404. Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
haben,
geleitet vom Wunsch, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich
und der Deutschen Demokratischen Republik auf
der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer
Gesamtheit zu entwickeln und zu vertiefen, zur
Durchführung des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Kultur und Wissenschaft, unterzeichnet am
31. März 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979 in Berlin,
folgendes vereinbart
I. KULTUR UND KUNST
Artikel 1
Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von
Vorschlägen und Einladungen innerhalb der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Experten und
Kulturschaffende auf den Gebieten der Literatur,
der Musik, der bildenden, der angewandten und
der darstellenden Kunst, des Films — jeweils einschließlich
der Volks- und Laienkunst — sowie der
Architektur im Gesamtausmaß von 75 Tagen pro
Vertragsstaat aus.
Artikel 2
Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit
zwischen dem Österreichischen Institut für
Formgebung und dem Amt für Industrielle Formgestaltung
der Deutschen Demokratischen Republik.
Artikel 3
Beide Seiten tauschen auf den Gebieten
a) Museumswesen,
b) Denkmalpflege und Restaurierung,
c) Bibliothekswesen (unter Einschluß der wissenschaftlichen
Kinematographie)
Experten im Ausmaß von jeweils 30 Tagen pro
Fachbereich während der Geltungsdauer des Übereinkommens
aus.
Artikel 4
Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von
Vorschlägen und Einladungen Kulturschaffende
und Experten aus dem anderen Vertragsstaat zum
Besuch von internationalen Festspielen in der
Gesamtdauer von jeweils 15 Tagen jährlich aus.
Artikel 5
(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
ist der Austausch folgender repräsentativer
Ausstellungen vorgesehen
a) Die österreichische Seite entsendet und die
Seite der Deutschen Demokratischen Republik
empfängt die Ausstellung „Wiener Porzellan
1718-1864".
b) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik entsendet und die österreichische
Seite empfängt die Ausstellung „Meißener
Porzellan von 1710 bis zur Gegenwart".
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung dieser
Ausstellungen ist ein Austausch von Experten
bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 42 Tagen pro
Ausstellung vorgesehen.
Artikel 6
Beide Seiten begrüßen die Absicht, im Jahre 1984
eine repräsentative Ausstellung aus der Deutschen
Demokratischen Republik in der Schallaburg
durchzuführen.
Artikel 7
(1) Die österreichische Seite entsendet und die
Seite der Deutschen Demokratischen Republik
empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
eine Ausstellung graphischer Werke
von Friedensreich Hundertwasser.
(2) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik entsendet und die österreichische Seite
empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
eine Graphikausstellung aus der Deutschen
Demokratischen Republik.
(3) Für diese Ausstellungen werden einheitliche
gesonderte Bedingungen auf diplomatischem Wege
vereinbart.
Artikel 8
(1) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik entsendet und die österreichische Seite
empfängt im Jahr 1984 anläßlich des 225. Geburtstages
von Friedrich Schiller die Ausstellung „Friedrich
Schiller — Leben und Werk".
(2) Im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau
dieser Ausstellung sowie deren Eröffnung wird die
österreichische Seite Experten aus der Deutschen
Demokratischen Republik für die Gesamtdauer von
zehn Tagen empfangen.
Artikel 9
(1) Die österreichische Seite entsendet und die
Seite der Deutschen Demokratischen Republik
empfängt eine Faksimile-Ausstellung der Akademischen
Druck- und Verlagsanstalt Graz.
(2) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik wird zur Vorbereitung und Durchführung
dieser Ausstellung österreichische Experten
für die Gesamtdauer von zehn Tagen empfangen.
Artikel 10
Beide Seiten werden die Möglichkeiten für die
Verwirklichung langfristiger gemeinsamer Ausstellungsvorhaben
aus dem Museumsbereich prüfen.
Artikel 11
Beide Seiten werden eine gemeinsame Konferenz
zum Thema „Restaurierung und Denkmalpflege"
vorbereiten, die unter der Schirmherrschaft des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
der Republik Österreich und des Ministers für Kultur
der Deutschen Demokratischen Republik stehen
wird.
Artikel 12
(1) Beide Seiten werden Tage des Films des
anderen Vertragsstaates veranstalten. Im Rahmen
dieser Filmtage sollen Spielfilme sowie Kurzfilme
aus dem anderen Vertragsstaat vorgeführt und
Foyer-Ausstellungen gezeigt werden.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung werden
Filmschaffende und Experten bis zu einer Gesamtdauer
von jeweils 28 Tagen ausgetauscht.
