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405. Bundesgesetz: Bundesbetreuungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Bundesgesetz: Bundesbetreuungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bund übernimmt die Betreuung

hilfsbedürftiger Fremder, die einen Antrag nach § 2

des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, in der

geltenden Fassung, gestellt haben (Asylwerber). Die

Bundesbetreuung umfaßt Unterbringung, Verpflegung

und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige

Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen

können unter Berücksichtigung des Grades der

Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden.

(2) Die Möglichkeit, Leistungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes zu erhalten, läßt Ansprüche auf

Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt.

(3) Auf die Bundesbetreuung besteht kein

Rechtsanspruch.

§ 2. (1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf

einschließlich der Unterbringung für sich und die

mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten

Angehörigen nicht oder nicht

ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln

beschaffen kann. Leistungen, die von dritter Seite

erbracht werden, sind bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit

mit zu berücksichtigen.

(2) Bundesbetreuung wird jedenfalls nur solchen

Asylwerbern gewährt, die sich bereit erklären, an

der Feststellung ihrer Identität und Hilfsbedürftigkeit

mitzuwirken und die Umstände, die für die

Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung

sein können, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort

mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung

gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende

familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis

alleinstehender Frauen und Minderjähriger,

auf ethnische Besonderheiten und persönliche

Wünsche nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

§ 3. Die Bundesbetreuung endet jedenfalls mit

dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber

mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens

nach dem Asylgesetz. Im Falle besonderer

Hilfsbedürftigkeit kann ausnahmsweise die

Bundesbetreuung auch nach rechtskräftigem Abschluß

des Feststellungsverfahrens im unbedingt

notwendigen Ausmaß, jedoch höchstens für eine

Dauer von drei Monaten, weitergewährt werden.

§ 4. (1) Asylwerber sind möglichst in privaten

Unterkünften, ausnahmsweise und nur im unbedingt

notwendigen Ausmaß in Betreuungsheimen

des Bundes unterzubringen.

(2) Der Bund hat sich bei der Bundesbetreuung

möglichst privater, humanitärer und kirchlicher

Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt

oder der Gemeinden zu bedienen, mit denen zu

diesem Zweck privatrechtliche Verträge nach

einheitlichem Muster abzuschließen sind, die auf

regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen haben.

In diesen Verträgen hat sich der Bund eine

wirksame Aufsicht über die Einhaltung der Verträge

vorzubehalten.

(3) In Verträgen gemäß Abs. 2 oder gesonderten

privatrechtlichen Verträgen mit privaten, humanitären

und kirchlichen Einrichtungen, Institutionen der

freien Wohlfahrt oder Gebietskörperschaften können

auch über den Rahmen der unmittelbaren

Betreuung hinausgehende Leistungen (Sprachkurse,

Vorbereitung auf allfällige spätere berufliche

Tätigkeiten, Beratung und ähnliches) vorgesehen

werden.

§ 5. Unbeschadet des § 4 können Asylwerber

ausnahmsweise auch in Notunterkünften, zum

Beispiel in Kasernen des Bundesheeres, vorübergehend

untergebracht werden.

§ 6. Die näheren Bestimmungen über die

Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen,

das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder

für Verköstigung durch Private zur Verfügung

stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für

die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die

näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe

entsprechende Leistungen für Asylwerber sind unter

Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger

Behandlung, auf die besondere Situation von

Asylwerbern sowie auf spezifische Verhältnisse im

Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des

Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

§ 7. (1) Asylwerber in Bundesbetreuung, die in

einem Betreuungsheim des Bundes untergebracht

sind, können mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit

ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb,

Transporte, Instandhaltung), herangezogen

werden.

(2) Für solche Hilfstätigkeiten kann eine

angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung

der Leistungen der Bundesbetreuung gewährt

werden.

(3) Durch die Erbringung von Hilfstätigkeiten

wird kein Dienstverhältnis begründet.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres ist

ermächtigt, vor Beginn jedes Kalenderhalbjahres

auf der Grundlage der um die Zahl der Gastarbeiter

und die geschätzte Zahl ihrer Angehörigen

verminderten Bevölkerungszahlen der Länder Quoten

für die länderweise Unterbringung von Asylwerbern

in der Bundesbetreuung festzulegen und den

Ländern mitzuteilen.

