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406. Verordnung: Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Verordnung: Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Auf Grund der §§ 8 bis 18 und des § 45 Abs. 1

in Zusammenhalt mit § 42 b des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/1967,

BGBl. Nr. 28/1969 und BGBl. Nr. 243/1970

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung findet auf zeitverpflichtete

Soldaten sowie auf Beamte und Vertragsbedienstete,

die gemäß § 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind,

Anwendung und regelt die Ausbildung für Unteroffiziere

des technischen Dienstes und die Ablegung

der gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage

zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1969 vorgeschriebenen

Prüfung für Unteroffiziere des technischen

Dienstes.

Ausbildungsgang

§ 2. (1) Die Ausbildung erfolgt in einem

mindestens sechsmonatigen Unteroffizierskurs,

der sich in zwei Ausbildungsabschnitte zu mindestens

je drei Monaten gliedert.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt (Allgemeine

Unteroffiziersausbildung) ist an der Heeresunteroffiziersschule

zurückzulegen. Ziel dieser Ausbildung

ist, das für jeden Unteroffiziersanwärter

erforderliche allgemeine und militärische Wissen

sowie die erforderlichen praktischen Fähigkeiten

(§ 4) zu vermitteln.

(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt (Unteroffiziersfachausbildung)

ist an der Heeresfachschule

für Technik zurückzulegen. Ziel dieser

Ausbildung ist, den Unteroffiziersanwärtern die

besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten für den

Dienstzweig „11. Unteroffiziere des technischen

Dienstes" der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

zu vermitteln.

(4) Zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung

sind Unteroffiziersanwärter zuzulassen, die den

technischen Grundkurs ihrer Fachrichtung oder

einen sonstigen gleichwertigen Kurs durch erfolgreiche

Ablegung der hierfür vorgesehenen Prüfung

abgeschlossen haben, mindestens Zugsführer

sind und auf Grund ihrer bisher gezeigten Dienstleistung

die Unteroffizierseignung erkennen lassen.

Die Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung

darf nur nach Zurücklegung des ersten Ausbildungsabschnittes

und nach erfolgreicher Ablegung

der im § 4 vorgeschriebenen Prüfung

gestattet werden.

(5) Ist der Unteroffiziersanwärter aus Gründen,

die nicht in seiner Person gelegen sind (zum Beispiel

im Falle einer schweren Erkrankung) aus

der laufenden Unteroffiziersausbildung ausgeschieden,

so ist auf dessen Antrag die neuerliche

Zulassung zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung

vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule,

die neuerliche Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung

vom Kommandanten der

Heeresfachschule für Technik zu gewähren.

(6) Die Wiederholung der Unteroffiziersausbildung

im Sinne des Abs. 5 ist nicht zulässig,

wenn der Unteroffiziersanwärter nach Ablauf

des zweiten Ausbildungsmonates aus dem jeweiligen

Ausbildungsabschnitt ausgeschieden ist und

sein Ausbildungsstand in diesem Zeitpunkt trotz

des Ausscheidens aus der Unteroffiziersausbildung

die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen

Teilprüfung erwarten läßt.

Prüfung für Unteroffiziere des technischen

Dienstes

§ 3. (1) Die Prüfung für Unteroffiziere des

technischen Dienstes setzt sich aus zwei Teilprüfungen

zusammen

1. Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,

2. Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.

(2) Die Teilprüfungen sind im Rahmen der

schulischen Ausbildung abzulegen, und zwar

1. die Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der

Heeresunteroffiziersschule und

2. die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule

für Technik.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung beider Teilprüfungen

wird das besondere Anstellungserfordernis

für den Dienstzweig „11. Unteroffiziere

des technischen Dienstes" gemäß Teil C Abschnitt

II der Anlage zu Abschnitt IV a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.

Art und Umfang der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

§ 4. (1) Die Allgemeine Unteroffiziersprüfung

ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung hat zu umfassen

1. Abfassung einer einfachen Meldung (hierbei

sind ausreichende Kenntnisse der deutschen

Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung

nachzuweisen);

2. ADV, Berufs- und Standespflichten;

3. Heereskunde;

4. Truppenpsychologie;

5. Staatsbürgerkunde.

Der Prüfungskandidat hat hierbei den Nachweis

zu erbringen, daß er über ausreichende Kenntnisse

verfügt und in der Lage ist, diese innerhalb des

vorgeschriebenen Zeitraumes (§ 8 Abs. 3) schriftlich

niederzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat aus einem allgemeinen

und aus einem besonderen Teil zu bestehen.

a) Der allgemeine Teil hat zu umfassen

1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes;

