405. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2 und 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.
Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997, wird verordnet
§ 1. Für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien wird ein Kontingent in der Höhe von 250
festgelegt.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen über die Gesamtzahl gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus
Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über eine Aufenthaltsbewilligung nach
dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 462/1992, oder über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz
1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 12 AufG
oder gemäß dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, oder dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997,
zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten
zur Aufrechterhaltung der besonderen Winterbelastungen ausgesetzten öffentlichen Infrastruktur der Stadt
Wien im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der
Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingents erstreckt sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum
30. April 1998.