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404_1982 AT

404. Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

haben,

geleitet vom Wunsch, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen der Republik Österreich

und der Deutschen Demokratischen Republik auf

der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer

Gesamtheit zu entwickeln und zu vertiefen, zur

Durchführung des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten

der Kultur und Wissenschaft, unterzeichnet am

31. März 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979 in Berlin,

folgendes vereinbart

I. KULTUR UND KUNST

Artikel 1

Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von

Vorschlägen und Einladungen innerhalb der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Experten und

Kulturschaffende auf den Gebieten der Literatur,

der Musik, der bildenden, der angewandten und

der darstellenden Kunst, des Films — jeweils einschließlich

der Volks- und Laienkunst — sowie der

Architektur im Gesamtausmaß von 75 Tagen pro

Vertragsstaat aus.

Artikel 2

Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit

zwischen dem Österreichischen Institut für

Formgebung und dem Amt für Industrielle Formgestaltung

der Deutschen Demokratischen Republik.

Artikel 3

Beide Seiten tauschen auf den Gebieten

a) Museumswesen,

b) Denkmalpflege und Restaurierung,

c) Bibliothekswesen (unter Einschluß der wissenschaftlichen

Kinematographie)

Experten im Ausmaß von jeweils 30 Tagen pro

Fachbereich während der Geltungsdauer des Übereinkommens

aus.

Artikel 4

Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von

Vorschlägen und Einladungen Kulturschaffende

und Experten aus dem anderen Vertragsstaat zum

Besuch von internationalen Festspielen in der

Gesamtdauer von jeweils 15 Tagen jährlich aus.

Artikel 5

(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

ist der Austausch folgender repräsentativer

Ausstellungen vorgesehen

a) Die österreichische Seite entsendet und die

Seite der Deutschen Demokratischen Republik

empfängt die Ausstellung „Wiener Porzellan

1718-1864".

b) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik entsendet und die österreichische

Seite empfängt die Ausstellung „Meißener

Porzellan von 1710 bis zur Gegenwart".

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung dieser

Ausstellungen ist ein Austausch von Experten

bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 42 Tagen pro

Ausstellung vorgesehen.

Artikel 6

Beide Seiten begrüßen die Absicht, im Jahre 1984

eine repräsentative Ausstellung aus der Deutschen

Demokratischen Republik in der Schallaburg

durchzuführen.

Artikel 7

(1) Die österreichische Seite entsendet und die

Seite der Deutschen Demokratischen Republik

empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

eine Ausstellung graphischer Werke

von Friedensreich Hundertwasser.

(2) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik entsendet und die österreichische Seite

empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

eine Graphikausstellung aus der Deutschen

Demokratischen Republik.

(3) Für diese Ausstellungen werden einheitliche

gesonderte Bedingungen auf diplomatischem Wege

vereinbart.

Artikel 8

(1) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik entsendet und die österreichische Seite

empfängt im Jahr 1984 anläßlich des 225. Geburtstages

von Friedrich Schiller die Ausstellung „Friedrich

Schiller — Leben und Werk".

(2) Im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau

dieser Ausstellung sowie deren Eröffnung wird die

österreichische Seite Experten aus der Deutschen

Demokratischen Republik für die Gesamtdauer von

zehn Tagen empfangen.

Artikel 9

(1) Die österreichische Seite entsendet und die

Seite der Deutschen Demokratischen Republik

empfängt eine Faksimile-Ausstellung der Akademischen

Druck- und Verlagsanstalt Graz.

(2) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik wird zur Vorbereitung und Durchführung

dieser Ausstellung österreichische Experten

für die Gesamtdauer von zehn Tagen empfangen.

Artikel 10

Beide Seiten werden die Möglichkeiten für die

Verwirklichung langfristiger gemeinsamer Ausstellungsvorhaben

aus dem Museumsbereich prüfen.

Artikel 11

Beide Seiten werden eine gemeinsame Konferenz

zum Thema „Restaurierung und Denkmalpflege"

vorbereiten, die unter der Schirmherrschaft des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

der Republik Österreich und des Ministers für Kultur

der Deutschen Demokratischen Republik stehen

wird.