Artikel 13
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit des
Österreichischen Filmarchivs und des Staatlichen
Filmarchivs der Deutschen Demokratischen Republik
sowie die Zusammenarbeit von Filmschaffenden
beider Vertragsstaaten.
Artikel 14
Beide Seiten begrüßen die Teilnahme namhafter
österreichischer Künstler und Ensembles an den
Eröffnungsfeierlichkeiten der Semper-Oper in
Dresden.
Artikel 15
Beide Seiten begrüßen die Teilnahme namhafter
Künstler und Ensembles an bedeutenden internationalen
Festivals im anderen Vertragsstaat, insbesondere
an den Berliner Festtagen und den Wiener
Festwochen.
Artikel 16
Beide Seiten fördern die Teilnahme von Künstlern
und Nachwuchskünstlern an Musikwettbewerben,
Musikkursen und -seminaren im anderen Vertragsstaat.
Artikel 17
Beide Seiten tauschen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit Informationen, Materialien und
Terminkalender über bedeutende kulturelle und
künstlerische Ereignisse in beiden Vertragsstaaten
aus, darunter
— Publikationen des Instituts für Denkmalpflege
der Deutschen Demokratischen Republik und
des Bundesdenkmalamtes Wien;
— Publikationen über die Restaurierung von Werken
der bildenden Kunst;
— Periodika und methodische Materialien auf
dem Gebiet der Volks- und Laienkunst;
— Publikationen auf dem Gebiet des Museumswesens.
II. WISSENSCHAFT
Artikel 18
(1) Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Zwecke der
Erfahrungsvermittlung und zur Prüfung weiterer
Möglichkeiten wissenschaftlicher Zusammenarbeit
Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils
28 Tagen aus.
(2) Die Durchführung dieses Austausches erfolgt
auf der Seite der Deutschen Demokratischen Republik
durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen.
Artikel 19
(1) Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von
Einladungen jährlich vier Universitäts- bzw. Hochschullehrer
zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen
an Universitäten und Hochschulen bis zu einer
Gesamtdauer von jeweils 40 Tagen aus.
(2) Der Gegenstand und der Ort der Lehrveranstaltungen
sowie die Dauer des Aufenthaltes werden
in jedem einzelnen Fall einvernehmlich zwischen
den zuständigen Stellen der beiden Seiten
festgelegt.
Artikel 20
Beide Seiten tauschen auf Vorschlag der entsendenden
Seite jährlich sieben Universitätslehrer zum
Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit für die
Dauer von je einem Monat aus.
Artikel 21
Beide Seiten tauschen auf Vorschlag der entsendenden
Seite jährlich Universitätslehrer und sonstige
Wissenschafter zur Durchführung gemeinsamer
wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den
Gebieten Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaft
sowie Rechtswissenschaft bis zu
einer Gesamtdauer von jeweils 60 Tagen aus.
Artikel 22
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten
Akademikern aus dem anderen Vertragsstaat
jährlich fünf einmonatige Stipendien zur Teilnahme
an Kursen oder zur Durchführung von wissenschaftlichen
Arbeiten, einschließlich Bibliotheks- und
Archivstudien. Die Höchstaltersgrenze für
Kandidaten beträgt 35 Jahre.
Artikel 23
(1) Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Landeskunde und Literatur des
jeweils anderen Vertragsstaates fort und ermutigen
zur unmittelbaren Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen
Institutionen auf diesen Gebieten.
(2) Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von
Vorschlägen der entsendenden Seite je einen Lektor
für neuere österreichische Literatur bzw. Literatur
der Deutschen Demokratischen Republik für
die Dauer eines Studienjahres aus.
Artikel 24
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten
Akademikern aus dem anderen Vertragsstaat
jährlich Stipendien zur Durchführung von
Studien und Forschungen an Universitäten und
Kunsthochschulen sowie für Bibliotheksarbeiten im
Gesamtausmaß von jeweils 20 Monaten pro Jahr.
Die Mindestdauer jedes dieser Stipendien beträgt
drei Monate. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten
beträgt 35 Jahre.
Artikel 25
(1) Beide Seiten tauschen Erfahrungen über das
Hochschulfernstudium aus.
(2) Zu diesem Zweck tauschen sie auf der
Grundlage von Vorschlägen und Einladungen
innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 21
Tagen aus.
Artikel 26
Beide Seiten sind bestrebt, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten gemeinsame Seminare zum Austausch
von Erkenntnissen auf dem Gebiet der
Geschichte, insbesondere der Geschichte der Arbeiterbewegung,
fortzusetzen. Zu diesem Zweck entsenden
sie jährlich zwei Experten für die Dauer von
jeweils je vier Tagen.
Artikel 27
(1) Beide Seiten unterstützen die unmittelbare
Zusammenarbeit zwischen Universitäten und
Hochschulen der Vertragsstaaten.
(2) Im Rahmen der direkten Zusammenarbeit
zwischen Universitäten und Hochschulen unterstützen
beide Seiten insbesondere die Fortsetzung
der Zusammenarbeit der Akademie der bildenden
Künste in Wien und der Hochschule für bildende
Künste in Dresden auf den Gebieten der Konservierung
und Restaurierung.
(3) Beide Seiten werden Initiativen ihrer Universitäten
und Hochschulen zur Einladung von Lehrkräften
zwecks Durchführung von Lehrveranstaltungen
im Einklang mit den für solche Einladungen
geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach
Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel
unterstützen.
Artikel 28
Beide Seiten prüfen in gemeinsamen Expertengesprächen
die Bedingungen für eine gegenseitige
Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen an
Universitäten und Hochschulen und eine gegenseitige
Anerkennung akademischer Grade.
Artikel 29
(1) Beide Seiten vereinbaren, während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens ein zweites
Seminar über Fragen der praxisbezogenen Hochschulausbildung
in der Deutschen Demokratischen
Republik durchzuführen.
(2) Zu diesem Zweck wird die österreichische
Seite bis zu fünf Teilnehmer für höchstens je fünf
Tage entsenden.
Artikel 30
Beide Seiten ermutigen zur Fortsetzung der
unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften
und der Akademie der Wissenschaften der Deutschen
Demokratischen Republik.
III. BILDUNGSWESEN
Artikel 31
(1) Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Experten für eine
Gesamtdauer von jeweils 80 Tagen zum Erfahrungsaustausch
auf folgenden Gebieten aus
a) Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich;
b) Lehrer- und Erzieherbildung;
c) allgemeinbildendes Schulwesen;
d) berufsbildendes Schulwesen.
(2) Bei diesem Expertenaustausch werden insbesondere
folgende Themen aus den genannten
Gebieten berücksichtigt
— äußere und innere Schulorganisation;
— Lehrplangestaltung und Schulreform;
— Inhalt und Methoden des Unterrichts an Schulen,
die zur Reifeprüfung (Abitur) führen;
— Schulversuche und Schulentwicklung;
— Aufgabe, Methoden und Ergebnisse der pädagogischen
Tatsachenforschung;
— Lehrerfort- und -weiterbildung;
— Schulbau und Schuleinrichtung (inklusive
Schulsportanlagen);
— Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und Bildungsberatung;
— fachliche Weiterbildung für Werktätige (zB
Gewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen,
Werkmeisterschulen und Bauhandwerkliche
Schulen);
— berufsbegleitender einschlägiger fachlicher
Unterricht für Berufsschulen.
Artikel 32
(1) Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit
zwischen der Pädagogischen Hochschule „Karl
Friedrich Wilhelm Wander" in Dresden und der
Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien.
(2) Die genannten Institutionen werden zum
Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustausches
Experten für eine Gesamtdauer von jeweils
30 Tagen auf folgenden Gebieten austauschen
— Aus- und Weiterbildung der Lehrer;
— Inhalt und Methoden des allgemeinbildenden
Unterrichts;
— pädagogische Tatsachenforschung.
Artikel 33
(1) Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Schulmedizin und Gesundheitserziehung
sowie der gesundheitlichen Betreuung
der Schuljugend.
(2) Zu diesem Zweck werden sie Experten für
eine Gesamtdauer von jeweils zehn Tagen austauschen.
Artikel 34
Beide Seiten tauschen Studiendelegationen zum
Besuch der Lehr- und Unterrichtsmittelmesse
„Interscola" in der Deutschen Demokratischen
Republik und der österreichischen Schul- und Bildungsfachmesse
„Interpädagogica" für eine
Gesamtdauer von jeweils 30 Tagen aus.
Artikel 35
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
Artikel 36
(1) Zum Zwecke der Zusammenarbeit im pädagogischen
Bereich stellen beide Seiten einander auf
Anforderung Publikationen, Studienprogramme
und Lehrmaterial unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Beide Seiten begrüßen den Austausch von
Informationen zwischen dem Verlag Volk und
Wissen der Deutschen Demokratischen Republik
und österreichischen Schulbuchverlagen über Lehrbücher
und pädagogische Fachliteratur.