2. Aufbau und Organisation der österreichischen

Behörden;

3. die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,

insbesondere der zeitverpflichteten

Soldaten und Beamten der Allgemeinen

Verwaltung.

b) Der besondere Teil hat zu umfassen

1. das Dienstrechtsverfahrensgesetz;

2. allgemeiner Gefechtsdienst;

3. Waffen- und Schießdienst;

4. Geländekunde und Kartenlesen;

5. Heereskraftfahrwesen.

(4) Die praktische Prüfung hat die im Abs. 3

lit. b unter Z. 2, 3 und 4 angeführten Gegenstände

zu umfassen und ist im Zusammenhang

mit der mündlichen Prüfung abzuhalten.

Art und Umfang der Unteroffiziersfachprüfung

§ 5. (1) Die Unteroffiziersfachprüfung ist

schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist aus einem der

nachstehenden Gegenstände abzulegen

1. Waffenwesen,

2. Munitionswesen,

3. Kraftfahrzeugwesen,

4. Panzerwesen,

5. Fernmeldewesen,

6. Radarwesen,

7. Optik und Bildgerätwesen,

8. Pionierzeugwesen,

9. Technik der Abwehr der atomaren, biologischen,

chemischen und radiologischen (ABC)

Kampfmittel,

10. Fliegertechnik,

11. Bordtechnik,

12. Wetterdienstwesen,

13. Elektromechanik,

14. Maschinenmechanik.

Hierbei hat der Prüfungskandidat den Nachweis

zu erbringen, daß er in der Lage ist, innerhalb

des vorgeschriebenen Zeitraumes (§ 8 Abs. 3)

auf Grund von beigestellten Unterlagen auf dem

seiner Verwendung entsprechenden Fachgebiet

eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung

herzustellen, einfache Berechnungen

durchzuführen, einfache Arbeitsvorgänge darzustellen

oder Kenntnisse über Geräte und Maschinen

schriftlich niederzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Versorgung und Verwaltungswesen,

2. Kenntnisse aus dem Fachgebiet,

3. Unfallverhütung.

Zulassung zu den Teilprüfungen

§ 6. (1) Der Unteroffiziersanwärter ist mit

Abschluß der Allgemeinen Unteroffiziersausbildung

zur Allgemeinen Unteroffiziersprüfung und

mit Abschluß der Unteroffiziersfachausbildung

zur Unteroffiziersfachprüfung zuzulassen, sofern

nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen ist

vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule

oder vom Kommandanten der Heeresfachschule

für Technik zu verweigern, wenn auf

Grund der während der Ausbildung gezeigten

Leistungen festgestellt wurde, daß der Unteroffiziersanwärter

das Ausbildungsziel nicht erreicht

hat.

Prüfungsausschuß

§ 7. (1) Die Teilprüfungen sind von Prüfungsausschüssen

abzuhalten, die jeweils aus einem

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens

zwei, höchstens aber vier Mitgliedern zu

bestehen haben.

(2) Für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung

ist an der Heeresunteroffiziersschule, für die

Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule

für Technik ein Prüfungsausschuß nach

Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu bestimmen. Im

Bedarfsfall sind mehrere Prüfungsausschüsse zu

bilden.

(3) Der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule

hat die Funktion eines ständigen Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses für die Allgemeine

Unteroffiziersprüfung auszuüben.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

für die Unteroffiziersfachprüfung ist vom Bundesminister

für Landesverteidigung zu bestellen.

(5) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und

die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses

sind vom Vorsitzenden vor jeder Prüfung aus

dem Kreis der Berufsoffiziere, der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung, der Beamten in handwerklicher

Verwendung sowie der Lehrer der

Heeresfachschule für Technik und der sonstigen

Vortragenden zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind

auch Berufsoffiziere, Beamte der Allgemeinen

Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung

sowie Lehrer, die nicht dem Lehrstab der

Schule angehören, vom Vorsitzenden zu Mitgliedern

des Prüfungsausschusses zu bestellen.

Schriftliche Prüfungen

§ 8. (1) Die Themen für die schriftlichen Prüfungen

im Rahmen einer Teilprüfung sind vom

Vorsitzenden aus mehreren Vorschlägen der einzelnen

Prüfer auszuwählen. Diesen Prüfern obliegt

auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten.

(2) Über die Zulässigkeit der Verwendung von

Hilfsmitteln und Unterlagen zur Bearbeitung der

schriftlichen Prüfungsfragen hat der Vorsitzende

zu entscheiden.