Artikel 12

(1) Beide Seiten werden Tage des Films des

anderen Vertragsstaates veranstalten. Im Rahmen

dieser Filmtage sollen Spielfilme sowie Kurzfilme

aus dem anderen Vertragsstaat vorgeführt und

Foyer-Ausstellungen gezeigt werden.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung werden

Filmschaffende und Experten bis zu einer Gesamtdauer

von jeweils 28 Tagen ausgetauscht.

Artikel 13

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit des

Österreichischen Filmarchivs und des Staatlichen

Filmarchivs der Deutschen Demokratischen Republik

sowie die Zusammenarbeit von Filmschaffenden

beider Vertragsstaaten.

Artikel 14

Beide Seiten begrüßen die Teilnahme namhafter

österreichischer Künstler und Ensembles an den

Eröffnungsfeierlichkeiten der Semper-Oper in

Dresden.

Artikel 15

Beide Seiten begrüßen die Teilnahme namhafter

Künstler und Ensembles an bedeutenden internationalen

Festivals im anderen Vertragsstaat, insbesondere

an den Berliner Festtagen und den Wiener

Festwochen.

Artikel 16

Beide Seiten fördern die Teilnahme von Künstlern

und Nachwuchskünstlern an Musikwettbewerben,

Musikkursen und -seminaren im anderen Vertragsstaat.

Artikel 17

Beide Seiten tauschen auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit Informationen, Materialien und

Terminkalender über bedeutende kulturelle und

künstlerische Ereignisse in beiden Vertragsstaaten

aus, darunter

— Publikationen des Instituts für Denkmalpflege

der Deutschen Demokratischen Republik und

des Bundesdenkmalamtes Wien;

— Publikationen über die Restaurierung von Werken

der bildenden Kunst;

— Periodika und methodische Materialien auf

dem Gebiet der Volks- und Laienkunst;

— Publikationen auf dem Gebiet des Museumswesens.

II. WISSENSCHAFT

Artikel 18

(1) Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Zwecke der

Erfahrungsvermittlung und zur Prüfung weiterer

Möglichkeiten wissenschaftlicher Zusammenarbeit

Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils

28 Tagen aus.

(2) Die Durchführung dieses Austausches erfolgt

auf der Seite der Deutschen Demokratischen Republik

durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen.

Artikel 19

(1) Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von

Einladungen jährlich vier Universitäts- bzw. Hochschullehrer

zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen

an Universitäten und Hochschulen bis zu einer

Gesamtdauer von jeweils 40 Tagen aus.

(2) Der Gegenstand und der Ort der Lehrveranstaltungen

sowie die Dauer des Aufenthaltes werden

in jedem einzelnen Fall einvernehmlich zwischen

den zuständigen Stellen der beiden Seiten

festgelegt.

Artikel 20

Beide Seiten tauschen auf Vorschlag der entsendenden

Seite jährlich sieben Universitätslehrer zum

Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit für die

Dauer von je einem Monat aus.

Artikel 21

Beide Seiten tauschen auf Vorschlag der entsendenden

Seite jährlich Universitätslehrer und sonstige

Wissenschafter zur Durchführung gemeinsamer

wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den

Gebieten Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaft

sowie Rechtswissenschaft bis zu

einer Gesamtdauer von jeweils 60 Tagen aus.

Artikel 22

Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten

Akademikern aus dem anderen Vertragsstaat

jährlich fünf einmonatige Stipendien zur Teilnahme

an Kursen oder zur Durchführung von wissenschaftlichen

Arbeiten, einschließlich Bibliotheks- und

Archivstudien. Die Höchstaltersgrenze für

Kandidaten beträgt 35 Jahre.

Artikel 23

(1) Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Landeskunde und Literatur des

jeweils anderen Vertragsstaates fort und ermutigen

zur unmittelbaren Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen

Institutionen auf diesen Gebieten.

(2) Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von

Vorschlägen der entsendenden Seite je einen Lektor

für neuere österreichische Literatur bzw. Literatur

der Deutschen Demokratischen Republik für

die Dauer eines Studienjahres aus.

