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405_1967 AT

405. Bundesgesetz: Abänderung des 4. EFTA-Durchführungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 405. Bundesgesetz: Abänderung des 4. EFTA-Durchführungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das 4. EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 48/1967, wird abgeändert wie folgt

Im § 3 Abs. 1 ist die Zeitangabe „30. Dezember

1967" durch die Zeitangabe „30. Dezember

1968" zu ersetzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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