405. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl. Nr. 92/
1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl. Nr. 57/1963,
BGBl. Nr. 83/1963, BGBl. Nr. 133/1964, BGBl.
Nr. 188/1964, BGBl. Nr. 290/1964, BGBl.
Nr. 214/1965, BGBl. Nr. 148/1966, BGBl. Nr. 44/
1968, BGBl. Nr. 57/1969, BGBl. Nr. 113/1969
und BGBl. Nr. 241/1969, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 4 Abs. 1 erhält die Z. 1 die Bezeichnung
Z. 1 a).
2. Im § 4 Abs. 1 Z. 1 ist als lit. b anzufügen
„b) die Einfuhr von Büchern, Broschüren und
ähnlichen Druckerzeugnissen, auch in losen
Bogen (Tarifnummer 49.01 des Zolltarifes);".
3. Im § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b ist der Strichpunkt
durch einen Beistrich zu ersetzen.
4. Im § 7 Abs. 2 Z. 1 wird nach lit. b folgende
lit. c eingefügt
„c) von Büchern, Broschüren und ähnlichen
Druckerzeugnissen (aus Tarifnummer 49.01
des Zolltarifes);".
5. Im § 16 hat Abs. 15 zu lauten
„(15) Der Vergütungssatz beträgt für die Umsatzsteuervergütung
bei den im § 7 Abs. 2 Z. 1
lit. b und c genannten Gegenständen 1 vom Hundert,
bei allen übrigen Gegenständen 3 vom Hundert
der Berechnungsgrundlage (Abs. 14)."
6. § 17 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. der Gegenstand darf weder ein Edelmetall
(Platin, Platinmetalle, Gold und Silber) noch
einer der im § 4 Abs. 1 Z. 8 genannten Gegenstände,
noch einer der nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a
bei der Einfuhr steuerfrei belassenen Gegenstände
sein. Ferner sind die in der Anlage G, die einen
Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet, aufgezählten
Gegenstände von der Gewährung der
Ausfuhrvergütung ausgeschlossen;".
7. Die Anlage F zu § 7 Abs. 7 und § 17 Abs. 8
des Umsatzsteuergesetzes 1959 wird wie folgt abgeändert
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I sind, soweit
im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, auf
vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 30. November 1969 bewirkt werden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I sind auf
steuerbare Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 des
Umsatzsteuergesetzes 1959 anzuwenden, bei
denen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß
§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 30. November
1969 liegt.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.