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405_1969 AT

405. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl. Nr. 92/

1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl. Nr. 57/1963,

BGBl. Nr. 83/1963, BGBl. Nr. 133/1964, BGBl.

Nr. 188/1964, BGBl. Nr. 290/1964, BGBl.

Nr. 214/1965, BGBl. Nr. 148/1966, BGBl. Nr. 44/

1968, BGBl. Nr. 57/1969, BGBl. Nr. 113/1969

und BGBl. Nr. 241/1969, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 4 Abs. 1 erhält die Z. 1 die Bezeichnung

Z. 1 a).

2. Im § 4 Abs. 1 Z. 1 ist als lit. b anzufügen

„b) die Einfuhr von Büchern, Broschüren und

ähnlichen Druckerzeugnissen, auch in losen

Bogen (Tarifnummer 49.01 des Zolltarifes);".

3. Im § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b ist der Strichpunkt

durch einen Beistrich zu ersetzen.

4. Im § 7 Abs. 2 Z. 1 wird nach lit. b folgende

lit. c eingefügt

„c) von Büchern, Broschüren und ähnlichen

Druckerzeugnissen (aus Tarifnummer 49.01

des Zolltarifes);".

5. Im § 16 hat Abs. 15 zu lauten

„(15) Der Vergütungssatz beträgt für die Umsatzsteuervergütung

bei den im § 7 Abs. 2 Z. 1

lit. b und c genannten Gegenständen 1 vom Hundert,

bei allen übrigen Gegenständen 3 vom Hundert

der Berechnungsgrundlage (Abs. 14)."

6. § 17 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. der Gegenstand darf weder ein Edelmetall

(Platin, Platinmetalle, Gold und Silber) noch

einer der im § 4 Abs. 1 Z. 8 genannten Gegenstände,

noch einer der nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a

bei der Einfuhr steuerfrei belassenen Gegenstände

sein. Ferner sind die in der Anlage G, die einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet, aufgezählten

Gegenstände von der Gewährung der

Ausfuhrvergütung ausgeschlossen;".

7. Die Anlage F zu § 7 Abs. 7 und § 17 Abs. 8

des Umsatzsteuergesetzes 1959 wird wie folgt abgeändert

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I sind, soweit

im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, auf

vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 30. November 1969 bewirkt werden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I sind auf

steuerbare Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 des

Umsatzsteuergesetzes 1959 anzuwenden, bei

denen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß

§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 30. November

1969 liegt.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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