404. Verordnung: Arzneimittel aus menschlichem Blut
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet
§ 1. Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten
oder aus menschlichem Blut hergestellt werden,
dürfen ab 1. September 1986 vom Hersteller oder
Depositeur nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet
werden, wenn dieser über Aufforderung
des Bundesministeriums für Gesundheit und
Umweltschutz
1. die Identität der Einzelspender, welche für die
Gewinnung des Blutproduktes herangezogen
wurden, und darüber hinaus belegen kann,
2. daß bei der Auswahl der Einzelspender die
dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und die nach dem Stand der Wissenschaft
international anerkannten Kriterien berücksichtigt
wurden, und
3. daß bei jedem Einzelspender durch eine dem
jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende
Nachweismethode ein bereits erfolgter
Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III
ausgeschlossen wurde.
§ 2. Arzneimittel im Sinne des § 1, die aus dem
Ausland importiert werden, dürfen ab 1. September
1986 von einem inländischen Hersteller oder Depositeur
nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet
werden, wenn ihm der Betrieb, von dem er das
Arzneimittel bezogen hat,
1. die Unterlagen gemäß § 1 Z 1 und 3 zur Verfügung
gestellt hat und
2. bestätigt hat, daß das Arzneimittel jedenfalls
allen in Österreich geltenden Erfordernissen
gemäß §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes
entspricht und die Auswahl der Spender nach
Kriterien erfolgt ist, die nach dem Stand der
Wissenschaft international anerkannt sind.
§ 3. Die Unterlagen gemäß § 1 oder § 2 Z 1 müssen
sich dann nicht im Betrieb des Herstellers oder
Depositeurs befinden, wenn dieser durch vertragliche
Vereinbarung mit einem Betrieb oder einer
Einrichtung, in der eine frühere Phase der Herstellung
oder des Inverkehrbringens erfolgt ist, sichergestellt
hat, daß diese Unterlagen dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz über
dessen Aufforderung unverzüglich zur Überprüfung
vorgelegt werden.