405_2000
AT
405. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 405. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
2000_405_2 405. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 55/1999 wird verordnet
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden
Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/1999) beträgt je Schützling monatlich 700 S.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft