404. Verordnung: Übergangsregelungen hinsichtlich des Verfalldatums von Arzneispezialitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet
§ 1. (1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 88
Abs. 1 Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten,
dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. April
1986 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf
den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten
ist.
(2) Arzneispezialitäten, die gemäß § 89 Abs. 1
Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen
vom inländischen Hersteller oder Depositeur ab
dem 1. April 1990 nur in Verkehr gebracht werden,
wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum
enthalten ist.
§ 2. (1) Das Verfalldatum hat nach Tag, Monat
und Jahr einen Zeitpunkt anzugeben, der das Ende
der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an,
angibt oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.
(2) Bei Arzneispezialitäten, deren Laufzeit über
zwei Jahre beträgt, ist das Verfalldatum mit
30. Juni oder 31. Dezember anzugeben.
§ 3. Die Laufzeit ist für Arzneispezialitäten im
Sinne des § 1 vom inländischen Hersteller oder
Depositeur in dessen eigener Verantwortung nach
den Erkenntnissen der Wissenschaften festzulegen.
Sie darf fünf Jahre nicht übersteigen.
§ 4. (1) Die Ergänzung einer Signatur im Sinne
des § 90 Abs. 1 Arzneimittelgesetz oder einer
Kennzeichnung im Sinne des § 90 Abs. 2 Arzneimittelgesetz
durch das Verfalldatum entsprechend
dieser Verordnung bedarf keiner individuellen
Zulassung durch den Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz.
(2) Das Verfalldatum, das gemäß Abs. 1 ergänzt
wurde, gilt im Sinne des § 88 Abs. 4 Arzneimittelgesetz
als inhaltliche Abweichung von der Signatur in
der gemäß der Spezialitätenordnung, BGBl.
Nr. 99/1947, genehmigten Form.
§ 5. Diese Verordnung gilt nicht für Arzneispezialitäten
im Sinne des § 1 Abs. 1, für die im Rahmen
der Zulassung der Arzneispezialität gemäß der
Spezialitätenordnung eine Signatur genehmigt
wurde, die bereits ein Verfalldatum enthält.