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405. Verordnung: Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Verordnung: Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Auf Grund der §§ 8 bis 18 und des § 45 Abs, 1

in Zusammenhalt mit § 42 b des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/1967,

BGBl. Nr. 28/1969 und BGBl. Nr. 243/1970

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung findet auf zeitverpflichtete

Soldaten sowie auf Beamte und Vertragsbedienstete,

die gemäß § 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

sind, Anwendung und regelt die Ausbildung

für Unteroffiziere des Truppendienstes und

die Ablegung der gemäß Teil C Abschnitt II der

Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1969 vorgeschriebenen

Prüfung für Unteroffiziere des

Truppendienstes.

Ausbildungsgang

§ 2. (1) Die Ausbildung erfolgt in einem mindestens

sechsmonatigen Unteroffizierskurs, der

sich in zwei Ausbildungsabschnitte zu mindestens

je drei Monaten gliedert.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt (Allgemeine

Unteroffiziersausbildung) ist an der

Heeresunteroffiziersschule zurückzulegen. Ziel

dieser Ausbildung ist, das für jeden Unteroffiziersanwärter

erforderliche allgemeine und militärische

Wissen sowie die erforderlichen praktischen

Fähigkeiten (§ 4) zu vermitteln.

(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt (Unteroffiziersfachausbildung)

ist an einer in der Anlage

1 genannten Ausbildungsstätte zurückzulegen.

Ziel dieser Ausbildung ist, den Unteroffiziersanwärtern

die besonderen Kenntnisse

und Fähigkeiten für eine in der Anlage 1 ausgewiesene

Waffengattung (Fachrichtung) zu vermitteln.

(4) Zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung

sind Unteroffiziersanwärter zuzulassen, die einen

Chargenkurs oder einen sonstigen gleichwertigen

Kurs durch erfolgreiche Ablegung der hierfür

vorgesehenen Prüfung abgeschlossen haben,

Zugsführer sind und auf Grund ihrer bisher gezeigten

Dienstleistungen die Unteroffizierseignung

erkennen lassen. Die Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung

darf, sofern diese Ausbildung

an Ausbildungsstätten im Bereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung

durchgeführt wird, nur nach Zurücklegung des

ersten Ausbildungsabschnittes und nach erfolgreicher

Ablegung der im § 4 vorgeschriebenen

Prüfung gestattet werden.

(5) Ist der Unteroffiziersanwärter aus Gründen,

die nicht in seiner Person gelegen sind (zum

Beispiel im Falle einer schweren Erkrankung)

aus der laufenden Unteroffiziersausbildung ausgeschieden,

so ist auf dessen Antrag die neuerliche

Zulassung zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung

vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule,

die neuerliche Zulassung zur

Unteroffiziersfachausbildung vom Kommandanten

der nach der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte

zu gewähren.

(6) Die Wiederholung der Unteroffiziersausbildung

im Sinne des Abs. 5 ist nicht zulässig,

wenn der Unteroffiziersanwärter nach Ablauf des

zweiten Ausbildungsmonates aus dem jeweiligen

Ausbildungsabschnitt ausgeschieden ist und sein

Ausbildungsstand in diesem Zeitpunkt trotz des

Ausscheidens aus der Unteroffiziersausbildung

die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Teilprüfung

erwarten läßt.

Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes

§ 3. (1) Die Prüfung für Unteroffiziere des

Truppendienstes setzt sich aus zwei Teilprüfungen

zusammen

1. Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,

2. Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.

(2) Die Teilprüfungen sind im Rahmen der

schulischen Ausbildung abzulegen, und zwar

1. Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der

Heeresunteroffiziersschule und

2. die Unteroffiziersfachprüfung an der nach

der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung beider

Teilprüfungen wird das besondere Anstellungserfordernis

für den Dienstzweig „10. Unteroffizier

des Truppendienstes" gemäß Teil C Abschnitt

II der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

erfüllt.

