405. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 betreffend die Beförderung in kubischen Tankcontainern aus Metall mit einem Fassungsraum von 0,25 m³ bis 3 m³
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
In Abweichung von den Rn. 212.100,
212.127 (1), 212.127 (4), 212.131 und 212.13.3
des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) können kubische Tankcontainer
aus Metall verwendet werden, wenn
die folgenden Bedingungen erfüllt sind
1. Begriffsbestimmung
bei der Anwendung dieser Abweichung ist
unter kubischem Tankcontainer zu verstehen
1.1 jeder Container aus Metall mit rechteckigem
oder quadratischem Querschnitt
und einem Fassungsraum von 0,45 m³
bis 3 m³.
1.2 jedes Gefäß aus Metall mit rechteckigem
oder quadratischem Querschnitt und
einem Fassungsraum von 0,25 m³ bis;
0,75 m³.
2. Anwendungsbereich
Kubische Tankcontainer können für die
Beförderung gefährlicher Stoffe verwendet
werden, deren Dampfdruck bei 50° C 1,1 Bar
(absoluter Druck) nicht übersteigt.
3. Wandstärke
3.1 Für kubische Tankcontainer aus Baustahl,
als Bezugsstahl, mit einer Mindest-
zugfestigkeit zwischen 37 und 44 kg/mm²
und einer Mindestbruchdehnung bei Zug
von 27%, gelten folgende Mindestwandstärken
3.2 die unter Punkt 3.1 genannte Mindestwandstärke
kann bei anderen Werkstoffen
als dem als Bezugsstahl genommenen
Baustahl mit Hilfe der folgenden
Gleichung abgeändert werden
3.3 hinsichtlich der Anwendung von Punkt
3.1 sind unter „geschützte kubische Tankcontainer"
solche Container zu ververstehen,
die mit einem zusätzlichen
Schutz gegen Stöße versehen sind, wie
z. B. einem Rahmen, einer Doppelwand,
einer Sandwichbauweise, einer Gitterbox.
4. Ausrüstungsteile und ihr Schutz
4.1 abweichend von den Vorschriften der
Rn. 212.131 können die innere Absperrvorrichtung
durch ein möglichst nahe
dem Boden des kubischen Tankcontainers
angebrachtes Ventil und das
zweite, am Ende der Rohrleitung befindliche,
Umfüllventil durch einen Blindflansch,
einen Schraubverschluß oder
einen Schnellverschluß ersetzt werden.
4.2 abweichend von den Vorschriften der
Rn. 212.133 ist das Vorhandensein einer
automatischen Entlüftungsvorrichtung
bei kubischen Tankcontainern nicht zwingend
vorgeschrieben.
4.3 die Ausrüstungsteile kubischer Tankcontainer
sind derart anzubringen, daß
sie durch den Rahmen des kubischen
Tankcontainers oder durch Elemente,
die die Ausrüstungsteile des kubischen
Tankcontainers vor dem Abreißen unter
dem Einfluß äußerer Beanspruchung bei
der Beförderung oder bei der Handhabung
schützen, vor Stößen geschützt
sind.
4.4 die Stellung und/oder die Schließrichtung
der Ventile muß klar ersichtlich
sein.
5. Zulassung des Baumusters
5.1 Neben den in Rn. 212.140 vorgesehenen
Prüfungen muß jede zur Zulassung
eingereichte neue Type eines kubischen
Tankcontainers den im folgenden beschriebenen
Prüfungen unterzogen werden
5.1.1 einer Fallprüfung von einer Höhe
von 1,20 m auf den empfindlichsten
Teil des kubischen Tankcontainers.
Der Container muß dabei zu 98%
seines nominellen Fassungsraums
mit einem Stoff gleicher oder
höherer Dichte als jener des zu
befördernden Stoffes gefüllt sein.
