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405_1983 AT

405. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Zypern andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Zypern andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und der Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich einerseits und die Regierung

der Republik Zypern andererseits haben, getragen

von dem Wunsch der weiteren Entwicklung der

Freundschaft und Handelsbeziehungen zwischen

den beiden Ländern, die folgenden Vereinbarungen

hinsichtlich der Anerkennung von Zeugnissen über

den Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten

Einfuhr nach Österreich getroffen.

Artikel 1

Die Regierung der Republik Zypern bestätigt

hiermit, daß zur Ausstellung von Zeugnissen über

den Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten

Einfuhr nach Österreich das „Cyprus

Department of Customs and Excise" ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung von Waren entsprechen

— vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 —

nach Form und Inhalt dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes): „Alle

oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes): „Hiemit wird auf Grund der

durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß

die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren

handwerklich hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und der

Republik Zypern sind.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Ort und Datum, Unterschrift und Stempel

der bescheinigenden Stelle)"

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung

von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte

Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten

Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Die Regierung der Republik Zypern wird jede

Änderung bezüglich des im Artikel 1 genannten

„Cyprus Department of Customs and Excise" dem

Bundesminister für Finanzen der Republik Osterreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Das „Cyprus Department of Customs and

Excise" leistet bei der Prüfung der Echtheit und

Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs

Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien am 8. Juli 1983 in zwei

Urschriften in englischer Sprache, wobei beide

Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich

Dr. Norbert Steger

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Sektionschef

Für die Regierung der Republik Zypern

George Andreou

Minister für Handel und Industrie

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 19. August 1983 in Kraft.

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