfung die
Namen der Prüfungskandidaten, die geprüften
Gegenstände sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls
auch eine zugestandene Wiederholungsprüfung
zu vermerken. Die Verwendung
weiterer Bücher und Vormerke ist unzulässig.
Als Schriftführer ist vor jeder Prüfung ein Mitglied
des Prüfungsausschusses vom Vorsitzenden
zu bestimmen.
Wiederholung einer Teilprüfung
§ 13. (1) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung
nicht bestanden, so ist vom Vorsitzenden
auf Antrag des Prüfungskandidaten eine
Wiederholung der gesamten Teilprüfung frühestens
nach drei Monaten zu gestatten.
(2) Hat der Prüfungskandidat die Wiederholungsprüfung
nach Abs. 1 nicht bestanden, so
kann der Bundesminister für Landesverteidigung
bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
Umstände auf dessen Antrag die neuerliche
Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Rahmen
einer Teilprüfung oder der gesamten Teilprüfung
gestatten, sofern seit der ersten Wiederholungsprüfung
ein Jahr verstrichen ist.
Sacherfordernisse
§ 14. Für die Sacherfordernisse und Besorgung
der Kanzleigeschäfte der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung
hat die Heeresunteroffiziersschule
und für die Sacherfordernisse und Besorgung
der Kanzleigeschäfte der Unteroffiziersfachprüfung
die Heeresfachschule für Technik
aufzukommen.
Öffentlichkeit
§ 15. Bei der mündlichen Prüfung sind Angehörige
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
als Zuhörer zugelassen.