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405_1987 AT

405. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 89/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Burkina Faso 23. März 1987

China 22. Jänner 1987

China hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

nachstehende Erklärung abgegeben

„1. Die Volksrepublik China wird das Übereinkommen

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von

Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Gebiete

eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.

2. Die Volksrepublik China wird das Übereinkommen

nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen

vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden,

die nach dem innerstaatlichen Recht der Volksrepublik

China dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen

sind."

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