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404_1985 AT

404. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und Nordirland

die Liste der Behörden, die zur Ausstellung

der Apostille nach Art. 3 erster Absatz des Übereinkommens

zur Befreiung ausländischer öffentlicher

Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.

Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 247/1985) zuständig sind, wie

folgt geändert: Hiemit wird die gemäß Artikel 6

Absatz 2 am 3. Mai 1985 durch den Gouverneur

von Hongkong erfolgte Bestimmung des „Deputy

Secretary (Administration) Administrative Services

and Information Branch" — Stellvertretender

Sekretär (Verwaltung), Verwaltungsdienste und

Informationsabteilung — als zuständige Behörde

für die Ausstellung der in Artikel 3 erster Absatz

des oberwähnten Übereinkommens vorgesehenen

Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) notifiziert.

Die Bestimmung des „Deputy Director (Councils

and Administrative Branch)" — Stellvertretender

Direktor, Rats- und Verwaltungsabteilung —

wurde mit gleichem Datum aufgehoben.

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