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404_1983 AT

404. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Monaco über den Personenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Monaco über den Personenverkehr

Artikel 1

Österreichischen Staatsbürgern wird die sichtvermerksfreie

Einreise in das Fürstentum Monaco für

einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt

bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber

eines der nachfolgenden Reisedokumente sind

a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren

abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,

b) gültiger Diplomatenpaß,

c) gültiger Dienstpaß,

d) gültiger Personalausweis,

e) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit

einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem

die Identität zu ersehen ist,

f) gültiger Schifferausweis.

Artikel 2

Monegassischen Staatsangehörigen wird die

sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich für

einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt

bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber

eines der nachfolgenden Reisedokumente sind

a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren

abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,

b) gültiger Diplomatenpaß,

c) gültiger Dienstpaß,

d) gültiger Personalausweis.

Artikel 3

(1) Inhaber österreichischer oder monegassischer

Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder

der diplomatischen Mission oder einer konsularischen

Vertretung des einen Vertragsstaates im

Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter

des einen Vertragsstaates bei einer internationalen

Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des

anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen

Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis

zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet

des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im

Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch

deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende

Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates

ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie

selbst Inhaber österreichischer oder monegassischer

Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Artikel 4

Dieses Abkommen befreit die österreichischen

Staatsbürger und monegassischen Staatsangehörigen,

die sich im Fürstentum Monaco bzw. in Österreich

aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die

geltenden Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes

einzuhalten.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden

Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor,

Personen, die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu

verweigern.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen

des anderen Vertragsstaates jene Personen

rückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise

in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates

auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2

erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist,

auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit

des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird,

nicht besitzen sollten.

Artikel 7

Mit Ausnahme des Artikels 6 kann jeder der beiden

Vertragsstaaten die Anwendung dieses Abkommens

aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen

Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz

oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung

wie deren Aufhebung ist dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich schriftlich auf diplomatischem

Wege bekanntzugeben.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach seiner

Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 9

Durch dieses Abkommen wird der Notenwechsel

vom 18. Mai 1954 bzw. 4. Juni 1954 über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich

und Monaco Kundgemacht in BGBl. Nr. 215/1955 aufgehoben.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

GESCHEHEN zu Paris, am 9. Juni 1983, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Erik Nettel

Für die Regierung des Fürstentums Monaco

Christian Orsetti

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 am 9. September 1983 in Kraft.

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