(3) Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung

im Rahmen der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

ist eine Arbeitszeit von höchstens einer

Stunde, für jeden Gegenstand der schriftlichen

Prüfung im Rahmen der Unteroffiziersfachprüfung

eine Arbeitszeit von höchstens zwei

Stunden einzuräumen.

Mündliche Prüfungen

§ 9. Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4

Abs. 3 und § 5 Abs. 3 obliegt die Feststellung

des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden

gemäß § 7 Abs. 5 für die einzelnen Gegenstände

bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende

selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

Praktische Prüfungen

§ 10. Bei den praktischen Prüfungen haben

die Prüfer anwesend zu sein, deren Fachgebiete

auch Gegenstand der praktischen Prüfung sind.

Diesen Prüfern obliegt die Feststellung der Eignung

des Prüfungskandidaten in den Gegenständen

der praktischen Prüfung.

Verhinderung des Prüfungskandidaten

§ 11. Macht der Prüfungskandidat glaubhaft,

daß er durch Krankheit oder aus andern berücksichtigungswürdigen

Gründen verhindert ist,

sich der Prüfung zum vorgeschriebenen Termin

zu unterziehen, diese fortzusetzen oder zu beenden,

so hat der Vorsitzende die Ablegung oder

die Fortsetzung der jeweiligen Teilprüfung an

einem späteren Tag, wenn dies aber nicht möglich

ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.

Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung

ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische

oder mündliche Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung),

in dem die Prüfung unterbrochen

wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Prüfungsergebnis, Zeugnis, Prüfungsbuch

§ 12. (1) Der Prüfungserfolg ist von allen

Prüfern durch Abstimmung festzustellen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden. Prüfungsergebnisse können sein

bestanden,

nicht bestanden.

Haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses

die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungskandidat

die erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten aufweist, und ist die Mehrheit der

Mitglieder des Prüfungsausschusses der Auffassung,

daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen

als ausgezeichnet zu bewerten ist,

so sind der Angabe des Prüfungserfolges die

Worte „mit Auszeichnung aus . . ." beizufügen.

(2) Über die bestandene Prüfung für Unteroffiziere

des technischen Dienstes ist ein Zeugnis

in der gemäß Anlage 1 vorgeschriebenen Form

auszustellen.

(3) Das Ergebnis der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

ist den Prüfungskandidaten nur

mündlich, ihren unmittelbar vorgesetzten Kommanden

(Dienststellen) in Form einer zweifachen

schriftlichen Mitteilung gemäß Anlage 2 bekanntzugeben.

Die Zweitausfertigung ist für die

Heeresfachschule für Technik bestimmt und

dient als Nachweis der abgeschlossenen Allgemeinen

Unteroffiziersausbildung sowie der erfolgreichen

Ablegung der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

im Sinne des § 2 Abs. 4 und

§ 6 Abs. 1.

(4) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung

nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung

in Kenntnis zu setzen; im Prüfungsbuch

ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.

(5) Die im § 7 Abs. 2 genannten Dienststellen

haben Prüfungsbücher zu führen. In den

Prüfungsbüchern sind bei jeder Prüfung die

Namen der Prüfungskandidaten, die geprüften

Gegenstände sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls

auch eine zugestandene Wiederholungsprüfung

zu vermerken. Die Verwendung

weiterer Bücher und Vormerke ist unzulässig.

Als Schriftführer ist vor jeder Prüfung ein Mitglied

des Prüfungsausschusses vom Vorsitzenden

zu bestimmen.

Wiederholung einer Teilprüfung

§ 13. (1) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung

nicht bestanden, so ist vom Vorsitzenden

auf Antrag des Prüfungskandidaten eine

Wiederholung der gesamten Teilprüfung frühestens

nach drei Monaten zu gestatten.

(2) Hat der Prüfungskandidat die Wiederholungsprüfung

nach Abs. 1 nicht bestanden, so

kann der Bundesminister für Landesverteidigung

bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger

Umstände auf dessen Antrag die neuerliche

Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Rahmen

einer Teilprüfung oder der gesamten Teilprüfung

gestatten, sofern seit der ersten Wiederholungsprüfung

ein Jahr verstrichen ist.

Sacherfordernisse

§ 14. Für die Sacherfordernisse und Besorgung

der Kanzleigeschäfte der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

hat die Heeresunteroffiziersschule

und für die Sacherfordernisse und Besorgung

der Kanzleigeschäfte der Unteroffiziersfachprüfung

die Heeresfachschule für Technik

aufzukommen.

Öffentlichkeit

§ 15. Bei der mündlichen Prüfung sind Angehörige

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

als Zuhörer zugelassen.

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