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405_1972 AT

405. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens über die Anerkennung spanischer Ursprungszeugnisse (Notenwechsel)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens über die Anerkennung spanischer Ursprungszeugnisse (Notenwechsel)

SPANISCHE

BOTSCHAFT

Wien, am 13. Oktober 1972

Sehr geehrter Herr Sektionschef!

Im Anschluß an die Besprechungen zwischen

der Spanischen Botschaft in Wien und dem

Bundesministerium für Finanzen beehre ich mich,

Ihnen zur Ermöglichung der Anerkennung von

Bescheinigungen der Handelskammern Spaniens

in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung

der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz

erforderlich sind, folgende Vereinbarung

vorzuschlagen

Artikel 1

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Spaniens bestätigt, daß zur Bescheinigung von

Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme

der Vorzugszölle nach dem Allgemeinen Präferenzsystem

erforderlich sind, die folgenden Handelskammern

ermächtigt sind

Artikel 2

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich anerkennt die Bescheinigung der

im Artikel 1 genannten ermächtigten Handelskammern

Spaniens in Ursprungszeugnissen, die

für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem

Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr von begünstigten

Waren in" das österreichische Zollgebiet

erforderlich sind.

Artikel 3

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Spaniens wird jede Änderung bezüglich der im

Artikel 1 genannten Handelskammern dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung

genannten Handelskammern Spaniens

leisten bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Ursprungsnachweise, und

zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als auch der

für den Postverkehr vorgesehenen Ursprungserklärungen,

den österreichischen Zollbehörden

über deren Ersuchen Verwaltungshilfe. Zu diesem

Zweck können die österreichischen Zollbehörden

und die Handelskammern Spaniens miteinander

unmittelbar verkehren.

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Spaniens können unmittelbar in

Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung

dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden

Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen

zum Zweck des Erfahrungsaustausches in Angelegenheiten

dieser Vereinbarung führen.

Artikel 6

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von

zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit ver-

längert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs

Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.

Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen

Obigem zustimmen sollte, beehre ich

mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und das

österreichische Antwortschreiben eine Vereinbarung

zwischen dem Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich und dem Minister

für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens darstellen,

welche am 15. November 1972 in Kraft

tritt.

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Miguel de Lojendio m. p.

Herrn

Walter Wallentin

Sektionschef

Bundesministerium

für Finanzen

Wien

BUNDESMINISTERIUM

FÜR FINANZEN

Wien, am 13. Oktober 1972

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 13. Oktober 1972, welches wie folgt lautet,

zu bestätigen

„Im Anschluß an die Besprechungen zwischen

der Spanischen Botschaft in Wien und dem

Bundesministerium für Finanzen beehre ich mich,

Ihnen zur Ermöglichung der Anerkennung von

Bescheinigungen der Handelskammern Spaniens

in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung

der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz

erforderlich sind, folgende Vereinbarung

vorzuschlagen

Artikel 1

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Spaniens bestätigt, daß zur Bescheinigung von

Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme

der Vorzugszölle nach dem Allgemeinen Präferenzsystem

erforderlich sind, die folgenden Handelskammern

ermächtigt sind

Artikel 2

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich anerkennt die Bescheinigung der

im Artikel 1 genannten ermächtigten Handelskammern

Spaniens in Ursprungszeugnissen, die

für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem

Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr von begünstigten

Waren in das österreichische Zollgebiet

erforderlich sind.

Artikel 3

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Spaniens wird jede Änderung bezüglich der im

Artikel 1 genannten Handelskammern dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung

genannten Handelskammern Spaniens

leisten bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Ursprungsnachweise, und

zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als auch der

für den Postverkehr vorgesehenen Ursprungserklärungen,

den österreichischen Zollbehörden

über deren Ersuchen Verwaltungshilfe. Zu diesem

Zweck können die österreichischen Zollbehörden

und die Handelskammern Spaniens miteinander

unmittelbar verkehren.

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Spaniens können unmittelbar in

Fragen verhandeln, die sich bei der Durchfüh-

rung dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden

Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen

zum Zweck des Erfahrungsaustausches in Angelegenheiten

dieser Vereinbarung führen.

Artikel 6

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von

zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs

Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.

Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen

Obigem zustimmen sollte, beehre ich

mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und das

österreichische Antwortschreiben eine Vereinbarung

zwischen dem Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich und dem Minister

für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens darstellen,

welche am 15. November 1972 in Kraft

tritt."

Ich beehre mich, Ihnen hiemit die Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen zu Vorstehendem

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Walter Wallentin m. p.

An Seine Exzellenz

Herrn außerordentlichen und

bevollmächtigten Botschafter

Don Miguel Maria de Lojendio

Botschafter Spaniens

in Österreich

Wien

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