404. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Monaco über den Personenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Österreichischen Staatsbürgern wird die sichtvermerksfreie
Einreise in das Fürstentum Monaco für
einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt
bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber
eines der nachfolgenden Reisedokumente sind
a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren
abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,
b) gültiger Diplomatenpaß,
c) gültiger Dienstpaß,
d) gültiger Personalausweis,
e) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit
einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem
die Identität zu ersehen ist,
f) gültiger Schifferausweis.
Artikel 2
Monegassischen Staatsangehörigen wird die
sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich für
einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt
bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber
eines der nachfolgenden Reisedokumente sind
a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren
abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,
b) gültiger Diplomatenpaß,
c) gültiger Dienstpaß,
d) gültiger Personalausweis.
Artikel 3
(1) Inhaber österreichischer oder monegassischer
Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder
der diplomatischen Mission oder einer konsularischen
Vertretung des einen Vertragsstaates im
Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter
des einen Vertragsstaates bei einer internationalen
Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des
anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen
Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis
zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet
des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im
Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch
deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende
Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates
ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie
selbst Inhaber österreichischer oder monegassischer
Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
Artikel 4
Dieses Abkommen befreit die österreichischen
Staatsbürger und monegassischen Staatsangehörigen,
die sich im Fürstentum Monaco bzw. in Österreich
aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die
geltenden Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes
einzuhalten.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden
Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor,
Personen, die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu
verweigern.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen
des anderen Vertragsstaates jene Personen
rückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise
in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates
auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2
erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist,
auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit
des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird,
nicht besitzen sollten.
Artikel 7
Mit Ausnahme des Artikels 6 kann jeder der beiden
Vertragsstaaten die Anwendung dieses Abkommens
aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz
oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung
wie deren Aufhebung ist dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich schriftlich auf diplomatischem
Wege bekanntzugeben.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach seiner
Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 9
Durch dieses Abkommen wird der Notenwechsel
vom 18. Mai 1954 bzw. 4. Juni 1954 über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich
und Monaco Kundgemacht in BGBl. Nr. 215/1955 aufgehoben.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
GESCHEHEN zu Paris, am 9. Juni 1983, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Erik Nettel
Für die Regierung des Fürstentums Monaco
Christian Orsetti
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 am 9. September 1983 in Kraft.