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405_1988 AT

405. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 618/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 9 Abs. 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes

von „25 vH" der Prozentsatz von „10 vH" und

anstelle der Wortfolge „vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung"

die Wortfolge „vor Abzug der

Gewerbesteuer".

2. Abweichend von § 9 Abs. 2 können für die

Wirtschaftsjahre 1985 bis 1987 gebildete Investitionsrücklagen

(steuerfreie . Beträge) im Wirtschaftsjahr

1988 ohne Zuschlag aufgelöst werden.

3. Im Veranlagungsjahr 1988 ist

— § 8, ausgenommen Abs. 4, für die vorzeitige

Abschreibung sowie

— § 10 für den Investitionsfreibetrag

von Anschaffungs-, Herstellungs- und Teilherstellungskosten,

die nach dem 30. Juni 1988 anfallen,

mit folgender Maßgabe anzuwenden: Entsteht

oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend

gemachte vorzeitige Abschreibungen oder Investitionsfreibeträge

ein Verlust, so ist der Verlust insoweit

weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 1 Z 4

des Einkommensteuergesetzes 1972 vortragsfähig.

Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen

(Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich

zu verrechnen. Derartige Verluste und

Gewinne verändern nicht das Kapitalkonto. Bei

unbeweglichen Wirtschaftsgütern gilt dies nur,

wenn mit ihrer tatsächlichen Bauausführung nach

dem 30. Juni 1988 begonnen worden ist.

4. Im Veranlagungsjahr 1988 ist § 19 für Ausgaben,

die nach dem 30. Juni 1988 geleistet werden,

mit folgender Maßgabe anzuwenden: Vorauszahlungen

von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-,

Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs-

und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig

auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden,

außer sie betreffen lediglich das laufende und

das folgende Jahr. Dies gilt auch für die Gewinnermittlung

nach § 4 Abs. 3.

5. Für die Ermittlung der Einkünfte aus der

Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller

Gesellschafter (§ 27 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes

1972) gilt bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1988 folgendes: Verlustanteile

sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Erwerb der

Beteiligung oder soweit die Leistung der Einlage

nach dem 30. Juni 1988 erfolgt ist. Gewinnanteile,

die zur Auffüllung einer durch derartige Verlustanteile

herabgeminderten Einlage zu verwenden sind,

bleiben außer Ansatz.

6. Im Veranlagungsjahr 1988 sind § 19 und § 28

Abs. 2 Z 1 bis 3 für Vorauszahlungen von Instandsetzungsaufwendungen,

soweit sie nicht nur das

laufende Jahr betreffen und nach dem 30. Juni

1988 geleistet werden, mit folgender Maßgabe

anzuwenden: Instandsetzungsaufwendungen sind

jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten gehören und allein

oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert

des Gebäudes wesentlich erhöhen oder

seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Sind

nach Verrechnung der ohne Berücksichtigung der

Instandsetzungsaufwendungen ermittelten Verluste

noch steuerfreie Beträge im Sinne des § 28 Abs. 3

vorhanden, dann sind die Instandsetzungsaufwendungen

mit diesen Beträgen zu verrechnen. Jene

Instandsetzungsaufwendungen, die nicht mit steuerfreien

Beträgen zu verrechnen waren, sind gleichmäßig

auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Artikel II

Art. I Z 1 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1988 anzuwenden.

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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