Artikel 24

Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten

Akademikern aus dem anderen Vertragsstaat

jährlich Stipendien zur Durchführung von

Studien und Forschungen an Universitäten und

Kunsthochschulen sowie für Bibliotheksarbeiten im

Gesamtausmaß von jeweils 20 Monaten pro Jahr.

Die Mindestdauer jedes dieser Stipendien beträgt

drei Monate. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten

beträgt 35 Jahre.

Artikel 25

(1) Beide Seiten tauschen Erfahrungen über das

Hochschulfernstudium aus.

(2) Zu diesem Zweck tauschen sie auf der

Grundlage von Vorschlägen und Einladungen

innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 21

Tagen aus.

Artikel 26

Beide Seiten sind bestrebt, im Rahmen ihrer

Möglichkeiten gemeinsame Seminare zum Austausch

von Erkenntnissen auf dem Gebiet der

Geschichte, insbesondere der Geschichte der Arbeiterbewegung,

fortzusetzen. Zu diesem Zweck entsenden

sie jährlich zwei Experten für die Dauer von

jeweils je vier Tagen.

Artikel 27

(1) Beide Seiten unterstützen die unmittelbare

Zusammenarbeit zwischen Universitäten und

Hochschulen der Vertragsstaaten.

(2) Im Rahmen der direkten Zusammenarbeit

zwischen Universitäten und Hochschulen unterstützen

beide Seiten insbesondere die Fortsetzung

der Zusammenarbeit der Akademie der bildenden

Künste in Wien und der Hochschule für bildende

Künste in Dresden auf den Gebieten der Konservierung

und Restaurierung.

(3) Beide Seiten werden Initiativen ihrer Universitäten

und Hochschulen zur Einladung von Lehrkräften

zwecks Durchführung von Lehrveranstaltungen

im Einklang mit den für solche Einladungen

geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach

Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel

unterstützen.

Artikel 28

Beide Seiten prüfen in gemeinsamen Expertengesprächen

die Bedingungen für eine gegenseitige

Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen an

Universitäten und Hochschulen und eine gegenseitige

Anerkennung akademischer Grade.

Artikel 29

(1) Beide Seiten vereinbaren, während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens ein zweites

Seminar über Fragen der praxisbezogenen Hochschulausbildung

in der Deutschen Demokratischen

Republik durchzuführen.

(2) Zu diesem Zweck wird die österreichische

Seite bis zu fünf Teilnehmer für höchstens je fünf

Tage entsenden.

Artikel 30

Beide Seiten ermutigen zur Fortsetzung der

unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen der

Österreichischen Akademie der Wissenschaften

und der Akademie der Wissenschaften der Deutschen

Demokratischen Republik.

III. BILDUNGSWESEN

Artikel 31

(1) Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Experten für eine

Gesamtdauer von jeweils 80 Tagen zum Erfahrungsaustausch

auf folgenden Gebieten aus

a) Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich;

b) Lehrer- und Erzieherbildung;

c) allgemeinbildendes Schulwesen;

d) berufsbildendes Schulwesen.

(2) Bei diesem Expertenaustausch werden insbesondere

folgende Themen aus den genannten

Gebieten berücksichtigt

— äußere und innere Schulorganisation;

— Lehrplangestaltung und Schulreform;

— Inhalt und Methoden des Unterrichts an Schulen,

die zur Reifeprüfung (Abitur) führen;

— Schulversuche und Schulentwicklung;

— Aufgabe, Methoden und Ergebnisse der pädagogischen

Tatsachenforschung;

— Lehrerfort- und -weiterbildung;

— Schulbau und Schuleinrichtung (inklusive

Schulsportanlagen);

— Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und Bildungsberatung;

— fachliche Weiterbildung für Werktätige (zB

Gewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen,

Werkmeisterschulen und Bauhandwerkliche

Schulen);

— berufsbegleitender einschlägiger fachlicher

Unterricht für Berufsschulen.

Artikel 32

(1) Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit

zwischen der Pädagogischen Hochschule „Karl

Friedrich Wilhelm Wander" in Dresden und der

Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien.

(2) Die genannten Institutionen werden zum

Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustausches

Experten für eine Gesamtdauer von jeweils

30 Tagen auf folgenden Gebieten austauschen

— Aus- und Weiterbildung der Lehrer;

— Inhalt und Methoden des allgemeinbildenden

Unterrichts;

— pädagogische Tatsachenforschung.

