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405. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 5. März 1952, BGBl.

Nr. 58, über die Verleihung des Doktorates unter

den Auspizien des Bundespräsidenten in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 219/1960

wird neuerlich abgeändert wie folgt

Nach § 2 ist einzufügen

„§ 2 a. (1) Beschließt die oberste akademische

Behörde, das Ansuchen um Zulassung zur Promotion

unter den Auspizien des Bundespräsidenten

wegen Erfüllung der Voraussetzungen dem

zuständigen Bundesministerium vorzulegen, so

hat sie dies mit Bescheid auszusprechen. In dem

Bescheid ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem

die Promotion des Bewerbers frühestens hätte

stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung

zur Promotion unter den Auspizien des

Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre.

Der Bewerber ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt

bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

so zu behandeln, als ob ihm das

Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies

gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des

akademischen Grades.

(2) Auf Antrag des Bewerbers ist auch ein

wegen Fehlens der Voraussetzungen ablehnender

Beschluß der obersten akademischen Behörde mit

Bescheid auszufertigen.

(3) Die Abgabe von Gutachten gemäß § 2

Abs. 3 und die Erlassung von Bescheiden gemäß

Abs. 1 und 2 sind Angelegenheiten des autonomen

Wirkungsbereiches der Hochschulen."

Artikel II

Auf Antrag von Personen, denen vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes das Doktorat unter

den Auspizien des Bundespräsidenten verliehen

wurde, hat der Rektor mit Bescheid den Zeitpunkt

festzustellen, zu dem die Promotion des

Antragstellers frühestens hätte stattfinden

können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur

Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten

nicht gestellt worden wäre. Solche

Personen sind auf Antrag bei Anwendung bundesrechtlicher

Vorschriften so zu behandeln, als

ob ihnen das Doktorat zu diesem Zeitpunkt verliehen

worden wäre. Auf Grund bundesrechtlicher

Vorschriften bereits ergangene Bescheide

sind auf Antrag, soweit die anzuwendenden Vorschriften

dies zulassen, in diesem Sinne abzuändern.

Die Abänderung gilt rückwirkend für

den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des abgeänderten

Bescheides, sofern dies für den Antragsteller

günstiger ist.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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