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405_2000 AT

405. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 55/1999 wird verordnet

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden

Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/1999) beträgt je Schützling monatlich 700 S.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft

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