405. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 89/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Burkina Faso 23. März 1987
China 22. Jänner 1987
China hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
nachstehende Erklärung abgegeben
„1. Die Volksrepublik China wird das Übereinkommen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von
Schiedssprüchen anwenden, die auf dem Gebiete
eines anderen Vertragsstaates gefällt worden sind.
2. Die Volksrepublik China wird das Übereinkommen
nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen
vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden,
die nach dem innerstaatlichen Recht der Volksrepublik
China dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen
sind."