Art und Umfang der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

§ 4. (1) Die Allgemeine Unteroffiziersprüfung

ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung hat zu umfassen

1. Abfassung einer einfachen Meldung (hierbei

sind ausreichende Kenntnisse der deutschen

Sprache einschließlich fehlerfreier Rechtschreibung

und Zeichensetzung nachzuweisen);

2. ADV, Berufs- und Standespflichten;

3. Heereskunde;

4. Truppenpsychologie;

5. Staatsbürgerkunde.

Der Prüfungskandidat hat hierbei den Nachweis

zu erbringen, daß er über ausreichende Kenntnisse

verfügt und in der Lage ist, diese innerhalb

des vorgeschriebenen Zeitraumes (§ 8 Abs. 3)

schriftlich niederzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat aus einem allgemeinen

und aus einem besonderen Teil zu bestehen.

a) Der allgemeine Teil hat zu umfassen

1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes;

2. Aufbau und Organisation der österreichischen

Behörden;

3. die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,

insbesondere der zeitverpflichteten

Soldaten und Beamten der Allgemeinen

Verwaltung.

b) Der besondere Teil hat zu umfassen

1. das Dienstrechtsverfahrensgesetz;

2. allgemeiner Gefechtsdienst;

3. Waffen- und Schießdienst;

4. Geländekunde und Kartenlesen;

5. Heereskraftfahrwesen.

(4) Die praktische Prüfung hat die im Abs. 3

lit. b unter Z. 2, 3 und 4 angeführten Gegenstände

zu umfassen und ist im Zusammenhang

mit der mündlichen Prüfung abzuhalten.

Art und Umfang der Unteroffiziersfachprüfung

§ 5. (1) Die Unteroffiziersfachprüfung ist

schriftlich, mündlich und nach Maßgabe der Vorschriften

der Anlage 1 auch praktisch abzulegen.

(2) Die Unteroffiziersfachprüfung umfaßt die

in der Anlage 1 bei den einzelnen Waffengattungen

(Fachrichtungen) genannten Gegenstände, in

denen der Unteroffiziersanwärter im zweiten

Ausbildungsabschnitt ausgebildet wurde.

Zulassung zu den Teilprüfungen

§ 6. (1) Der Unteroffiziersanwärter ist mit Abschluß

der Allgemeinen Unteroffiziersausbildung

zur Allgemeinen Unteroffiziersprüfung und mit

Abschluß der Unteroffiziersfachausbildung zur

Unteroffiziersfachprüfung zuzulassen, sofern

nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen ist

vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule

oder vom Kommandanten der nach der

Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte zu verweigern,

wenn auf Grund der während der Ausbildung

gezeigten Leistungen festgestellt wurde,

daß der Unteroffiziersanwärter das Ausbildungsziel

nicht erreicht hat.

Prüfungsausschuß

§ 7. (1) Die Teilprüfungen sind von Prüfungsausschüssen

abzuhalten, die jeweils aus einem

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und

mindestens zwei, höchstens aber vier Mitgliedern

zu bestehen haben.

(2) Für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung

ist an der Heeresunteroffiziersschule, für die

Unteroffiziersfachprüfung an der nach der Anlage

1 zuständigen Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuß

nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5

zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind mehrere Prüfungsausschüsse

zu bilden.

(3) Der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule

hat die Funktion eines ständigen Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses für die Allgemeine

Unteroffiziersprüfung auszuüben.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

für die Unteroffiziersfachprüfung ist vom Bundesminister

für Landesverteidigung zu bestellen.

(5) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die

übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

vom Vorsitzenden vor jeder Prüfung aus dem

Kreis der Berufsoffiziere und der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung des Lehrstabes der Ausbildungsstätte

und der sonstigen Vortragenden zu

bestellen und als Prüfer für die einzelnen Gegenstände

zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind auch

Berufsoffiziere und Beamte der Allgemeinen Verwaltung,

die nicht dem Lehrstab der Ausbildungsstätte

angehören, vom Vorsitzenden zu Mitgliedern

des Prüfungsausschusses zu bestellen und

als Prüfer für die einzelnen Gegenstände zu bestimmen.

Schriftliche Prüfungen

§ 8. (1) Die Themen für die schriftlichen Prüfungen

im Rahmen einer Teilprüfung sind vom

Vorsitzenden aus mehreren Vorschlägen der einzelnen

Prüfer auszuwählen. Diesen Prüfern obliegt

auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten.

(2) Über die Zulässigkeit der Verwendung von

Hilfsmitteln und Unterlagen zur Bearbeitung

der schriftlichen Prüfungsfragen hat der Vorsitzende

zu entscheiden.

(3) Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung

im Rahmen der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

ist eine Arbeitszeit von höchstens einer

Stunde, für jeden Gegenstand der schriftlichen

Prüfung im Rahmen der Unteroffiziersfachprüfung

eine Arbeitszeit von höchstens zwei

Stunden einzuräumen.

