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405_2003 AT

405. Verordnung: BKA-Grundausbildungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Verordnung: BKA-Grundausbildungsverordnung

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung

des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2003, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete des Bundeskanzleramtes und seinen

nachgeordneten Dienststellen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten

und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen

der Wissenschaft und Technik.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten

1. Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer

bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,

2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den der Bedienstete zu Beginn der

Grundausbildung innehat oder anstrebt,

3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes und

4. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen

und der Europäischen Union

zu vermitteln.

Ausbildungsleiter, Ausbildungsmentor, Lehrbeauftragte

§ 3. (1) Ausbildungsleiter ist der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes.

(2) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsmentor aus dem Kreis der

Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu bestellen, welcher den Auszubildenden in allen Ausbildungsfragen

unterstützt. Der Bestellung ist Folge zu leisten.

(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete,

nach Möglichkeit jene des Bundeskanzleramtes, heranzuziehen. Diese werden vom Ausbildungsleiter

im Einvernehmen mit dem dem Lehrbeauftragten vorgesetzten Sektionsleiter bestellt.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. (1) Die Grundausbildung besteht

1. aus der theoretischen Ausbildung sowie

2. aus der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen getrennt

1. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;

2. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;

3. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs-

und Rechnungsdienst.

(3) Die Grundausbildung für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen bzw. Entlohnungsgruppen A3

bis A5, C, D, v3 und v4 erfolgt einheitlich.

(4) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer

der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen,

können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen

werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem

höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Theoretische Ausbildung

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fächer

1. Recht

2. Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie

3. sonstige für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes spezifische Fächer.

(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen

Module sind als

1. Seminar,

2. Einzelunterricht,

3. elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),

4. Hausarbeit,

5. Selbststudium

oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt als Dienst.

(4) Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Auszubildenden

für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren

1. A1 und v1, rechtskundige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;

2. A1 und v1, sonstige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;

3. A2 und v2, 260 bis 320 Stunden;

4. A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 200 bis 280 Stunden.

(5) Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in

der Anlage 1 geregelt.

(6) Nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung

einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Beurteilungsblätter aufzulegen. Die Bediensteten können

die Beurteilungsblätter unmittelbar dem Ausbildungsleiter übermitteln, der für eine vertrauliche Behandlung

zu sorgen hat.

Praktische Verwendung

§ 6. (1) Die praktische Verwendung hat

1. über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz des Auszubildenden

und

2. über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen

Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)

zu erfolgen.

(2) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung

des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948).

(3) Die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz und auf Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend

und gilt als Dienst.

Ausbildungsplan

§ 7. (1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb

von sechs Monaten nach Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind der Fachvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der

Auszubildende zu hören. Die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und die dienstlichen Interessen

sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen

1. die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer

sie abgeschlossen sein sollen;

2. das Thema und das Ziel der Projektarbeit sowie eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf

dem die praktische Verwendung erfolgt;

3. der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;

4. die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hierfür.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb

von zwei Jahren nach Dienstantritt, bei einer kürzeren Ausbildungsphase innerhalb dieser Zeit, möglich

ist. Bei bis zu einem Jahr befristeten Dienstverhältnissen ist der praktische Teil der Grundausbildung

vorzuziehen.

(4) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einem anderen Ressortbereich oder bei längeren

Abwesenheiten vom Dienst (zB Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist vom Ausbildungsleiter

unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsmodulen)

vorzunehmen.

(5) Durch die Zustellung des Ausbildungsplans an den Auszubildenden gilt er der Grundausbildung

zugewiesen.

Dienstprüfung

§ 8. (1) Die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in

einer Dienstprüfung nachzuweisen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls

abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind

als Klausurarbeit, als mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüfern abzulegen.

Teilprüfungen können zusammengefasst werden.

(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen,

das dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die

Fragen bzw. die dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung

als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt

zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden

der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(6) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

Projektarbeit

§ 9. (1) Am Ende der praktischen Verwendung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen

A1, A, v1, sowie A2, B, v2 ist eine Projektarbeit zu verfassen. Das Thema ist vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission nach Befassung des Fachvorgesetzten festzulegen und hat in einem

inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Auszubildenden zu stehen.

(2) Die Projektarbeit ist dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen

und von diesem nach Befassung des Fachvorgesetzten zu bewerten. Hinsichtlich des Kalküls und

einer allfälligen Reprobation gelten die Bestimmungen für Teilprüfungen sinngemäß.

Zeugnis

§ 10. (1) Über die bestandene Dienstprüfung und die Vorlage einer zumindest mit dem Kalkül

„bestanden“ qualifizierten Projektarbeit ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis

auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige

Beurteilung festzuhalten sowie das Thema der Projektarbeit anzuführen.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist

gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen und der Projektarbeit im Personalakt abzulegen.

Abschluss der Grundausbildung

§ 11. Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung und Vorlage einer zumindest mit dem Kalkül

„bestanden“ qualifizierten Projektarbeit ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Dienstprüfungskommission

§ 12. (1) Im Bundeskanzleramt ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder

als Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundeskanzler

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder

ergänzt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand

des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der

(vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Anrechnung

§ 13. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungsmodulen bei anderen Bundesdienststellen

oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des

§ 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung

der Dienstbehörde durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu erfolgen.

(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

Geschlechtsneutrale Formulierung

§ 14. Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher

Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In-Kraft-Treten und Übergangsphase

§ 15. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzlers tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

Die vor dem 1. September 2003 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich

des Bundeskanzleramtes treten mit dem selben Tag außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen wurden, werden nach den bis

zum 1. September 2003 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.

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