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406_1969 AT

406. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen Gütererzeugung

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler verordnet

§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet sind laufende

Erhebungen im Bereich der Industrie (Industriestatistik)

durchzuführen.

§ 2. (1) Die Industriestatistik umfaßt alle der

Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft angehörenden Betriebe (mit

Ausnahme jener des Fachverbandes der Sägeindustrie),

die mit der Erzeugung, Reparatur, Montage

oder Instandhaltung von Sachgütern befaßt

sind oder Dienstleistungen erbringen.

(2) Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu

erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne

dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der

Kostenrechnung getrennte, mit der Erzeugung,

Reparatur, Montage oder Instandhaltung von

Sachgütern oder mit der Erbringung von Dienstleistungen

befaßte Einheit anzusehen. Besteht für

örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen)

keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit

der in der Kostenrechnung vereinigten

örtlichen Einheiten als Betrieb.

§ 3. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter

der im § 2 genannten Betriebe sind auf Auffor-

derung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

verpflichtet, die statistischen Meldungen

(§ 4) auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.

§ 4. Die Industriestatistik wird geführt

a) als monatliche Erhebung über Art, Menge

und Wert der Erzeugung, Reparatur-, Montage-,

Instandhaltungsarbeiten, Dienstleistungen

und Verbrauch an Brennstoffen

und Energie;

b) als monatliche Erhebung über Beschäftigte,

bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der

Arbeiter, Löhne und Gehälter;

c) als jährliche Erhebung über Umsätze, Betriebsausgaben,

Lagerveränderungen, Art,

Menge und Wert des Verbrauches an Roh- und

Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten, Bestand

an Kraftfahrzeugen und Anhängern,

Investitionen und Abschreibungen.

§ 5. Bei diesen Erhebungen sind festzustellen

a) bei der monatlichen Produktionserhebung

(§ 4 lit. a)

Name und Standort des Betriebes;

Unternehmenszugehörigkeit;

Menge und Wert der Erzeugung von bestimmten,

in den Meldevordrucken angeführten

Produkten, der Reparatur-,

Montage- oder Instandhaltungsarbeiten

und der Dienstleistungen;

Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)

von bestimmten, in den Meldevordrucken

angeführten Brennstoffen

und anderen Energieträgern;

b) bei der monatlichen Beschäftigtenerhebung

(§ 4 lit. b)

Name und Standort des Betriebes;

Unternehmenszugehörigkeit;

Stand der unselbständig Beschäftigten, der

Heimarbeiter und der Lehrlinge, getrennt

nach In- und Ausländern, Geschlecht

und Stellung im Betrieb;

Löhne (Brutto- und Nettolöhne) und Gehälter

(Brutto- und Nettogehälter);

bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der

Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge;

c) bei der jährlichen Erhebung (§ 4

lit. c)

Name und Standort des Betriebes;

Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen

Unternehmens;

gesetzliche Interessenvertretung;

Stand der Beschäftigten einschließlich der

mittätigen Betriebsinhaber, der Heimarbeiter

und der Lehrlinge, getrennt

nach Geschlecht und Stellung im Betrieb

zum Ende des Berichtsjahres;

Jahresumsatz, gegliedert nach

1. eigenen Erzeugnissen und Leistungen,

2. Handelswaren,

3. Entgelten für durchgeführte Lohnarbeiten

(Reparatur-, Montage- oder

Instandhaltungsarbeiten),

4. Erlös aus dem Verkauf von gebrauchten

Anlagegütern (auch Grundstücken

oder Gebäuden);

Betriebsausgaben, gegliedert nach

1. Personalaufwand,

2. Bezug von Brenn-, Treibstoffen und

elektrischer Energie,

3. Bezug von Roh-, Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten,

4. Kosten für vergebene Lohnarbeiten

(Reparaturen usw.),

5. sonstige Betriebsausgaben;

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-,

Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren,

in Herstellung befindlichen

Erzeugnissen und Fertigerzeugnissen aus

eigener Produktion;

Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)

an bestimmten, in den Meldevordrucken

angeführten Roh- und Hilfsstoffen

sowie Halbfabrikaten;

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Fahrzeugarten und Nutzlast der

Lastkraftwagen und Anhänger;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen und

vorzeitigen Abschreibungen.

§ 6. Die Durchführung der Erhebungen obliegt

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

§ 7. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse

dieser Erhebungen dürfen zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses

Produktions- und sonstige

Erfolgsdaten nur dann gesondert ausgewiesen

werden, wenn diese mehr als drei Unternehmen

betreffen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen

stimmen der Veröffentlichung ausdrücklich

zu.

§ 8. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter

der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet,

die Meldungen zur Industriestatistik sorgfältig

ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den

nachstehenden Terminen an das Österreichische

Statistische Zentralamt einzusenden

a) die monatliche Produktionsmeldung und

die monatliche Beschäftigtenmeldung bis

zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden

Monats;

b) die Jahresmeldung bis zum 31. Mai des dem

Berichtsjahr folgenden Jahres.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970

in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 27. September 1965, BGBl.

Nr. 291, mit der statistische Erhebungen über den

Stand und die Entwicklung der industriellen und

gewerblichen Gütererzeugung angeordnet werden,

außer Kraft.

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