405. Verordnung: Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 und des § 45 Abs, 1
in Zusammenhalt mit § 42 b des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/1967,
BGBl. Nr. 28/1969 und BGBl. Nr. 243/1970
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung findet auf zeitverpflichtete
Soldaten sowie auf Beamte und Vertragsbedienstete,
die gemäß § 11 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
sind, Anwendung und regelt die Ausbildung
für Unteroffiziere des Truppendienstes und
die Ablegung der gemäß Teil C Abschnitt II der
Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1969 vorgeschriebenen
Prüfung für Unteroffiziere des
Truppendienstes.
Ausbildungsgang
§ 2. (1) Die Ausbildung erfolgt in einem mindestens
sechsmonatigen Unteroffizierskurs, der
sich in zwei Ausbildungsabschnitte zu mindestens
je drei Monaten gliedert.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt (Allgemeine
Unteroffiziersausbildung) ist an der
Heeresunteroffiziersschule zurückzulegen. Ziel
dieser Ausbildung ist, das für jeden Unteroffiziersanwärter
erforderliche allgemeine und militärische
Wissen sowie die erforderlichen praktischen
Fähigkeiten (§ 4) zu vermitteln.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt (Unteroffiziersfachausbildung)
ist an einer in der Anlage
1 genannten Ausbildungsstätte zurückzulegen.
Ziel dieser Ausbildung ist, den Unteroffiziersanwärtern
die besonderen Kenntnisse
und Fähigkeiten für eine in der Anlage 1 ausgewiesene
Waffengattung (Fachrichtung) zu vermitteln.
(4) Zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung
sind Unteroffiziersanwärter zuzulassen, die einen
Chargenkurs oder einen sonstigen gleichwertigen
Kurs durch erfolgreiche Ablegung der hierfür
vorgesehenen Prüfung abgeschlossen haben,
Zugsführer sind und auf Grund ihrer bisher gezeigten
Dienstleistungen die Unteroffizierseignung
erkennen lassen. Die Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung
darf, sofern diese Ausbildung
an Ausbildungsstätten im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung
durchgeführt wird, nur nach Zurücklegung des
ersten Ausbildungsabschnittes und nach erfolgreicher
Ablegung der im § 4 vorgeschriebenen
Prüfung gestattet werden.
(5) Ist der Unteroffiziersanwärter aus Gründen,
die nicht in seiner Person gelegen sind (zum
Beispiel im Falle einer schweren Erkrankung)
aus der laufenden Unteroffiziersausbildung ausgeschieden,
so ist auf dessen Antrag die neuerliche
Zulassung zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung
vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule,
die neuerliche Zulassung zur
Unteroffiziersfachausbildung vom Kommandanten
der nach der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte
zu gewähren.
(6) Die Wiederholung der Unteroffiziersausbildung
im Sinne des Abs. 5 ist nicht zulässig,
wenn der Unteroffiziersanwärter nach Ablauf des
zweiten Ausbildungsmonates aus dem jeweiligen
Ausbildungsabschnitt ausgeschieden ist und sein
Ausbildungsstand in diesem Zeitpunkt trotz des
Ausscheidens aus der Unteroffiziersausbildung
die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Teilprüfung
erwarten läßt.
Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes
§ 3. (1) Die Prüfung für Unteroffiziere des
Truppendienstes setzt sich aus zwei Teilprüfungen
zusammen
1. Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,
2. Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.
(2) Die Teilprüfungen sind im Rahmen der
schulischen Ausbildung abzulegen, und zwar
1. Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der
Heeresunteroffiziersschule und
2. die Unteroffiziersfachprüfung an der nach
der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte.
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung beider
Teilprüfungen wird das besondere Anstellungserfordernis
für den Dienstzweig „10. Unteroffizier
des Truppendienstes" gemäß Teil C Abschnitt
II der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
erfüllt.
