404. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland
die Liste der Behörden, die zur Ausstellung
der Apostille nach Art. 3 erster Absatz des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.
Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 247/1985) zuständig sind, wie
folgt geändert: Hiemit wird die gemäß Artikel 6
Absatz 2 am 3. Mai 1985 durch den Gouverneur
von Hongkong erfolgte Bestimmung des „Deputy
Secretary (Administration) Administrative Services
and Information Branch" — Stellvertretender
Sekretär (Verwaltung), Verwaltungsdienste und
Informationsabteilung — als zuständige Behörde
für die Ausstellung der in Artikel 3 erster Absatz
des oberwähnten Übereinkommens vorgesehenen
Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) notifiziert.
Die Bestimmung des „Deputy Director (Councils
and Administrative Branch)" — Stellvertretender
Direktor, Rats- und Verwaltungsabteilung —
wurde mit gleichem Datum aufgehoben.