404. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 96, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Kollegs für
Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 906/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Abschnitte I und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 404/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“
2. In der Anlage (Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik einschließlich Kollegs für Berufstätige)
Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) lautet in der Z 4 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen)
im dritten Absatz die Z 5
„5. die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände
und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als vier Wochenstunden reduziert werden
und“
3. In der Anlage werden im Abschnitt I der Z 4 folgende beiden Absätze angefügt
„An Kollegs für Berufstätige kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Bereich der
Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes
erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten
und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der
Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer
Individualphase so durchzuführen, daß die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung
und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und
Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen
sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase
dienen.“
4. In der Anlage Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A
(Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand „Gesundheitslehre“ die der Überschrift „Lehrstoff“
folgende Zeile
„2. Semester:“