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405_2001 AT

405. Verordnung: Festlegung von Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG-Härtefälle-Verordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Verordnung: Festlegung von Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG-Härtefälle-Verordnung)

Auf Grund des § 31 Abs. 4, letzter Satz des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Als Härtefälle gelten

a) Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige,

unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den

§§ 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 3 KBGG um nicht mehr als 10% überstiegen werden. In solch einem

Falle ist auf die Rückforderung zu verzichten.

b) Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind,

jedoch auf Grund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der

Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als

unbillig erscheint.

§ 2. Die konkrete Ausgestaltung einer Rückforderung nach § 1 lit. b richtet sich mit folgender

Ausnahme nach den Bestimmungen der §§ 60 bis 62 Bundeshaushaltsgesetz

Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen

werden.

§ 3. Liegt ein laufender Bezug einer Leistung gemäß § 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz vor, können

Rückforderungen bis zur Hälfte des laufenden Leistungsbezuges aufgerechnet werden.

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