405. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens über die Anerkennung spanischer Ursprungszeugnisse (Notenwechsel)
Gesetzestext (1 Artikel)
SPANISCHE
BOTSCHAFT
Wien, am 13. Oktober 1972
Sehr geehrter Herr Sektionschef!
Im Anschluß an die Besprechungen zwischen
der Spanischen Botschaft in Wien und dem
Bundesministerium für Finanzen beehre ich mich,
Ihnen zur Ermöglichung der Anerkennung von
Bescheinigungen der Handelskammern Spaniens
in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung
der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz
erforderlich sind, folgende Vereinbarung
vorzuschlagen
Artikel 1
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Spaniens bestätigt, daß zur Bescheinigung von
Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme
der Vorzugszölle nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
erforderlich sind, die folgenden Handelskammern
ermächtigt sind
Artikel 2
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich anerkennt die Bescheinigung der
im Artikel 1 genannten ermächtigten Handelskammern
Spaniens in Ursprungszeugnissen, die
für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem
Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr von begünstigten
Waren in" das österreichische Zollgebiet
erforderlich sind.
Artikel 3
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Spaniens wird jede Änderung bezüglich der im
Artikel 1 genannten Handelskammern dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung
genannten Handelskammern Spaniens
leisten bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Ursprungsnachweise, und
zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als auch der
für den Postverkehr vorgesehenen Ursprungserklärungen,
den österreichischen Zollbehörden
über deren Ersuchen Verwaltungshilfe. Zu diesem
Zweck können die österreichischen Zollbehörden
und die Handelskammern Spaniens miteinander
unmittelbar verkehren.
Artikel 5
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Spaniens können unmittelbar in
Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung
dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden
Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen
zum Zweck des Erfahrungsaustausches in Angelegenheiten
dieser Vereinbarung führen.
Artikel 6
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von
zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit ver-
längert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs
Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.
Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen
Obigem zustimmen sollte, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und das
österreichische Antwortschreiben eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich und dem Minister
für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens darstellen,
welche am 15. November 1972 in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Miguel de Lojendio m. p.
Herrn
Walter Wallentin
Sektionschef
Bundesministerium
für Finanzen
Wien
BUNDESMINISTERIUM
FÜR FINANZEN
Wien, am 13. Oktober 1972
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 13. Oktober 1972, welches wie folgt lautet,
zu bestätigen
„Im Anschluß an die Besprechungen zwischen
der Spanischen Botschaft in Wien und dem
Bundesministerium für Finanzen beehre ich mich,
Ihnen zur Ermöglichung der Anerkennung von
Bescheinigungen der Handelskammern Spaniens
in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung
der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz
erforderlich sind, folgende Vereinbarung
vorzuschlagen
Artikel 1
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Spaniens bestätigt, daß zur Bescheinigung von
Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme
der Vorzugszölle nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
erforderlich sind, die folgenden Handelskammern
ermächtigt sind
Artikel 2
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich anerkennt die Bescheinigung der
im Artikel 1 genannten ermächtigten Handelskammern
Spaniens in Ursprungszeugnissen, die
für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem
Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr von begünstigten
Waren in das österreichische Zollgebiet
erforderlich sind.
Artikel 3
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Spaniens wird jede Änderung bezüglich der im
Artikel 1 genannten Handelskammern dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung
genannten Handelskammern Spaniens
leisten bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Ursprungsnachweise, und
zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als auch der
für den Postverkehr vorgesehenen Ursprungserklärungen,
den österreichischen Zollbehörden
über deren Ersuchen Verwaltungshilfe. Zu diesem
Zweck können die österreichischen Zollbehörden
und die Handelskammern Spaniens miteinander
unmittelbar verkehren.
Artikel 5
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Spaniens können unmittelbar in
Fragen verhandeln, die sich bei der Durchfüh-
rung dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden
Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen
zum Zweck des Erfahrungsaustausches in Angelegenheiten
dieser Vereinbarung führen.
Artikel 6
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von
zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs
Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.
Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen
Obigem zustimmen sollte, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und das
österreichische Antwortschreiben eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich und dem Minister
für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens darstellen,
welche am 15. November 1972 in Kraft
tritt."
Ich beehre mich, Ihnen hiemit die Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen zu Vorstehendem
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Walter Wallentin m. p.
An Seine Exzellenz
Herrn außerordentlichen und
bevollmächtigten Botschafter
Don Miguel Maria de Lojendio
Botschafter Spaniens
in Österreich
Wien