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404_1996 AT

404. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 96, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Kollegs für

Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 906/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Abschnitte I und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 404/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“

2. In der Anlage (Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik einschließlich Kollegs für Berufstätige)

Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) lautet in der Z 4 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen)

im dritten Absatz die Z 5

„5. die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände

und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als vier Wochenstunden reduziert werden

und“

3. In der Anlage werden im Abschnitt I der Z 4 folgende beiden Absätze angefügt

„An Kollegs für Berufstätige kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Bereich der

Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes

erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten

und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der

Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer

Individualphase so durchzuführen, daß die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und

Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung

und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und

Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen

sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase

dienen.“

4. In der Anlage Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A

(Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand „Gesundheitslehre“ die der Überschrift „Lehrstoff“

folgende Zeile

„2. Semester:“

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