405. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Datenschutzverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur Durchführung des Datenschutzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 124/1988, wird wie folgt geändert
1. Der § 2 einschließlich Überschrift lautet
„Auftraggeber und Dienstleister
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
2. die Bundesgeschäftsstelle, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,
3. die Ämter des Arbeitsmarktservice,
4. die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialämter),
5. die Arbeitsinspektorate.
(2) Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein."
2. Der § 3 einschließlich Überschrift lautet
„Aufgabengebiete
§ 3. (1) Aufgabengebiete im Sinne dieser Verordnung sind
1. Vollziehung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 3l/ 1969, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 und des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994,
2. Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,
3. Vollziehung des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,
4. Vollziehung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129,
5. Vollziehung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152,
6. Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,
7. Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr 22/1970,
8. Vollziehung des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,
9. Vollziehung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, Vollziehung des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977,
10. Vollziehung des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990,
11. Vollziehung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977,
12. Vollziehung des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990,
13. Vollziehung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, jeweils in der geltenden Fassung;
14. Personalangelegenheiten
Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung; Lohn-, Gehalts-, Entgeltsverrechnung; Einhaltung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten auf Grund von Gesetzen oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice;
15. Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
16. Büroinformationssystem
Erstellung, Verteilung und Archivierung von Dateien;
17. Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle; 18. Verwaltung von Versicherungsunterlagen.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten, die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufs Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind."
3. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die Zugriffsberechtigungen vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht. Hierbei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der Zugriff auf das Betriebssystem einschließlich System- und Netzwerksoftware ist darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen zu sichern."
4. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in der Verarbeitung personenbezogener Daten von der durch den Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit oder Stelle freizugeben. Wird das Bundesrechenamt auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung als Dienstleister für Auftraggeber im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tätig, so gilt dies nicht, sofern es sich lediglich um programmtechnische Optimierungen handelt."
5. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen durch den Auftraggeber bzw einer von ihm zu nominierenden Organisationseinheit oder Stelle verarbeitet werden. Der Auftrag zur Verarbeitung von Daten im Rahmen eines genehmigten Verfahrens kann als Einzel- oder Dauerauftrag sowie im Rahmen von Verfahrensvorschriften erteilt werden."
6. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber oder Dienstleister bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages der vom Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit oder Stelle. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag sowie im Rahmen von Verfahrensvorschriften erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist."
7. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen."
8. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Die Überlassung der Daten durch einen Dienstleister an einen weiteren ist nur mit vorheriger Genehmigung des Auftraggebers zulässig."