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405_1979 AT

405. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 betreffend die Beförderung in kubischen Tankcontainern aus Metall mit einem Fassungsraum von 0,25 m³ bis 3 m³

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 betreffend die Beförderung in kubischen Tankcontainern aus Metall mit einem Fassungsraum von 0,25 m³ bis 3 m³

(Übersetzung)

In Abweichung von den Rn. 212.100,

212.127 (1), 212.127 (4), 212.131 und 212.13.3

des Europäischen Übereinkommens über die

internationale Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße (ADR) können kubische Tankcontainer

aus Metall verwendet werden, wenn

die folgenden Bedingungen erfüllt sind

1. Begriffsbestimmung

bei der Anwendung dieser Abweichung ist

unter kubischem Tankcontainer zu verstehen

1.1 jeder Container aus Metall mit rechteckigem

oder quadratischem Querschnitt

und einem Fassungsraum von 0,45 m³

bis 3 m³.

1.2 jedes Gefäß aus Metall mit rechteckigem

oder quadratischem Querschnitt und

einem Fassungsraum von 0,25 m³ bis;

0,75 m³.

2. Anwendungsbereich

Kubische Tankcontainer können für die

Beförderung gefährlicher Stoffe verwendet

werden, deren Dampfdruck bei 50° C 1,1 Bar

(absoluter Druck) nicht übersteigt.

3. Wandstärke

3.1 Für kubische Tankcontainer aus Baustahl,

als Bezugsstahl, mit einer Mindest-

zugfestigkeit zwischen 37 und 44 kg/mm²

und einer Mindestbruchdehnung bei Zug

von 27%, gelten folgende Mindestwandstärken

3.2 die unter Punkt 3.1 genannte Mindestwandstärke

kann bei anderen Werkstoffen

als dem als Bezugsstahl genommenen

Baustahl mit Hilfe der folgenden

Gleichung abgeändert werden

3.3 hinsichtlich der Anwendung von Punkt

3.1 sind unter „geschützte kubische Tankcontainer"

solche Container zu ververstehen,

die mit einem zusätzlichen

Schutz gegen Stöße versehen sind, wie

z. B. einem Rahmen, einer Doppelwand,

einer Sandwichbauweise, einer Gitterbox.

4. Ausrüstungsteile und ihr Schutz

4.1 abweichend von den Vorschriften der

Rn. 212.131 können die innere Absperrvorrichtung

durch ein möglichst nahe

dem Boden des kubischen Tankcontainers

angebrachtes Ventil und das

zweite, am Ende der Rohrleitung befindliche,

Umfüllventil durch einen Blindflansch,

einen Schraubverschluß oder

einen Schnellverschluß ersetzt werden.

4.2 abweichend von den Vorschriften der

Rn. 212.133 ist das Vorhandensein einer

automatischen Entlüftungsvorrichtung

bei kubischen Tankcontainern nicht zwingend

vorgeschrieben.

4.3 die Ausrüstungsteile kubischer Tankcontainer

sind derart anzubringen, daß

sie durch den Rahmen des kubischen

Tankcontainers oder durch Elemente,

die die Ausrüstungsteile des kubischen

Tankcontainers vor dem Abreißen unter

dem Einfluß äußerer Beanspruchung bei

der Beförderung oder bei der Handhabung

schützen, vor Stößen geschützt

sind.

4.4 die Stellung und/oder die Schließrichtung

der Ventile muß klar ersichtlich

sein.

5. Zulassung des Baumusters

5.1 Neben den in Rn. 212.140 vorgesehenen

Prüfungen muß jede zur Zulassung

eingereichte neue Type eines kubischen

Tankcontainers den im folgenden beschriebenen

Prüfungen unterzogen werden

5.1.1 einer Fallprüfung von einer Höhe

von 1,20 m auf den empfindlichsten

Teil des kubischen Tankcontainers.

Der Container muß dabei zu 98%

seines nominellen Fassungsraums

mit einem Stoff gleicher oder

höherer Dichte als jener des zu

befördernden Stoffes gefüllt sein.

