406. Bundesgesetz: Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Für die Gesetzgebung der Länder auf dem
Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse
für die von den Ländern, Gemeinden oder von
Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen,
Erzieher an Horten und Erzieher an
Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind,
werden folgende Grundsätze aufgestellt
§ 1. Fachliches Anstellungserfordernis ist
1. Für Kindergärtnerinnen
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen;
2. für Sonderkindergärtnerinnen
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung
für Sonderkindergärtnerinnen;
3. für Erzieher an Horten und für Erzieher an
Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler von Pflichtschulen bestimmt
sind
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung
für Erzieher; oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen;
oder
c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs-
oder Lehramtsprüfung;
4. für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher
an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler von Sonderschulen bestimmt
sind
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung
für Sondererzieher; oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung
für Sonderschulen.
§ 2. Der Ausführungsgesetzgebung steht es
frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse
hinausgehende fachliche
Anstellungserfordernisse — vor allem für Leiter
— vorzuschreiben.
§ 3. Für die Fälle, in denen keine geeignete
Person zur Verfügung steht, die die in Betracht
kommenden, auf Grund der §§ 1 und 2 vorgeschriebenen
Anstellungserfordernisse erfüllt,
kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die
Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung
in einem kündbaren Dienstverhältnis,
das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein
unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse
als ausreichend anerkennen
1. Für die Verwendung an Kindergärten
hinreichende Erfahrung in der Erziehung und
Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern;
2. Für die Verwendung an Kindergärten, in
denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier
Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung
von Kleinkindern und Besuch eines
Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens
zwei Wochen oder Nachweis einer
Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in
einem Ganztagskindergarten;
3. für die Verwendung an Sonderkindergärten
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen;
4. für die Verwendung an Horten und an
Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler von Pflichtschulen bestimmt
sind
a) Erfahrung in der Erziehung und Betreuung
einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
b) — jedoch nur unter Anleitung einer Person,
die die Erfordernisse auf Grund des
§ 1 Z. 3 erfüllt — der erfolgreiche Abschluß
einer höheren oder mindestens dreijährigen
mittleren Schule oder die abgeschlossene
Berufsausbildung;
5. für die Verwendung an Sonderhorten und an
Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler von Sonderschulen bestimmt
sind
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung
für Sonderkindergärtnerinnen;
oder
b) sofern auch keine Person, die die Voraussetzung
nach lit. a erfüllt, zur Verfügung
steht
die erfolgreiche Ablegung einer anderen als
der im § 1 Z. 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs-
oder Lehramtsprüfung oder
der Befähigungsprüfung für Erzieher oder
Kindergärtnerinnen.
§ 4. Die in den §§ 1 und 3 angeführten Prüfungen
sind durch Zeugnisse öffentlicher oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter
Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen,
die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet
sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse
sind als Nachweis nur zuzulassen, wenn sie
schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der
verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert)
worden sind.
Artikel II
(1) Die Ausführungsgesetze der Länder sind
innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu
erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten
Gebiet ist das Bundesministerium für
Unterricht betraut.