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405_1978 AT

405. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Zulassung freitragender Kunststoffgefäße für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Zulassung freitragender Kunststoffgefäße für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn 2821 dürfen wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid

mit höchstens 60% Wasserstoffperoxid

der Rn 2801, Ziffern 41 a) und b), auch

in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem

Fassungsraum von höchstens 60 l, ohne Schutzbehälter,

unter folgenden Bedingungen verpackt

werden

1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß

durch eine Baumusterprüfung nach den in

Deutschland gültigen Vorschriften bei der

Bundesanstalt für Materialprüfung, 1 Berlin

45, Unter den Eichen 87, oder dem

Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.)

nachgewiesen sein. Die nach dem geprüften

Baumuster hergestellten Gefäße müssen

durch das Kennzeichen „D", die Kurzbezeichnung

der deutschen Prüfanstalt, eine

Registriernummer sowie Monat und Jahr

der Herstellung gekennzeichnet sein.

2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad

der Gefäße sind die Vorschriften in Rn 2821

Absatz 3 des ADR zu beachten.

3. Vor dem Verladen dieser Verpackungen

muß die Ladefläche völlig gereinigt werden.

Besonders mit Öl oder Fett verunreinigte

Gegenstände sowie brennbare Gegenstände,

wie Reste von Verpackungsmaterial, sind

vollständig zu entfernen. Die Vorschriften

in Rn 81414 des ADR sind entsprechend

anzuwenden.

(2) Außer den in der Anlage A zum ADR

vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im

Beförderungspapier zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des

ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich.

Für den Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik

Deutschland

Bonn, 23. Feber 1978

Dr. Klug

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Wien, 23. Feber 1978

Hehenberger

Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 589/1975.

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