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405. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972,

467/1974, 561/1978 und 477/1979 in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/

1972 und BGBl. Nr. 561/1978 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtungen der Romanistik vom

23. März 1976, BGBl. Nr. 172, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 450/1977 wird wie

folgt geändert

§ 1 Abs. 3 hat zu lauten

„1. Die Studienrichtung "Französisch" (Abs. 2

lit. a und b) ist an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck

und Salzburg sowie an der Universität für

Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.

2. Die Studienrichtung „Italienisch" (Abs. 2

lit. c und d) ist an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck

und Salzburg sowie an der Universität für

Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.

3. Die Studienrichtung „Spanisch" (Abs. 2 lit. e

und f) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten

der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck

und Salzburg einzurichten. Die Einrichtung an

der Universität Innsbruck erfolgt mit den ersten

zwei Semestern im Studienjahr 1980/81; in den

Studienjahren 1981/82, 1982/83 und 1983/84 sind

die jeweils folgenden zwei Semester und im Wintersemester

1984/85 ist das neunte Semester des

Studienzweiges „Spanisch (Lehramt an höheren

Schulen)" einzurichten.

4. Die Studienrichtung „Rumänisch" (Abs. 2

lit. g) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten

der Universitäten Wien und Salzburg einzurichten.

5. Die Studienrichtung „Portugiesisch" (Abs. 2

lit. h) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten

der Universitäten Salzburg und Innsbruck

einzurichten."

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