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405_1984 AT

405. Verordnung: Wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Verordnung: Wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors

Auf Grund des § 70 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet

§ 1. (1) Mit der Leitung eines Kontrollabors im

Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 Arzneimittelgesetz dürfen

nur Personen betraut werden, die

1. den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums

aus den Studienrichtungen Pharmazie

oder Chemie an einer inländischen

Universität und eine mindestens zweijährige

praktische Ausbildung,

2. den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums

aus der Studienrichtung Lebensmittel-

und Biotechnologie an einer inländischen

Universität und eine mindestens dreijährige

praktische Ausbildung oder

3. den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums

aus den Studienrichtungen

Medizin, Veterinärmedizin oder Biologie an

einer inländischen Universität und eine mindestens

vierjährige praktische Ausbildung

nachweisen können.

(2) Ob der erfolgreiche Abschluß eines Universitätsstudiums

an einer ausländischen Universität

einem Studienabschluß im Sinne des Abs. 1 gleichgehalten

werden kann, bestimmt im Einzelfall der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung mit Bescheid auf Antrag

der Person, die die Leitung des Kontrollabors

anstrebt.

§ 2. (1) Unter praktischer Ausbildung im Sinne

des § 1 ist eine nach Studienabschluß erfolgte fachliche

Tätigkeit im Inland auf dem Gebiet der Arzneimittelprüfung

1. an einer Universität,

2. an einer Untersuchungsanstalt einer Gebietskörperschaft

oder einer staatlich autorisierten

Untersuchungsanstalt,

3. im Betrieb eines Gewerbetreibenden, der

gemäß der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung

von oder zum Großhandel mit Arzneimitteln

berechtigt ist, oder

4. in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke

zu verstehen.

(2) Ob eine Tätigkeit im Ausland den Tätigkeiten

im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten ist, bestimmt

im Einzelfall der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz mit Bescheid auf Antrag der

Person, die die Leitung des Kontrollabors anstrebt.

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