405. Verordnung: Wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 70 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet
§ 1. (1) Mit der Leitung eines Kontrollabors im
Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 Arzneimittelgesetz dürfen
nur Personen betraut werden, die
1. den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums
aus den Studienrichtungen Pharmazie
oder Chemie an einer inländischen
Universität und eine mindestens zweijährige
praktische Ausbildung,
2. den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums
aus der Studienrichtung Lebensmittel-
und Biotechnologie an einer inländischen
Universität und eine mindestens dreijährige
praktische Ausbildung oder
3. den erfolgreichen Abschluß eines Universitätsstudiums
aus den Studienrichtungen
Medizin, Veterinärmedizin oder Biologie an
einer inländischen Universität und eine mindestens
vierjährige praktische Ausbildung
nachweisen können.
(2) Ob der erfolgreiche Abschluß eines Universitätsstudiums
an einer ausländischen Universität
einem Studienabschluß im Sinne des Abs. 1 gleichgehalten
werden kann, bestimmt im Einzelfall der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung mit Bescheid auf Antrag
der Person, die die Leitung des Kontrollabors
anstrebt.
§ 2. (1) Unter praktischer Ausbildung im Sinne
des § 1 ist eine nach Studienabschluß erfolgte fachliche
Tätigkeit im Inland auf dem Gebiet der Arzneimittelprüfung
1. an einer Universität,
2. an einer Untersuchungsanstalt einer Gebietskörperschaft
oder einer staatlich autorisierten
Untersuchungsanstalt,
3. im Betrieb eines Gewerbetreibenden, der
gemäß der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung
von oder zum Großhandel mit Arzneimitteln
berechtigt ist, oder
4. in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke
zu verstehen.
(2) Ob eine Tätigkeit im Ausland den Tätigkeiten
im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten ist, bestimmt
im Einzelfall der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz mit Bescheid auf Antrag der
Person, die die Leitung des Kontrollabors anstrebt.