Das Prüfungsergebnis ist zufriedenstellend,

wenn es innerhalb de

ersten fünf Minuten nach dem Fall

zu keinem Ausfließen des Stoffes

kommt.

5.1.2 einer 10 Minuten dauernden Wasserdruckprüfung

mit 2 Bar. Der

kubische Tankcontainer muß während

dieser Prüfung mit seinem

Deckel und seinen Verschlüssen

versehen sein. Das Ergebnis der

Prüfung ist zufriedenstellend, wenn

der Container nach der Prüfung

dicht bleibt. Bei kubischen Tankcontainern,

die zur Beförderung

staubförmiger oder körniger Stoffe

bestimmt sind und nicht unter

Druck gefüllt oder entleert werden,

wird die Wasserdruckprüfung durch

eine Dichtheitsprüfung mit 0,2 Bar

ersetzt.

5.2 diese Zulassung umfaßt auch kubische

Tankcontainer, deren Fassungsraum und

Höhe geringer sind als jene des zugelassenen

kubischen Tankcontainers, sofern

die Baumerkmale wie Art des Werkstoffs,

Wandstärken, Querschnitt und

Herstellungsverfahren denen des zugelassenen

kubischen Tankcontainers entsprechen

und der Container der gleichen

Type angehört wie der zugelassene

kubische Tankcontainer, und dem gleichen

Verwendungszweck dient.

6. Prüfungen

Vor ihrer Inbetriebnahme und anschließend

bei den wiederkehrenden Prüfungen sind

die kubischen Tankcontainer den in den

Rn. 212.150 und 212.151 angeführten Überprüfungen

zu unterziehen.

6.1 Bei kubischen Tankcontainern, die zur

Beförderung von Flüssigkeiten bestimmt

sind, hat die Druckprüfung mit einem

Druck zu erfolgen, der das 1,3fache des

Dampfdrucks des zu befördernden Stoffes

bei 50 ° C (absoluter Wert) vermindert

um 1 Bar beträgt.

Dieser Prüfdruck muß jedoch mindestens

das Doppelte des statischen Drucks der

zu befördernden Flüssigkeit und nicht

weniger als das Doppelte des statischen

Drucks von Wasser betragen; oder

mindestens den 1,3fachen Wert des

Betriebsüberdrucks bei der unter Druck

erfolgenden Füllung oder Umfüllung.

Bei dieser Prüfung darf der kubische

Tankcontainer keine bleibende Verformung

erfahren.

6.2 Bei kubischen Tankcontainern zur Beförderung

staubförmiger oder körniger Stoffe

muß die Druckprobe bei einem Druck erfolgen,

der das 1,3fache des Betriebsüberdrucks

bei der unter Druck erfolgenden

Füllung oder Umfüllung beträgt. Wird

der kubische Tankcontainer nicht unter

Druck beladen oder entladen, tritt an

die Stelle der Druckprüfung eine Dichtheitsprüfung

bei 0,2 Bar.

7. Verwendung

Die nachstehenden Stoffe, deren Dampfspannung

bei 50° C nicht höher ist als 1,1 Bar,

können in kubischen Tankcontainern befördert

werden.

Liste der Stoffe

8. Allgemeine Bedingungen

Die übrigen auf diesem Gebiet geltenden

Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.

9. Beförderungspapier

Außer den vorschriftsmäßigen Angaben hat

der Absender den folgenden zusätzlichen

Vermerk in das Beförderungspapier einzutragen

„Gemäß Rn. 10.602 des ADR

genehmigte Beförderung".

10. Gültigkeit

Diese Vereinbarung ist auf die zwischen

Belgien und Österreich durchgeführten Beförderungen

anzuwenden.

11. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der

Unterzeichnung durch die zuständige Behörde

des anderen Signatarstaates in Kraft.

Brüssel, am 5. 3. 1979

Die für das ADR zuständige belgische Behörde

N. Sinnaeve

Generaldirektor a. i.

Wien, 1979 07 09

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Hehenberger

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