405. Bundesgesetz: Bundesbetreuungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bund übernimmt die Betreuung
hilfsbedürftiger Fremder, die einen Antrag nach § 2
des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, in der
geltenden Fassung, gestellt haben (Asylwerber). Die
Bundesbetreuung umfaßt Unterbringung, Verpflegung
und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige
Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen
können unter Berücksichtigung des Grades der
Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden.
(2) Die Möglichkeit, Leistungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes zu erhalten, läßt Ansprüche auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt.
(3) Auf die Bundesbetreuung besteht kein
Rechtsanspruch.
§ 2. (1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf
einschließlich der Unterbringung für sich und die
mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten
Angehörigen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln
beschaffen kann. Leistungen, die von dritter Seite
erbracht werden, sind bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit
mit zu berücksichtigen.
(2) Bundesbetreuung wird jedenfalls nur solchen
Asylwerbern gewährt, die sich bereit erklären, an
der Feststellung ihrer Identität und Hilfsbedürftigkeit
mitzuwirken und die Umstände, die für die
Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung
sein können, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort
mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung
gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende
familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis
alleinstehender Frauen und Minderjähriger,
auf ethnische Besonderheiten und persönliche
Wünsche nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
§ 3. Die Bundesbetreuung endet jedenfalls mit
dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber
mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens
nach dem Asylgesetz. Im Falle besonderer
Hilfsbedürftigkeit kann ausnahmsweise die
Bundesbetreuung auch nach rechtskräftigem Abschluß
des Feststellungsverfahrens im unbedingt
notwendigen Ausmaß, jedoch höchstens für eine
Dauer von drei Monaten, weitergewährt werden.
§ 4. (1) Asylwerber sind möglichst in privaten
Unterkünften, ausnahmsweise und nur im unbedingt
notwendigen Ausmaß in Betreuungsheimen
des Bundes unterzubringen.
(2) Der Bund hat sich bei der Bundesbetreuung
möglichst privater, humanitärer und kirchlicher
Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt
oder der Gemeinden zu bedienen, mit denen zu
diesem Zweck privatrechtliche Verträge nach
einheitlichem Muster abzuschließen sind, die auf
regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen haben.
In diesen Verträgen hat sich der Bund eine
wirksame Aufsicht über die Einhaltung der Verträge
vorzubehalten.
(3) In Verträgen gemäß Abs. 2 oder gesonderten
privatrechtlichen Verträgen mit privaten, humanitären
und kirchlichen Einrichtungen, Institutionen der
freien Wohlfahrt oder Gebietskörperschaften können
auch über den Rahmen der unmittelbaren
Betreuung hinausgehende Leistungen (Sprachkurse,
Vorbereitung auf allfällige spätere berufliche
Tätigkeiten, Beratung und ähnliches) vorgesehen
werden.
§ 5. Unbeschadet des § 4 können Asylwerber
ausnahmsweise auch in Notunterkünften, zum
Beispiel in Kasernen des Bundesheeres, vorübergehend
untergebracht werden.
§ 6. Die näheren Bestimmungen über die
Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen,
das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder
für Verköstigung durch Private zur Verfügung
stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für
die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die
näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe
entsprechende Leistungen für Asylwerber sind unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger
Behandlung, auf die besondere Situation von
Asylwerbern sowie auf spezifische Verhältnisse im
Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des
Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.
§ 7. (1) Asylwerber in Bundesbetreuung, die in
einem Betreuungsheim des Bundes untergebracht
sind, können mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit
ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb,
Transporte, Instandhaltung), herangezogen
werden.
(2) Für solche Hilfstätigkeiten kann eine
angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung
der Leistungen der Bundesbetreuung gewährt
werden.
(3) Durch die Erbringung von Hilfstätigkeiten
wird kein Dienstverhältnis begründet.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres ist
ermächtigt, vor Beginn jedes Kalenderhalbjahres
auf der Grundlage der um die Zahl der Gastarbeiter
und die geschätzte Zahl ihrer Angehörigen
verminderten Bevölkerungszahlen der Länder Quoten
für die länderweise Unterbringung von Asylwerbern
in der Bundesbetreuung festzulegen und den
Ländern mitzuteilen.
