405. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBL Nr. 327/1971 in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung vom 11. August 1970, BGBl.
Nr. 286, über die Studienordnung für die
Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie
in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 137/1971 Z. 4 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 6 erster Satz des § 6 hat zu lauten
„{6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen
nur dreimal, nichtbestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes)."
2. Der Abs. 7 des § 6 hat zu lauten
„(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten. Sind jedoch Rechen- und Konstruktionsaufgaben
zu lösen, sind diese schriftlich
durchzuführen. Ist der Nachweis experimenteller
Fähigkeiten notwendig, so sind Prüfungsarbeiten
oder praktische Tätigkeiten durchzuführen.
Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen
oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern
wegen der zu großen Zahl der Kandidaten
und der geringen Zahl der Prüfer nicht
möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen
akademischen Behörde schriftliche Prüfungen
oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der
gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung
oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine
mündliche Prüfung stattzufinden. Eine mündliche
Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden,
wenn der Kandidat eine solche beantragt
(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung
oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven
Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes)."
3. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten
„(1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind insgesamt 146 Wochenstunden,
davon 141 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern, zu inskribieren. Im fünften
bis zehnten Semester ist die Inskription von
mindestens je 16 Wochenstunden erforderlich."
4. Der Abs. 2 Mt. f des § 7 hat zu lauten
„f) nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete
aus den unter a) bis c) genannten
Prüfungsfächern nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung
der an der Hochschule für
Bodenkultur vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen 10"
5. Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten
„(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen
ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten
in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung aus
allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen.
Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle
Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
und besteht aus zwei Prüfungsfächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das
als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
anzusehen ist. Dieses ist unter Berücksichtigung
der Prüfung gemäß lit. a vom
Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung
der zweiten Diplomprüfung nach
Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.
Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag
zu machen."
6. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten
„(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Auf die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."