404. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2, 5 und 6 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002 und Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003, wird im Einvernehmen
mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln,
BGBl. Nr. 76/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/1997, wird wie
folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Ein Probenteil ist dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln,
der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.“
2. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenprüfung anhand der Elektrophorese
durchzuführen und das Ergebnis jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung
übermittelt hat.“
3. § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Anlagen 1 und 2 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2003
treten mit 1. August 2003 in Kraft.“
4. Anlage 1 samt Überschrift lautet
5. Anlage 2 samt Überschrift lautet