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406_1968 AT

406. Bundesgesetz: Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Bundesgesetz: Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem

Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse

für die von den Ländern, Gemeinden oder von

Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen,

Erzieher an Horten und Erzieher an

Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind,

werden folgende Grundsätze aufgestellt

§ 1. Fachliches Anstellungserfordernis ist

1. Für Kindergärtnerinnen

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen;

2. für Sonderkindergärtnerinnen

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung

für Sonderkindergärtnerinnen;

3. für Erzieher an Horten und für Erzieher an

Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler von Pflichtschulen bestimmt

sind

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung

für Erzieher; oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen;

oder

c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs-

oder Lehramtsprüfung;

4. für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher

an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler von Sonderschulen bestimmt

sind

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung

für Sondererzieher; oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung

für Sonderschulen.

§ 2. Der Ausführungsgesetzgebung steht es

frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse

hinausgehende fachliche

Anstellungserfordernisse — vor allem für Leiter

— vorzuschreiben.

§ 3. Für die Fälle, in denen keine geeignete

Person zur Verfügung steht, die die in Betracht

kommenden, auf Grund der §§ 1 und 2 vorgeschriebenen

Anstellungserfordernisse erfüllt,

kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die

Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung

in einem kündbaren Dienstverhältnis,

das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein

unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse

als ausreichend anerkennen

1. Für die Verwendung an Kindergärten

hinreichende Erfahrung in der Erziehung und

Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern;

2. Für die Verwendung an Kindergärten, in

denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier

Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung

von Kleinkindern und Besuch eines

Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens

zwei Wochen oder Nachweis einer

Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in

einem Ganztagskindergarten;

3. für die Verwendung an Sonderkindergärten

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen;

4. für die Verwendung an Horten und an

Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler von Pflichtschulen bestimmt

sind

a) Erfahrung in der Erziehung und Betreuung

einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder

b) — jedoch nur unter Anleitung einer Person,

die die Erfordernisse auf Grund des

§ 1 Z. 3 erfüllt — der erfolgreiche Abschluß

einer höheren oder mindestens dreijährigen

mittleren Schule oder die abgeschlossene

Berufsausbildung;

5. für die Verwendung an Sonderhorten und an

Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler von Sonderschulen bestimmt

sind

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung

für Sonderkindergärtnerinnen;

oder

b) sofern auch keine Person, die die Voraussetzung

nach lit. a erfüllt, zur Verfügung

steht

die erfolgreiche Ablegung einer anderen als

der im § 1 Z. 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs-

oder Lehramtsprüfung oder

der Befähigungsprüfung für Erzieher oder

Kindergärtnerinnen.

§ 4. Die in den §§ 1 und 3 angeführten Prüfungen

sind durch Zeugnisse öffentlicher oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter

Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen,

die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet

sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse

sind als Nachweis nur zuzulassen, wenn sie

schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der

verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert)

worden sind.

Artikel II

(1) Die Ausführungsgesetze der Länder sind

innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu

erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten

Gebiet ist das Bundesministerium für

Unterricht betraut.

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