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404_1989 AT

404. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1975, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/

1981, 570/1981, 115/1984 und 312/1987 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 509/1979, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 658/

1988, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 lit. a lautet

„a) zur Einhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben

sowie der im § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes

1988 genannten Abgaben, die von den

Zollämtern Personen vorgeschrieben werden,

denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes

1988 eine Zahlungsfrist zusteht oder

im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird;"

2. § 4 Abs. 2 lit. a lautet

„a) zur Einhebung der von den Zollämtern desselben

Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen

Eingangs- und Ausgangsabgaben

sowie sonstigen Abgaben, für die eine

Zahlungsfrist nach § 52 a Abs. 4 oder § 97

Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 zusteht oder im

jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,"

3. § 4 Abs. 2 lit. b lautet

„b) abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b zur

Vorschreibung und Einhebung von Eingangs-

und Ausgangsabgaben sowie von im

§ 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannten

Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld

kraft Gesetzes entstanden oder unbedingt

geworden ist, sofern das Hauptzollamt

im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen

gegen den Abgabenschuldner oder

auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren

einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83

Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige

an die Staatsanwaltschaft erstattet."

4. In den §§ 1,3 und 4 Abs. 5 wird der Begriff

„Zollgesetz 1955" durch „Zollgesetz 1988" ersetzt.

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