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405_1971 AT

405. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBL Nr. 327/1971 in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Die Verordnung vom 11. August 1970, BGBl.

Nr. 286, über die Studienordnung für die

Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie

in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 137/1971 Z. 4 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 6 erster Satz des § 6 hat zu lauten

„{6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen

nur dreimal, nichtbestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes)."

2. Der Abs. 7 des § 6 hat zu lauten

„(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten. Sind jedoch Rechen- und Konstruktionsaufgaben

zu lösen, sind diese schriftlich

durchzuführen. Ist der Nachweis experimenteller

Fähigkeiten notwendig, so sind Prüfungsarbeiten

oder praktische Tätigkeiten durchzuführen.

Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen

oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern

wegen der zu großen Zahl der Kandidaten

und der geringen Zahl der Prüfer nicht

möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen

akademischen Behörde schriftliche Prüfungen

oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der

gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine

mündliche Prüfung stattzufinden. Eine mündliche

Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden,

wenn der Kandidat eine solche beantragt

(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung

oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven

Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes)."

3. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten

„(1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind insgesamt 146 Wochenstunden,

davon 141 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern, zu inskribieren. Im fünften

bis zehnten Semester ist die Inskription von

mindestens je 16 Wochenstunden erforderlich."

4. Der Abs. 2 Mt. f des § 7 hat zu lauten

„f) nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete

aus den unter a) bis c) genannten

Prüfungsfächern nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung

der an der Hochschule für

Bodenkultur vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen 10"

5. Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten

„(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen

ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten

in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung aus

allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen.

Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle

Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

und besteht aus zwei Prüfungsfächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen

ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

anzusehen ist. Dieses ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom

Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung

der zweiten Diplomprüfung nach

Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.

Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag

zu machen."

6. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten

„(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Auf die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."

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