405. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 618/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 9 Abs. 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes
von „25 vH" der Prozentsatz von „10 vH" und
anstelle der Wortfolge „vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung"
die Wortfolge „vor Abzug der
Gewerbesteuer".
2. Abweichend von § 9 Abs. 2 können für die
Wirtschaftsjahre 1985 bis 1987 gebildete Investitionsrücklagen
(steuerfreie . Beträge) im Wirtschaftsjahr
1988 ohne Zuschlag aufgelöst werden.
3. Im Veranlagungsjahr 1988 ist
— § 8, ausgenommen Abs. 4, für die vorzeitige
Abschreibung sowie
— § 10 für den Investitionsfreibetrag
von Anschaffungs-, Herstellungs- und Teilherstellungskosten,
die nach dem 30. Juni 1988 anfallen,
mit folgender Maßgabe anzuwenden: Entsteht
oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend
gemachte vorzeitige Abschreibungen oder Investitionsfreibeträge
ein Verlust, so ist der Verlust insoweit
weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 1 Z 4
des Einkommensteuergesetzes 1972 vortragsfähig.
Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen
(Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich
zu verrechnen. Derartige Verluste und
Gewinne verändern nicht das Kapitalkonto. Bei
unbeweglichen Wirtschaftsgütern gilt dies nur,
wenn mit ihrer tatsächlichen Bauausführung nach
dem 30. Juni 1988 begonnen worden ist.
4. Im Veranlagungsjahr 1988 ist § 19 für Ausgaben,
die nach dem 30. Juni 1988 geleistet werden,
mit folgender Maßgabe anzuwenden: Vorauszahlungen
von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-,
Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs-
und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig
auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden,
außer sie betreffen lediglich das laufende und
das folgende Jahr. Dies gilt auch für die Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3.
5. Für die Ermittlung der Einkünfte aus der
Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter (§ 27 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1972) gilt bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1988 folgendes: Verlustanteile
sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Erwerb der
Beteiligung oder soweit die Leistung der Einlage
nach dem 30. Juni 1988 erfolgt ist. Gewinnanteile,
die zur Auffüllung einer durch derartige Verlustanteile
herabgeminderten Einlage zu verwenden sind,
bleiben außer Ansatz.
6. Im Veranlagungsjahr 1988 sind § 19 und § 28
Abs. 2 Z 1 bis 3 für Vorauszahlungen von Instandsetzungsaufwendungen,
soweit sie nicht nur das
laufende Jahr betreffen und nach dem 30. Juni
1988 geleistet werden, mit folgender Maßgabe
anzuwenden: Instandsetzungsaufwendungen sind
jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gehören und allein
oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert
des Gebäudes wesentlich erhöhen oder
seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Sind
nach Verrechnung der ohne Berücksichtigung der
Instandsetzungsaufwendungen ermittelten Verluste
noch steuerfreie Beträge im Sinne des § 28 Abs. 3
vorhanden, dann sind die Instandsetzungsaufwendungen
mit diesen Beträgen zu verrechnen. Jene
Instandsetzungsaufwendungen, die nicht mit steuerfreien
Beträgen zu verrechnen waren, sind gleichmäßig
auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Artikel II
Art. I Z 1 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1988 anzuwenden.
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.