Art und Umfang der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung
§ 4. (1) Die Allgemeine Unteroffiziersprüfung
ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung hat zu umfassen
1. Abfassung einer einfachen Meldung (hierbei
sind ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache einschließlich fehlerfreier Rechtschreibung
und Zeichensetzung nachzuweisen);
2. ADV, Berufs- und Standespflichten;
3. Heereskunde;
4. Truppenpsychologie;
5. Staatsbürgerkunde.
Der Prüfungskandidat hat hierbei den Nachweis
zu erbringen, daß er über ausreichende Kenntnisse
verfügt und in der Lage ist, diese innerhalb
des vorgeschriebenen Zeitraumes (§ 8 Abs. 3)
schriftlich niederzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat aus einem allgemeinen
und aus einem besonderen Teil zu bestehen.
a) Der allgemeine Teil hat zu umfassen
1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes;
2. Aufbau und Organisation der österreichischen
Behörden;
3. die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
insbesondere der zeitverpflichteten
Soldaten und Beamten der Allgemeinen
Verwaltung.
b) Der besondere Teil hat zu umfassen
1. das Dienstrechtsverfahrensgesetz;
2. allgemeiner Gefechtsdienst;
3. Waffen- und Schießdienst;
4. Geländekunde und Kartenlesen;
5. Heereskraftfahrwesen.
(4) Die praktische Prüfung hat die im Abs. 3
lit. b unter Z. 2, 3 und 4 angeführten Gegenstände
zu umfassen und ist im Zusammenhang
mit der mündlichen Prüfung abzuhalten.
Art und Umfang der Unteroffiziersfachprüfung
§ 5. (1) Die Unteroffiziersfachprüfung ist
schriftlich, mündlich und nach Maßgabe der Vorschriften
der Anlage 1 auch praktisch abzulegen.
(2) Die Unteroffiziersfachprüfung umfaßt die
in der Anlage 1 bei den einzelnen Waffengattungen
(Fachrichtungen) genannten Gegenstände, in
denen der Unteroffiziersanwärter im zweiten
Ausbildungsabschnitt ausgebildet wurde.
Zulassung zu den Teilprüfungen
§ 6. (1) Der Unteroffiziersanwärter ist mit Abschluß
der Allgemeinen Unteroffiziersausbildung
zur Allgemeinen Unteroffiziersprüfung und mit
Abschluß der Unteroffiziersfachausbildung zur
Unteroffiziersfachprüfung zuzulassen, sofern
nicht Abs. 2 anzuwenden ist.
(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen ist
vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule
oder vom Kommandanten der nach der
Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte zu verweigern,
wenn auf Grund der während der Ausbildung
gezeigten Leistungen festgestellt wurde,
daß der Unteroffiziersanwärter das Ausbildungsziel
nicht erreicht hat.
Prüfungsausschuß
§ 7. (1) Die Teilprüfungen sind von Prüfungsausschüssen
abzuhalten, die jeweils aus einem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und
mindestens zwei, höchstens aber vier Mitgliedern
zu bestehen haben.
(2) Für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung
ist an der Heeresunteroffiziersschule, für die
Unteroffiziersfachprüfung an der nach der Anlage
1 zuständigen Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuß
nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5
zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind mehrere Prüfungsausschüsse
zu bilden.
(3) Der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule
hat die Funktion eines ständigen Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses für die Allgemeine
Unteroffiziersprüfung auszuüben.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
für die Unteroffiziersfachprüfung ist vom Bundesminister
für Landesverteidigung zu bestellen.
(5) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die
übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
vom Vorsitzenden vor jeder Prüfung aus dem
Kreis der Berufsoffiziere und der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung des Lehrstabes der Ausbildungsstätte
und der sonstigen Vortragenden zu
bestellen und als Prüfer für die einzelnen Gegenstände
zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind auch
Berufsoffiziere und Beamte der Allgemeinen Verwaltung,
die nicht dem Lehrstab der Ausbildungsstätte
angehören, vom Vorsitzenden zu Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu bestellen und
als Prüfer für die einzelnen Gegenstände zu bestimmen.
Schriftliche Prüfungen
§ 8. (1) Die Themen für die schriftlichen Prüfungen
im Rahmen einer Teilprüfung sind vom
Vorsitzenden aus mehreren Vorschlägen der einzelnen
Prüfer auszuwählen. Diesen Prüfern obliegt
auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten.
(2) Über die Zulässigkeit der Verwendung von
Hilfsmitteln und Unterlagen zur Bearbeitung
der schriftlichen Prüfungsfragen hat der Vorsitzende
zu entscheiden.
(3) Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung
im Rahmen der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung
ist eine Arbeitszeit von höchstens einer
Stunde, für jeden Gegenstand der schriftlichen
Prüfung im Rahmen der Unteroffiziersfachprüfung
eine Arbeitszeit von höchstens zwei
Stunden einzuräumen.