IV. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE
BESTIMMUNGEN
Artikel 37
Nominierungen und Einladungen auf Grund dieses
Übereinkommens erfolgen auf diplomatischem
Wege.
Artikel 38
Für den Expertenaustausch gemäß den Artikeln
1, 3, 4, 5, 8, 9, 12, 18, 25, 26, 29, 31, 32, 33 und 34
dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen
a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle nötigen Unterlagen über die
Experten, einschließlich der Angaben über
das gewünschte Besuchsprogramm
1. beim Expertenaustausch gemäß den Artikeln
1, 3, 4, 5, 8, 9, 12, 31, 32, 33 und 34
spätestens zwei Monate,
2. beim Expertenaustausch gemäß den Artikeln
18, 25, 26 und 29 spätestens drei
Monate
vor der beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.
b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite im Falle der lit. a Z 1 innerhalb von
einem, im Falle der lit. a Z 2 innerhalb von
zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen
ihre Entscheidung über die Annahme der
Experten und den vorgeschlagenen Anreisetermin
mit.
c) Die entsendende Seite setzt die empfangende
Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens
der Experten mindestens zwei Wochen vorher
in Kenntnis.
d) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten
zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort
im Empfangsstaat. Der Empfangsstaat trägt
die Kosten allenfalls vorgesehener Inlandsreisen.
e) Die österreichische Seite gewährt den Experten
aus der Deutschen Demokratischen
Republik gemäß den Artikeln 1, 3, 4, 5, 8, 12,
31, 32, 33 und 34 freie Unterkunft und ein
Taggeld von 300 öS und den Experten
gemäß den Artikeln 18, 25 und 26 ein Taggeld
von 600 öS (einschließlich der Nächtigungskosten).
f) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt den österreichischen
Experten gemäß den Artikeln 1, 3, 4, 5, 9, 12,
18, 25, 26, 29, 31, 32, 33 und 34 die unentgeltliche
Bereitstellung einer angemessenen
Unterkunft und ein Taggeld von 36 Mark.
Artikel 39
Für den Austausch von Universitätslehrern
gemäß Artikel 19 dieses Übereinkommens gelten
folgende Bestimmungen
a) Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen
für das folgende Studienjahr jeweils
bis 15. Juli.
b) Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum
ersten und vom letzten Aufenthaltsort im
Gaststaat. Der Gaststaat trägt die Kosten
allenfalls vorgesehener Inlandsreisen.
c) Die österreichische Seite gewährt Universitätslehrern
aus der Deutschen Demokratischen
Republik ein Taggeld von 800 öS für
Professoren bzw. 650 öS für Dozenten sowie
einen Betrag von 1000 öS pro Universitäts- oder
Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten
werden.
d) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt österreichischen Universitätslehrern
die unentgeltliche Bereitstellung
einer angemessenen Unterkunft und ein Taggeld
von 36 Mark sowie einen Betrag von
140 Mark pro Universitäts- oder Hochschulstadt,
in der Vorträge gehalten werden.
Artikel 40
Für den Austausch von Universitätslehrern
gemäß Artikel 20 dieses Übereinkommens gelten
folgende Bestimmungen
a) Die österreichische Seite gewährt ein Stipendium
von 12000 öS für Professoren und von
9000 öS für Dozenten. Im übrigen gelten die
Bestimmungen des Artikels 44 mit Ausnahme
der lit. d Z 1 und 2 sowie der lit. e.
b) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt eine monatliche Unterstützung
von 700 Mark für Professoren und von
600 Mark für Dozenten. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des Artikels 44 mit Ausnahme
der lit. d sowie der lit. e Z 2.
Artikel 41
Für den Austausch von Universitätslehrern
gemäß Artikel 21 dieses Übereinkommens gelten
folgende Bestimmungen
a) Die österreichische Seite gewährt bei kurzfristigen
Studienaufenthalten bis zu zehn Tagen
je Aufenthaltstag (einschließlich Nächtigung)
— 600 öS für Professoren und Institutsleiter,
— 530 öS für andere Wissenschafter.
b) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt bei kurzfristigen Studienaufenthalten
bis zu zehn Tagen die unentgeltliche
Bereitstellung einer angemessenen
Unterkunft und ein Taggeld von 36 Mark.
