405. Verordnung: Festlegung von Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG-Härtefälle-Verordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 4, letzter Satz des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Als Härtefälle gelten
a) Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige,
unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den
§§ 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 3 KBGG um nicht mehr als 10% überstiegen werden. In solch einem
Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten.
b) Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind,
jedoch auf Grund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der
Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als
unbillig erscheint.
§ 2. Die konkrete Ausgestaltung einer Rückforderung nach § 1 lit. b richtet sich mit folgender
Ausnahme nach den Bestimmungen der §§ 60 bis 62 Bundeshaushaltsgesetz
Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen
werden.
§ 3. Liegt ein laufender Bezug einer Leistung gemäß § 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz vor, können
Rückforderungen bis zur Hälfte des laufenden Leistungsbezuges aufgerechnet werden.