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404_1998 AT

404. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Auf Grund der §§ 29 Abs. 4, 40 Abs. 7 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird verordnet

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 211/1998, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„Sendungen aus Drittländern

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Z 2 und § 24 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann

bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß

in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet

verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche

bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1996, in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 271/1998 haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen

für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen

als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) aufgestellten

Anforderungen zu entsprechen.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für

Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; die Reste aus der Verpackung oder

Verarbeitung dieser Knollen sind gegebenenfalls gemäß den Vorschriften des Art. 6 der Richtlinie

98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S 1) zu

behandeln.“

2. In § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a entfällt im ersten Anstrich die Wortfolge „– ausgenommen Pflanzkartoffeln

–“.

3. In § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b werden folgende Anstriche angefügt

„– Saatgut von Getreide, Gräsern sowie von allen Bohnenarten ........................................... 2 kg

– Saatgut von Sonnenblumen landwirtschaftlicher Arten ..................................................... 0,50 kg

– Saatgut von Stoppelrüben................................................................................................... 0,20 kg

– Saatgut von Futterpflanzen mit Ausnahme von Gräsern, von Öl- und Faserpflanzen mit

Ausnahme von Sonnenblumen sowie von Radies und Rettich .......................................... 0,15 kg

– Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch sowie von Kohlgemüsearten

mit Ausnahme von Karfiol, Kohlrabi und Stoppelrüben........................................... 0,10 kg

– Saatgut von Karfiol und Kohlrabi ...................................................................................... 0,04 kg

– Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate) ................................................. 0,01 kg“

4. In § 18 wird nach Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 11 angefügt

„11. Richtlinie 98/17/EG der Kommission vom 11. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/

76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen

Risiken (ABl. Nr. L 85 vom 20. März 1998, S 28) hinsichtlich des Anhangs 3

sowie Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für

die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen

Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26).“

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