405. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 des ADR betreffend die Zulassung freitragender Kunststoffgefäße für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid
Gesetzestext (1 Artikel)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn 2821 dürfen wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid
mit höchstens 60% Wasserstoffperoxid
der Rn 2801, Ziffern 41 a) und b), auch
in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem
Fassungsraum von höchstens 60 l, ohne Schutzbehälter,
unter folgenden Bedingungen verpackt
werden
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß
durch eine Baumusterprüfung nach den in
Deutschland gültigen Vorschriften bei der
Bundesanstalt für Materialprüfung, 1 Berlin
45, Unter den Eichen 87, oder dem
Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.)
nachgewiesen sein. Die nach dem geprüften
Baumuster hergestellten Gefäße müssen
durch das Kennzeichen „D", die Kurzbezeichnung
der deutschen Prüfanstalt, eine
Registriernummer sowie Monat und Jahr
der Herstellung gekennzeichnet sein.
2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad
der Gefäße sind die Vorschriften in Rn 2821
Absatz 3 des ADR zu beachten.
3. Vor dem Verladen dieser Verpackungen
muß die Ladefläche völlig gereinigt werden.
Besonders mit Öl oder Fett verunreinigte
Gegenstände sowie brennbare Gegenstände,
wie Reste von Verpackungsmaterial, sind
vollständig zu entfernen. Die Vorschriften
in Rn 81414 des ADR sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Außer den in der Anlage A zum ADR
vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im
Beförderungspapier zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des
ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich.
Für den Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland
Bonn, 23. Feber 1978
Dr. Klug
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Wien, 23. Feber 1978
Hehenberger
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 589/1975.