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406_1967 AT

406. Bundesgesetz: 4. Budgetüberschreitungsgesetz 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Bundesgesetz: 4. Budgetüberschreitungsgesetz 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1

Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1967,

BGBl. Nr. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 80, genehmigt

§ 2

(1) Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei den folgenden Ansätzen

sicherzustellen

(2) Die im § 2 des 2. Budgetüberschreitungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 159, beim Ansatz 1/64918

vorgesehene Bedeckung von 3 Millionen Schilling wird durch gleichhohe Ausgabenersparungen

beim Ansatz 1/79210 ersetzt.

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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