406. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler verordnet
§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet sind laufende
Erhebungen im Bereich der Industrie (Industriestatistik)
durchzuführen.
§ 2. (1) Die Industriestatistik umfaßt alle der
Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft angehörenden Betriebe (mit
Ausnahme jener des Fachverbandes der Sägeindustrie),
die mit der Erzeugung, Reparatur, Montage
oder Instandhaltung von Sachgütern befaßt
sind oder Dienstleistungen erbringen.
(2) Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu
erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne
dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der
Kostenrechnung getrennte, mit der Erzeugung,
Reparatur, Montage oder Instandhaltung von
Sachgütern oder mit der Erbringung von Dienstleistungen
befaßte Einheit anzusehen. Besteht für
örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen)
keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit
der in der Kostenrechnung vereinigten
örtlichen Einheiten als Betrieb.
§ 3. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter
der im § 2 genannten Betriebe sind auf Auffor-
derung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
verpflichtet, die statistischen Meldungen
(§ 4) auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.
§ 4. Die Industriestatistik wird geführt
a) als monatliche Erhebung über Art, Menge
und Wert der Erzeugung, Reparatur-, Montage-,
Instandhaltungsarbeiten, Dienstleistungen
und Verbrauch an Brennstoffen
und Energie;
b) als monatliche Erhebung über Beschäftigte,
bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der
Arbeiter, Löhne und Gehälter;
c) als jährliche Erhebung über Umsätze, Betriebsausgaben,
Lagerveränderungen, Art,
Menge und Wert des Verbrauches an Roh- und
Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten, Bestand
an Kraftfahrzeugen und Anhängern,
Investitionen und Abschreibungen.
§ 5. Bei diesen Erhebungen sind festzustellen
a) bei der monatlichen Produktionserhebung
(§ 4 lit. a)
Name und Standort des Betriebes;
Unternehmenszugehörigkeit;
Menge und Wert der Erzeugung von bestimmten,
in den Meldevordrucken angeführten
Produkten, der Reparatur-,
Montage- oder Instandhaltungsarbeiten
und der Dienstleistungen;
Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)
von bestimmten, in den Meldevordrucken
angeführten Brennstoffen
und anderen Energieträgern;
b) bei der monatlichen Beschäftigtenerhebung
(§ 4 lit. b)
Name und Standort des Betriebes;
Unternehmenszugehörigkeit;
Stand der unselbständig Beschäftigten, der
Heimarbeiter und der Lehrlinge, getrennt
nach In- und Ausländern, Geschlecht
und Stellung im Betrieb;
Löhne (Brutto- und Nettolöhne) und Gehälter
(Brutto- und Nettogehälter);
bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der
Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge;
c) bei der jährlichen Erhebung (§ 4
lit. c)
Name und Standort des Betriebes;
Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen
Unternehmens;
gesetzliche Interessenvertretung;
Stand der Beschäftigten einschließlich der
mittätigen Betriebsinhaber, der Heimarbeiter
und der Lehrlinge, getrennt
nach Geschlecht und Stellung im Betrieb
zum Ende des Berichtsjahres;
Jahresumsatz, gegliedert nach
1. eigenen Erzeugnissen und Leistungen,
2. Handelswaren,
3. Entgelten für durchgeführte Lohnarbeiten
(Reparatur-, Montage- oder
Instandhaltungsarbeiten),
4. Erlös aus dem Verkauf von gebrauchten
Anlagegütern (auch Grundstücken
oder Gebäuden);
Betriebsausgaben, gegliedert nach
1. Personalaufwand,
2. Bezug von Brenn-, Treibstoffen und
elektrischer Energie,
3. Bezug von Roh-, Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten,
4. Kosten für vergebene Lohnarbeiten
(Reparaturen usw.),
5. sonstige Betriebsausgaben;
Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-,
Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren,
in Herstellung befindlichen
Erzeugnissen und Fertigerzeugnissen aus
eigener Produktion;
Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)
an bestimmten, in den Meldevordrucken
angeführten Roh- und Hilfsstoffen
sowie Halbfabrikaten;
Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Fahrzeugarten und Nutzlast der
Lastkraftwagen und Anhänger;
Wert und Gliederung der Investitionen;
Wert und Gliederung der normalen und
vorzeitigen Abschreibungen.
§ 6. Die Durchführung der Erhebungen obliegt
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
§ 7. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse
dieser Erhebungen dürfen zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses
Produktions- und sonstige
Erfolgsdaten nur dann gesondert ausgewiesen
werden, wenn diese mehr als drei Unternehmen
betreffen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen
stimmen der Veröffentlichung ausdrücklich
zu.
§ 8. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter
der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet,
die Meldungen zur Industriestatistik sorgfältig
ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den
nachstehenden Terminen an das Österreichische
Statistische Zentralamt einzusenden
a) die monatliche Produktionsmeldung und
die monatliche Beschäftigtenmeldung bis
zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden
Monats;
b) die Jahresmeldung bis zum 31. Mai des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970
in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 27. September 1965, BGBl.
Nr. 291, mit der statistische Erhebungen über den
Stand und die Entwicklung der industriellen und
gewerblichen Gütererzeugung angeordnet werden,
außer Kraft.