404. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1975, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/
1981, 570/1981, 115/1984 und 312/1987 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 509/1979, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 658/
1988, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 lit. a lautet
„a) zur Einhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben
sowie der im § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes
1988 genannten Abgaben, die von den
Zollämtern Personen vorgeschrieben werden,
denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes
1988 eine Zahlungsfrist zusteht oder
im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird;"
2. § 4 Abs. 2 lit. a lautet
„a) zur Einhebung der von den Zollämtern desselben
Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschriebenen
Eingangs- und Ausgangsabgaben
sowie sonstigen Abgaben, für die eine
Zahlungsfrist nach § 52 a Abs. 4 oder § 97
Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 zusteht oder im
jeweiligen Bescheid eingeräumt wird,"
3. § 4 Abs. 2 lit. b lautet
„b) abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b zur
Vorschreibung und Einhebung von Eingangs-
und Ausgangsabgaben sowie von im
§ 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannten
Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld
kraft Gesetzes entstanden oder unbedingt
geworden ist, sofern das Hauptzollamt
im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen
gegen den Abgabenschuldner oder
auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren
einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83
Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige
an die Staatsanwaltschaft erstattet."
4. In den §§ 1,3 und 4 Abs. 5 wird der Begriff
„Zollgesetz 1955" durch „Zollgesetz 1988" ersetzt.