Artikel 42
Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 22
dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen
a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über
die Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.
b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von drei Monaten nach
Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung
über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten
unter Bekanntgabe des Studienortes
mit.
c) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten
aus der Deutschen Demokratischen
Republik ein Stipendium von 7500 öS.
d) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt österreichischen Stipendiaten
die unentgeltliche Bereitstellung einer
angemessenen Unterkunft sowie ein Stipendium
von 550 Mark für promovierte Akademiker,
500 Mark für Aspiranten (Doktoranden),
350 Mark für nicht promovierte Nachwuchswissenschafter
und 280 Mark für Studenten.
Artikel 43
Beide Seiten gewähren Lektoren gemäß Artikel
23 aus dem anderen Vertragsstaat ein monatliches
Gehalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend der Qualifikation.
Artikel 44
Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 24
dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen
a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über
die Kandidaten für das nächstfolgende Studienjahr,
einschließlich der Angaben über das
wissenschaftliche Vorhaben, jeweils bis
15. April zur Verfügung.
b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von drei Monaten nach
Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung
über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten
unter Bekanntgabe des Studienortes
mit.
c) Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten
und vom letzten Studienort im Gaststaat
trägt die entsendende Seite.
d) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten
aus der Deutschen Demokratischen
Republik
1. ein monatliches Stipendium von 5000 öS
für Studierende, 5500 öS für graduierte
Akademiker und 6500 öS für Assistenten
und Dozenten;
2. bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt
ein einmaliges Startgeld von
2500 öS sowie ein Büchergeld von
1000 öS pro Semester;
3. Befreiung von Studiengebühren sowie
kostenlose Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten
und Geräten, soweit die Durchführung
des wissenschaftlichen Vorhabens
dies erfordert;
4. kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
5. Vermittlung von Unterkünften, deren
Kosten aus dem Stipendium zu bestreiten
sind;
6. Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,
die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm
vorgesehen sind, sowie für jene
Reisen, die darüber hinaus von der zuständigen
akademischen Institution als notwendig
beantragt werden;
e) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt österreichischen Stipendiaten
1. die unentgeltliche Bereitstellung einer
angemessenen Unterkunft;
2. ein monatliches Stipendium von 550 Mark
für promovierte Akademiker, 500 Mark
für Aspiranten (Doktoranden), 350 Mark
für nichtpromovierte Nachwuchswissenschafter
und 280 Mark für Studenten;
3. die Befreiung von Studiengebühren sowie
die unentgeltliche Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen
Apparaten und Geräten;
4. kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
5. Abgeltung der Kosten für Reisen in der
Deutschen Demokratischen Republik, die
im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm
vorgesehen sind, sowie für Reisen, die darüber
hinaus von der zuständigen akademischen
Institution als notwendig beantragt
werden.
Artikel 45
Für die Durchführung von Ausstellungen gelten,
sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen
wird, folgende Bestimmungen
a) Die entsendende Seite trägt die Kosten für
den Transport zum ersten Ausstellungsort im
Empfangsstaat. Transportkosten innerhalb
des Empfangsstaates und Kosten für den
Rücktransport der Ausstellungen trägt die
empfangende Seite. Erfolgt statt des Rücktransportes
der Transport in ein Drittland,
trägt der Empfangsstaat die Transportkosten
nur bis zu einer Höhe, die den Kosten eines
Rücktransportes zum Bestimmungsort im
Entsendestaat entspricht.
b) Die für die Herstellung eines Kataloges
erforderlichen Materialien werden dem Empfangsstaat
mindestens drei Monate vor dem
Eröffnungstermin übermittelt.
c) Die empfangende Seite trägt die Kosten für
die Organisation, die Werbung und den
Druck der Kataloge und Plakate.
d) Die empfangende Seite übernimmt die volle
Haftung für die Leihgaben ab deren ständigem
Standort im Entsendestaat bis zum Ausstellungsort,
während der Zeit des Aufenthaltes
der Leihgaben im Empfangsstaat und
während des Rücktransportes zum ständigen
Standort der Leihgaben im Entsendestaat.
e) Allfällige Restaurierungsarbeiten an
Ausstellungsobjekten bedürfen der Zustimmung
der entsendenden Seite.
Artikel 46
Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von
drei Jahren abgeschlossen.
Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen
unterzeichnet wurde.
Geschehen zu Wien, am 17. Mai 1982, in zwei
Urschriften.
Für die Österreichische Bundesregierung
Sinowatz m. p.
Für die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik
Schramm m. p.
Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 46 am 1. August 1982 in Kraft getreten.