Mündliche Prüfungen
§ 9. Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4
Abs. 3 und § 5 obliegt die Feststellung des notwendigen
Wissens den vom Vorsitzenden gemäß
§ 7 Abs. 5 bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende
selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
Praktische Prüfungen
§ 10. Bei den praktischen Prüfungen haben die
Prüfer anwesend zu sein, deren Fachgebiete auch
Gegenstand der praktischen Prüfung sind. Diesen
Prüfern obliegt die Feststellung der Eignung des
Prüfungskandidaten in den Gegenständen der
praktischen Prüfung.
Verhinderung des Prüfungskandidaten
§ 11. Macht der Prüfungskandidat glaubhaft,
daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen verhindert ist,
sich der Prüfung zum vorgeschriebenen Termin
zu unterziehen, diese fortzusetzen oder zu beenden,
so hat der Vorsitzende die Ablegung oder
die Fortsetzung der jeweiligen Teilprüfung an
einem späteren Tag, wenn dies aber nicht möglich
ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.
Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist
der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder
mündliche Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung),
in dem die Prüfung unterbrochen wurde,
zur Gänze zu wiederholen.
Prüfungsergebnis, Zeugnis, Prüfungsbuch
§ 12. (1) Der Prüfungserfolg ist von allen
Prüfern durch Abstimmung festzustellen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Prüfungsergebnisse können sein
bestanden,
nicht bestanden.
Haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses
die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungskandidat
die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten aufweist, und ist die Mehrheit der
Mitglieder des Prüfungsausschusses der Auffassung,
daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen
als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind
der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit
Auszeichnung aus ..." beizufügen.
(2) Über die bestandene Prüfung für Unteroffiziere
des Truppendienstes ist ein Zeugnis in
der gemäß Anlage 2 vorgeschriebenen Form auszustellen.
(3) Das Ergebnis der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung
ist den Prüfungskandidaten nur
mündlich, ihren unmittelbar vorgesetzten Kommanden
(Dienststellen) in Form einer zweifachen
schriftlichen Mitteilung gemäß Anlage 3 bekanntzugeben.
Die Zweitausfertigung ist für die jeweils
nach der Anlage 1 zuständige Ausbildungsstätte
bestimmt und dient als Nachweis der abgeschlossenen
Allgemeinen Unteroffiziersausbildung sowie
der erfolgreichen Ablegung der Allgemeinen
Unteroffiziersprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4
und § 6 Abs. 1.
(4) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung
nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung
in Kenntnis zu setzen; im Prüfungsbuch
ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.
(5) Die im § 7 Abs. 2 genannten Dienststellen
haben Prüfungsbücher zu führen. In den Prüfungsbüchern
sind bei jeder Prüfung die Namen
der Prüfungskandidaten, die geprüften Gegenstände
sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls
auch eine zugestandene Wiederholungsprüfung
zu vermerken. Die Verwendung weiterer Bücher
und Vormerke ist unzulässig. Als Schriftführer
ist vor jeder Prüfung ein Mitglied des Prüfungsausschusses
vom Vorsitzenden zu bestimmen.
Wiederholung einer Teilprüfung
§ 13. (1) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung
nicht bestanden, so ist vom Vorsitzenden
auf Antrag des Prüfungskandidaten eine Wiederholung
der gesamten Teilprüfung frühestens
nach 3 Monaten zu gestatten.
(2) Hat der Prüfungskandidat die Wiederholungsprüfung
nach Abs. 1 nicht bestanden, so
kann der Bundesminister für Landesverteidigung
bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
Umstände auf dessen Antrag die neuerliche
Wiederholung der schriftlichen Prüfung im
Rahmen einer Teilprüfung oder der gesamten
Teilprüfung gestatten, sofern seit der ersten
Wiederholungsprüfung ein Jahr verstrichen ist.
Sacherfordernisse
§ 14. Für die Sacherfordernisse und Besorgung
der Kanzleigeschäfte der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung
hat die Heeresunteroffiziersschule
und für die Sacherfordernisse und Besorgung
der Kanzleigeschäfte der Unteroffiziersfachprüfung
die jeweils nach der Anlage 1 zuständige
Ausbildungsstätte aufzukommen.
Öffentlichkeit
§ 15. Bei der mündlichen Prüfung sind Angehörige
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
als Zuhörer zugelassen.