405. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 5. März 1952, BGBl.
Nr. 58, über die Verleihung des Doktorates unter
den Auspizien des Bundespräsidenten in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 219/1960
wird neuerlich abgeändert wie folgt
Nach § 2 ist einzufügen
„§ 2 a. (1) Beschließt die oberste akademische
Behörde, das Ansuchen um Zulassung zur Promotion
unter den Auspizien des Bundespräsidenten
wegen Erfüllung der Voraussetzungen dem
zuständigen Bundesministerium vorzulegen, so
hat sie dies mit Bescheid auszusprechen. In dem
Bescheid ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem
die Promotion des Bewerbers frühestens hätte
stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung
zur Promotion unter den Auspizien des
Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre.
Der Bewerber ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt
bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften
so zu behandeln, als ob ihm das
Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies
gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des
akademischen Grades.
(2) Auf Antrag des Bewerbers ist auch ein
wegen Fehlens der Voraussetzungen ablehnender
Beschluß der obersten akademischen Behörde mit
Bescheid auszufertigen.
(3) Die Abgabe von Gutachten gemäß § 2
Abs. 3 und die Erlassung von Bescheiden gemäß
Abs. 1 und 2 sind Angelegenheiten des autonomen
Wirkungsbereiches der Hochschulen."
Artikel II
Auf Antrag von Personen, denen vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes das Doktorat unter
den Auspizien des Bundespräsidenten verliehen
wurde, hat der Rektor mit Bescheid den Zeitpunkt
festzustellen, zu dem die Promotion des
Antragstellers frühestens hätte stattfinden
können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur
Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten
nicht gestellt worden wäre. Solche
Personen sind auf Antrag bei Anwendung bundesrechtlicher
Vorschriften so zu behandeln, als
ob ihnen das Doktorat zu diesem Zeitpunkt verliehen
worden wäre. Auf Grund bundesrechtlicher
Vorschriften bereits ergangene Bescheide
sind auf Antrag, soweit die anzuwendenden Vorschriften
dies zulassen, in diesem Sinne abzuändern.
Die Abänderung gilt rückwirkend für
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des abgeänderten
Bescheides, sofern dies für den Antragsteller
günstiger ist.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht betraut.