(2) Die Zahl der Gastarbeiter ist die Summe der in

einem Land nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,

BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. Nr. 450/1990

erteilten Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnisse

und ausgestellten Befreiungsscheine.

§ 9. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister

für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für

ein bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern

Gelegenheit zu einem Vorschlag zu geben. Eine

daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig

und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung

ist für den Bundesminister für Inneres

verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen

der beteiligten Länder mindestens drei Viertel

der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.

§ 10. Soweit die Betreuung von Asylwerbern nach

diesem Bundesgesetz für den Bereich eines Landes

ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den

diesem unterstellten Landesbehörden übertragen ist

(Art. 104 Abs. 2 B-VG),

1. hat der Bundesminister für Inneres dem

Landeshauptmann im voraus mitzuteilen,

welche Asylwerber im Rahmen der nach § 8

oder § 9 festgelegten Quoten im betreffenden

Land unterzubringen sind,

2. hat der Landeshauptmann im Namen des

Bundes rechtzeitig Maßnahmen im Sinne des

§ 4 Abs. 2 und 3 zu treffen, um die Betreuung

der seinem Land zugewiesenen Asylwerber

sicherzustellen,

3. ist dem Land der dadurch entstehende

Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung

in Höhe von 150 S jährlich für jeden in

Bundesbetreuung untergebrachten Asylwerber

zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist in

monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der

zum Monatsersten im jeweiligen Land untergebrachten

Asylwerber zu berechnen und bis

zum 20. desselben Monats zu überweisen.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Inneres darf für

Zwecke der Bundesbetreuung relevante Daten von

Asylwerbern und Flüchtlingen (insbesondere Namen,

Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland,

Staatsangehörigkeit, Dokumente, Berufsausbildung

und Angaben über die Bundesbetreuung)

automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten

und an die im § 4 genannten Rechtsträger, an

die Organe der Arbeitsmarktverwaltung, an die

Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden,

an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen,

an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten

Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische

Asylbehörden übermitteln.

(2) Der Hauptverband und der jeweils zuständige

österreichische Sozialversicherungsträger haben

dem Bundesministerium für Inneres Auskünfte über

Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten

Asylwerbern zu erteilen.

§ 12. (1) Asylwerbern, Fremden, deren Asylantrag

abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des

Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und

bereit sind, in ihren Heimatstaat oder — soweit sie

staatenlos sind — Herkunftsstaat zurückzukehren,

kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen

Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann

Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in

Abs. 1 bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten

hinweisen und über alle damit

zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister

für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger

Organisationen bedienen.

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in

Asylfragen vom Asylbeirat beraten.

(2) Der Asylbeirat gibt über Antrag des

Bundesministers für Inneres oder eines seiner

Mitglieder Empfehlungen zu bestimmten Asylfragen

ab.

(3) Der Asylbeirat besteht aus zweiundzwanzig

Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben.

Die Mitglieder des Asylbeirates werden vom

Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer

von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über

Vorschlag des Bundesministers für auswärtige

Angelegenheiten, des Bundesministers für Arbeit

und Soziales, des Bundesministers für Finanzen, des

Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen

Städtebundes, der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des österreichischen Arbeiterkammertages,

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

der Vereinigung Österreichischer

Industrieller, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

sowie je eines auf Vorschlag

jedes Landes. Die übrigen drei Mitglieder sind der

Vorsitzende sowie zwei Vertreter karitativer, in der

Flüchtlingsbetreuung tätiger Organisationen. Für

jedes Mitglied ist in entsprechender Weise ein

Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres führt den

Vorsitz im Asylbeirat und stellt ihm die zur

Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen

Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung.

(5) Der Asylbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung

selbst, in der auch die Befugnisse des

Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei

Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit Außerkrafttreten der Art. I und II

§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990,

BGBl. Nr. 452, über die Bundesbetreuung von

Asylwerbern in Kraft. Gleichzeitig tritt auch Art. II

§ 3 des zitierten Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5

— sofern eine Unterbringung von Asylwerbern in

Kasernen des Bundesheeres vorgesehen ist — im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

und hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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