406. Bundesgesetz: 4. Budgetüberschreitungsgesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1
Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1967,
BGBl. Nr. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 80, genehmigt
§ 2
(1) Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei den folgenden Ansätzen
sicherzustellen
(2) Die im § 2 des 2. Budgetüberschreitungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 159, beim Ansatz 1/64918
vorgesehene Bedeckung von 3 Millionen Schilling wird durch gleichhohe Ausgabenersparungen
beim Ansatz 1/79210 ersetzt.
§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für
Finanzen betraut.