Mündliche Prüfungen

§ 9. Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4

Abs. 3 und § 5 obliegt die Feststellung des notwendigen

Wissens den vom Vorsitzenden gemäß

§ 7 Abs. 5 bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende

selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

Praktische Prüfungen

§ 10. Bei den praktischen Prüfungen haben die

Prüfer anwesend zu sein, deren Fachgebiete auch

Gegenstand der praktischen Prüfung sind. Diesen

Prüfern obliegt die Feststellung der Eignung des

Prüfungskandidaten in den Gegenständen der

praktischen Prüfung.

Verhinderung des Prüfungskandidaten

§ 11. Macht der Prüfungskandidat glaubhaft,

daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen verhindert ist,

sich der Prüfung zum vorgeschriebenen Termin

zu unterziehen, diese fortzusetzen oder zu beenden,

so hat der Vorsitzende die Ablegung oder

die Fortsetzung der jeweiligen Teilprüfung an

einem späteren Tag, wenn dies aber nicht möglich

ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.

Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist

der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder

mündliche Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung),

in dem die Prüfung unterbrochen wurde,

zur Gänze zu wiederholen.

Prüfungsergebnis, Zeugnis, Prüfungsbuch

§ 12. (1) Der Prüfungserfolg ist von allen

Prüfern durch Abstimmung festzustellen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden. Prüfungsergebnisse können sein

bestanden,

nicht bestanden.

Haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses

die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungskandidat

die erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten aufweist, und ist die Mehrheit der

Mitglieder des Prüfungsausschusses der Auffassung,

daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen

als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind

der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit

Auszeichnung aus ..." beizufügen.

(2) Über die bestandene Prüfung für Unteroffiziere

des Truppendienstes ist ein Zeugnis in

der gemäß Anlage 2 vorgeschriebenen Form auszustellen.

(3) Das Ergebnis der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

ist den Prüfungskandidaten nur

mündlich, ihren unmittelbar vorgesetzten Kommanden

(Dienststellen) in Form einer zweifachen

schriftlichen Mitteilung gemäß Anlage 3 bekanntzugeben.

Die Zweitausfertigung ist für die jeweils

nach der Anlage 1 zuständige Ausbildungsstätte

bestimmt und dient als Nachweis der abgeschlossenen

Allgemeinen Unteroffiziersausbildung sowie

der erfolgreichen Ablegung der Allgemeinen

Unteroffiziersprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4

und § 6 Abs. 1.

(4) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung

nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung

in Kenntnis zu setzen; im Prüfungsbuch

ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.

(5) Die im § 7 Abs. 2 genannten Dienststellen

haben Prüfungsbücher zu führen. In den Prüfungsbüchern

sind bei jeder Prüfung die Namen

der Prüfungskandidaten, die geprüften Gegenstände

sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls

auch eine zugestandene Wiederholungsprüfung

zu vermerken. Die Verwendung weiterer Bücher

und Vormerke ist unzulässig. Als Schriftführer

ist vor jeder Prüfung ein Mitglied des Prüfungsausschusses

vom Vorsitzenden zu bestimmen.

Wiederholung einer Teilprüfung

§ 13. (1) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung

nicht bestanden, so ist vom Vorsitzenden

auf Antrag des Prüfungskandidaten eine Wiederholung

der gesamten Teilprüfung frühestens

nach 3 Monaten zu gestatten.

(2) Hat der Prüfungskandidat die Wiederholungsprüfung

nach Abs. 1 nicht bestanden, so

kann der Bundesminister für Landesverteidigung

bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger

Umstände auf dessen Antrag die neuerliche

Wiederholung der schriftlichen Prüfung im

Rahmen einer Teilprüfung oder der gesamten

Teilprüfung gestatten, sofern seit der ersten

Wiederholungsprüfung ein Jahr verstrichen ist.

Sacherfordernisse

§ 14. Für die Sacherfordernisse und Besorgung

der Kanzleigeschäfte der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

hat die Heeresunteroffiziersschule

und für die Sacherfordernisse und Besorgung

der Kanzleigeschäfte der Unteroffiziersfachprüfung

die jeweils nach der Anlage 1 zuständige

Ausbildungsstätte aufzukommen.

Öffentlichkeit

§ 15. Bei der mündlichen Prüfung sind Angehörige

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

als Zuhörer zugelassen.

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