404. Bundesgesetz: Abänderung des Dritten Abgabenänderungsgesetzes 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dritte Abgabenänderungsgesetz 1987,
BGBl. Nr. 606/1987, wird wie folgt abgeändert
Abschnitt IV Art. II Z 3 lit. b lautet
„b) Die Einkommen- und Körperschaftsteuer
werden ab dem Betriebsbeginn für die Dauer
von zwanzig Jahren auf die Hälfte der
gesetzlichen Beträge ermäßigt. Ab der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1989 wird die
Einkommensteuer auf 60% und die Körperschaftsteuer
auf 80% der gesetzlichen Beträge
ermäßigt. Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge,
die auf die Stromerzeugungsanlagen
entfallen, werden ab dem Betriebsbeginn
für die Dauer von zwanzig Jahren auf
die Hälfte der gesetzlichen Beträge ermäßigt.
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr
1989 werden die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge,
die auf die Stromerzeugungsanlagen
entfallen, auf 60% der gesetzlichen
Beträge ermäßigt."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.