405. Verordnung: Gedenkstättenbeirat-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet
Einrichtung und Zielsetzung des Beirates
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein „Beirat für Grundsatzfragen der Führung und
der Außenwirkung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen“ („Gedenkstättenbeirat“, im folgenden „Beirat“
genannt) eingerichtet.
(2) Der Beirat soll die Möglichkeit schaffen, die Absichten und Vorhaben der ehemaligen Häftlinge,
der zuständigen staatlichen Einrichtungen und der in ihrem Wirkungsbereich betroffenen nichtstaatlichen
Organisationen aufeinander abzustimmen.
(3) Der Beirat achtet besonders auf die Wahrung der Unabhängigkeit der beteiligten nichtstaatlichen
Organisationen.
Aufgaben
§ 2. (1) Dem Beirat obliegt es, den Bundesminister für Inneres in Grundsatzfragen der Führung und
der Außenwirkung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zu beraten. Hiefür hat er insbesondere
1. Vorschläge für die Gestaltung der laufenden Kooperation mit den Vereinen „Österreichische
Lagergemeinschaft Mauthausen“ und „Mauthausen Aktiv Österreich“ zu erarbeiten;
2. Vorschläge für die Gestaltung der KZ-Gedenkstätte, einzelner ihrer Teilbereiche oder ehemaliger
Nebenlager des Konzentrationslagers Mauthausen zu erarbeiten;
3. Vorschläge für die Gestaltung der Kooperation mit einzelnen Einrichtungen zu erarbeiten, die
sich dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus, der wissenschaftlichen Erforschung
bestimmter Aspekte der NS-Terrorherrschaft oder der Auseinandersetzung mit Fragen undemokratischer
und menschenrechtswidriger staatlicher Machtausübung widmen;
4. Richtlinien für die Förderung von Vorhaben, die in inhaltlichem Zusammenhang mit der KZ-
Gedenkstätte oder mit einem der ehemaligen Nebenlager des Konzentrationslagers Mauthausen
stehen, vorzuschlagen;
5. Stellungnahmen zu Ansuchen um Förderung gemäß Z 4 abzugeben;
6. Stellungnahmen zu Erklärungen von Unternehmungen, Vorhaben im Sinne der Z 4 fördern zu
wollen, abzugeben;
(2) Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat damit betrauen, ihn in anderen grundsätzlichen
Fragen der Vorbeugung nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu beraten.
(3) Der Beirat hat einmal jährlich den im Nationalrat vertretenen Parteien Gelegenheit zu einem
gemeinsamen Gespräch über die anstehenden Grundsatzfragen in Anwesenheit des Bundesministers für
Inneres zu geben.
Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder
§ 3. (1) Dem Beirat gehören sechzehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen
und abzuberufen; darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Verzicht oder Tod des Mitgliedes oder
Ersatzmitgliedes. Der Bundesminister für Inneres bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende sowie das mit der Vertretung des oder der Vorsitzenden betraute Mitglied.
(3) Für je ein Mitglied kommt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Nationalfonds der Republik Österreich für
Opfer des Nationalsozialismus ein Vorschlagsrecht zu. Für je ein Mitglied kommt den Bundesländern und
den österreichischen israelitischen Kultusgemeinden das Recht auf einen jeweils gemeinsamen Vorschlag
zu. Für drei Mitglieder kommt dem Verein „Österreichische Lagergemeinschaft Mauthausen“ ein Vorschlagsrecht
zu, darunter für zwei ehemalige Häftlinge und für einen Repräsentanten der ehemaligen
nicht-österreichischen Häftlinge. Für vier weitere Mitglieder kommt dem Verein „Mauthausen Aktiv
Österreich“ ein Vorschlagsrecht zu, darunter für einen Vertreter einer in Österreich anerkannten Minderheit.
Für ein Mitglied, und zwar für ein Opfer des Nationalsozialismus, kommt dem Bund Sozialdemokratischer
Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, dem Bundesverband
österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und dem Kuratorium der
ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
Geschäftsstelle
§ 4. Zur Bewältigung der notwendigen administrativen Tätigkeiten stellt der Bundesminister für
Inneres die für die Geschäftsstelle erforderlichen Mittel zur Verfügung.
Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 5. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; der
Beirat ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt. Von den
Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu
setzen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und der Vorschlag der Tagesordnung
anzuschließen.
(2) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden
(Vorsitz) eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu
beschließen.
(3) An den Sitzungen des Beirates nehmen die jeweils stimmberechtigten Mitglieder und Ersatzmitglieder
teil; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt. Über die
Teilnahme anderer Personen hat der Beirat zu entscheiden.
(4) Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) über
deren Verlauf, nicht jedoch über deren Ergebnis verpflichtet.
Willensbildung
§ 6. (1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und sieben weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung
eines Mitgliedes an der Sitzung teilnimmt.
(2) Der Beirat faßt Beschlüsse mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag, doch hat dieser in
solchen Fällen dem Bundesminister für Inneres über seine Entscheidung Bericht zu erstatten. Steht in
einer Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 eine solche Mehrheit gegen die Stimmen jener
Mitglieder, für die dem Verein „Österreichische Lagergemeinschaft Mauthausen“ ein Vorschlagsrecht
zukam, so bedarf es zur Beschlußfassung einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Beirat kann beschließen, für die Beratung einzelner Angelegenheiten bestimmte Persönlichkeiten,
Vertreter und Vertreterinnen bestimmter Organisationen oder sonstige Experten oder Expertinnen
beizuziehen.
Protokolle
§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der
überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (§ 6) sind schriftlich festzuhalten.