Das Prüfungsergebnis ist zufriedenstellend,
wenn es innerhalb de
ersten fünf Minuten nach dem Fall
zu keinem Ausfließen des Stoffes
kommt.
5.1.2 einer 10 Minuten dauernden Wasserdruckprüfung
mit 2 Bar. Der
kubische Tankcontainer muß während
dieser Prüfung mit seinem
Deckel und seinen Verschlüssen
versehen sein. Das Ergebnis der
Prüfung ist zufriedenstellend, wenn
der Container nach der Prüfung
dicht bleibt. Bei kubischen Tankcontainern,
die zur Beförderung
staubförmiger oder körniger Stoffe
bestimmt sind und nicht unter
Druck gefüllt oder entleert werden,
wird die Wasserdruckprüfung durch
eine Dichtheitsprüfung mit 0,2 Bar
ersetzt.
5.2 diese Zulassung umfaßt auch kubische
Tankcontainer, deren Fassungsraum und
Höhe geringer sind als jene des zugelassenen
kubischen Tankcontainers, sofern
die Baumerkmale wie Art des Werkstoffs,
Wandstärken, Querschnitt und
Herstellungsverfahren denen des zugelassenen
kubischen Tankcontainers entsprechen
und der Container der gleichen
Type angehört wie der zugelassene
kubische Tankcontainer, und dem gleichen
Verwendungszweck dient.
6. Prüfungen
Vor ihrer Inbetriebnahme und anschließend
bei den wiederkehrenden Prüfungen sind
die kubischen Tankcontainer den in den
Rn. 212.150 und 212.151 angeführten Überprüfungen
zu unterziehen.
6.1 Bei kubischen Tankcontainern, die zur
Beförderung von Flüssigkeiten bestimmt
sind, hat die Druckprüfung mit einem
Druck zu erfolgen, der das 1,3fache des
Dampfdrucks des zu befördernden Stoffes
bei 50 ° C (absoluter Wert) vermindert
um 1 Bar beträgt.
Dieser Prüfdruck muß jedoch mindestens
das Doppelte des statischen Drucks der
zu befördernden Flüssigkeit und nicht
weniger als das Doppelte des statischen
Drucks von Wasser betragen; oder
mindestens den 1,3fachen Wert des
Betriebsüberdrucks bei der unter Druck
erfolgenden Füllung oder Umfüllung.
Bei dieser Prüfung darf der kubische
Tankcontainer keine bleibende Verformung
erfahren.
6.2 Bei kubischen Tankcontainern zur Beförderung
staubförmiger oder körniger Stoffe
muß die Druckprobe bei einem Druck erfolgen,
der das 1,3fache des Betriebsüberdrucks
bei der unter Druck erfolgenden
Füllung oder Umfüllung beträgt. Wird
der kubische Tankcontainer nicht unter
Druck beladen oder entladen, tritt an
die Stelle der Druckprüfung eine Dichtheitsprüfung
bei 0,2 Bar.
7. Verwendung
Die nachstehenden Stoffe, deren Dampfspannung
bei 50° C nicht höher ist als 1,1 Bar,
können in kubischen Tankcontainern befördert
werden.
Liste der Stoffe
8. Allgemeine Bedingungen
Die übrigen auf diesem Gebiet geltenden
Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.
9. Beförderungspapier
Außer den vorschriftsmäßigen Angaben hat
der Absender den folgenden zusätzlichen
Vermerk in das Beförderungspapier einzutragen
„Gemäß Rn. 10.602 des ADR
genehmigte Beförderung".
10. Gültigkeit
Diese Vereinbarung ist auf die zwischen
Belgien und Österreich durchgeführten Beförderungen
anzuwenden.
11. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der
Unterzeichnung durch die zuständige Behörde
des anderen Signatarstaates in Kraft.
Brüssel, am 5. 3. 1979
Die für das ADR zuständige belgische Behörde
N. Sinnaeve
Generaldirektor a. i.
Wien, 1979 07 09
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Hehenberger