405. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Zypern andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich einerseits und die Regierung
der Republik Zypern andererseits haben, getragen
von dem Wunsch der weiteren Entwicklung der
Freundschaft und Handelsbeziehungen zwischen
den beiden Ländern, die folgenden Vereinbarungen
hinsichtlich der Anerkennung von Zeugnissen über
den Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten
Einfuhr nach Österreich getroffen.
Artikel 1
Die Regierung der Republik Zypern bestätigt
hiermit, daß zur Ausstellung von Zeugnissen über
den Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten
Einfuhr nach Österreich das „Cyprus
Department of Customs and Excise" ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung von Waren entsprechen
— vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 —
nach Form und Inhalt dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes): „Alle
oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes): „Hiemit wird auf Grund der
durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß
die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren
handwerklich hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und der
Republik Zypern sind.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort und Datum, Unterschrift und Stempel
der bescheinigenden Stelle)"
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung
von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte
Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten
Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Zypern wird jede
Änderung bezüglich des im Artikel 1 genannten
„Cyprus Department of Customs and Excise" dem
Bundesminister für Finanzen der Republik Osterreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Das „Cyprus Department of Customs and
Excise" leistet bei der Prüfung der Echtheit und
Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs
Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien am 8. Juli 1983 in zwei
Urschriften in englischer Sprache, wobei beide
Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich
Dr. Norbert Steger
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Sektionschef
Für die Regierung der Republik Zypern
George Andreou
Minister für Handel und Industrie
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 19. August 1983 in Kraft.