(2) Die Zahl der Gastarbeiter ist die Summe der in
einem Land nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,
BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. Nr. 450/1990
erteilten Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnisse
und ausgestellten Befreiungsscheine.
§ 9. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister
für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für
ein bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern
Gelegenheit zu einem Vorschlag zu geben. Eine
daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig
und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung
ist für den Bundesminister für Inneres
verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen
der beteiligten Länder mindestens drei Viertel
der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.
§ 10. Soweit die Betreuung von Asylwerbern nach
diesem Bundesgesetz für den Bereich eines Landes
ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den
diesem unterstellten Landesbehörden übertragen ist
(Art. 104 Abs. 2 B-VG),
1. hat der Bundesminister für Inneres dem
Landeshauptmann im voraus mitzuteilen,
welche Asylwerber im Rahmen der nach § 8
oder § 9 festgelegten Quoten im betreffenden
Land unterzubringen sind,
2. hat der Landeshauptmann im Namen des
Bundes rechtzeitig Maßnahmen im Sinne des
§ 4 Abs. 2 und 3 zu treffen, um die Betreuung
der seinem Land zugewiesenen Asylwerber
sicherzustellen,
3. ist dem Land der dadurch entstehende
Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung
in Höhe von 150 S jährlich für jeden in
Bundesbetreuung untergebrachten Asylwerber
zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist in
monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der
zum Monatsersten im jeweiligen Land untergebrachten
Asylwerber zu berechnen und bis
zum 20. desselben Monats zu überweisen.
§ 11. (1) Der Bundesminister für Inneres darf für
Zwecke der Bundesbetreuung relevante Daten von
Asylwerbern und Flüchtlingen (insbesondere Namen,
Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland,
Staatsangehörigkeit, Dokumente, Berufsausbildung
und Angaben über die Bundesbetreuung)
automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten
und an die im § 4 genannten Rechtsträger, an
die Organe der Arbeitsmarktverwaltung, an die
Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden,
an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen,
an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten
Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische
Asylbehörden übermitteln.
(2) Der Hauptverband und der jeweils zuständige
österreichische Sozialversicherungsträger haben
dem Bundesministerium für Inneres Auskünfte über
Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten
Asylwerbern zu erteilen.
§ 12. (1) Asylwerbern, Fremden, deren Asylantrag
abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des
Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und
bereit sind, in ihren Heimatstaat oder — soweit sie
staatenlos sind — Herkunftsstaat zurückzukehren,
kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
(2) Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen
Kosten der Rückreise.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann
Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in
Abs. 1 bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten
hinweisen und über alle damit
zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister
für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger
Organisationen bedienen.
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in
Asylfragen vom Asylbeirat beraten.
(2) Der Asylbeirat gibt über Antrag des
Bundesministers für Inneres oder eines seiner
Mitglieder Empfehlungen zu bestimmten Asylfragen
ab.
(3) Der Asylbeirat besteht aus zweiundzwanzig
Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben.
Die Mitglieder des Asylbeirates werden vom
Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer
von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über
Vorschlag des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten, des Bundesministers für Arbeit
und Soziales, des Bundesministers für Finanzen, des
Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen
Städtebundes, der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des österreichischen Arbeiterkammertages,
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
der Vereinigung Österreichischer
Industrieller, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
sowie je eines auf Vorschlag
jedes Landes. Die übrigen drei Mitglieder sind der
Vorsitzende sowie zwei Vertreter karitativer, in der
Flüchtlingsbetreuung tätiger Organisationen. Für
jedes Mitglied ist in entsprechender Weise ein
Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres führt den
Vorsitz im Asylbeirat und stellt ihm die zur
Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen
Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung.
(5) Der Asylbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst, in der auch die Befugnisse des
Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei
Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.
§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit Außerkrafttreten der Art. I und II
§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990,
BGBl. Nr. 452, über die Bundesbetreuung von
Asylwerbern in Kraft. Gleichzeitig tritt auch Art. II
§ 3 des zitierten Bundesgesetzes außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5
— sofern eine Unterbringung von Asylwerbern in
Kasernen des Bundesheeres vorgesehen ist — im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
und hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.