Artikel 33

(1) Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Schulmedizin und Gesundheitserziehung

sowie der gesundheitlichen Betreuung

der Schuljugend.

(2) Zu diesem Zweck werden sie Experten für

eine Gesamtdauer von jeweils zehn Tagen austauschen.

Artikel 34

Beide Seiten tauschen Studiendelegationen zum

Besuch der Lehr- und Unterrichtsmittelmesse

„Interscola" in der Deutschen Demokratischen

Republik und der österreichischen Schul- und Bildungsfachmesse

„Interpädagogica" für eine

Gesamtdauer von jeweils 30 Tagen aus.

Artikel 35

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Erwachsenenbildung.

Artikel 36

(1) Zum Zwecke der Zusammenarbeit im pädagogischen

Bereich stellen beide Seiten einander auf

Anforderung Publikationen, Studienprogramme

und Lehrmaterial unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Beide Seiten begrüßen den Austausch von

Informationen zwischen dem Verlag Volk und

Wissen der Deutschen Demokratischen Republik

und österreichischen Schulbuchverlagen über Lehrbücher

und pädagogische Fachliteratur.

IV. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE

BESTIMMUNGEN

Artikel 37

Nominierungen und Einladungen auf Grund dieses

Übereinkommens erfolgen auf diplomatischem

Wege.

Artikel 38

Für den Expertenaustausch gemäß den Artikeln

1, 3, 4, 5, 8, 9, 12, 18, 25, 26, 29, 31, 32, 33 und 34

dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen

a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle nötigen Unterlagen über die

Experten, einschließlich der Angaben über

das gewünschte Besuchsprogramm

1. beim Expertenaustausch gemäß den Artikeln

1, 3, 4, 5, 8, 9, 12, 31, 32, 33 und 34

spätestens zwei Monate,

2. beim Expertenaustausch gemäß den Artikeln

18, 25, 26 und 29 spätestens drei

Monate

vor der beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.

b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite im Falle der lit. a Z 1 innerhalb von

einem, im Falle der lit. a Z 2 innerhalb von

zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen

ihre Entscheidung über die Annahme der

Experten und den vorgeschlagenen Anreisetermin

mit.

c) Die entsendende Seite setzt die empfangende

Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens

der Experten mindestens zwei Wochen vorher

in Kenntnis.

d) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten

zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort

im Empfangsstaat. Der Empfangsstaat trägt

die Kosten allenfalls vorgesehener Inlandsreisen.

e) Die österreichische Seite gewährt den Experten

aus der Deutschen Demokratischen

Republik gemäß den Artikeln 1, 3, 4, 5, 8, 12,

31, 32, 33 und 34 freie Unterkunft und ein

Taggeld von 300 öS und den Experten

gemäß den Artikeln 18, 25 und 26 ein Taggeld

von 600 öS (einschließlich der Nächtigungskosten).

f) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt den österreichischen

Experten gemäß den Artikeln 1, 3, 4, 5, 9, 12,

18, 25, 26, 29, 31, 32, 33 und 34 die unentgeltliche

Bereitstellung einer angemessenen

Unterkunft und ein Taggeld von 36 Mark.

Artikel 39

Für den Austausch von Universitätslehrern

gemäß Artikel 19 dieses Übereinkommens gelten

folgende Bestimmungen

a) Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen

für das folgende Studienjahr jeweils

bis 15. Juli.

b) Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum

ersten und vom letzten Aufenthaltsort im

Gaststaat. Der Gaststaat trägt die Kosten

allenfalls vorgesehener Inlandsreisen.

c) Die österreichische Seite gewährt Universitätslehrern

aus der Deutschen Demokratischen

Republik ein Taggeld von 800 öS für

Professoren bzw. 650 öS für Dozenten sowie

einen Betrag von 1000 öS pro Universitäts- oder

Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten

werden.

d) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt österreichischen Universitätslehrern

die unentgeltliche Bereitstellung

einer angemessenen Unterkunft und ein Taggeld

von 36 Mark sowie einen Betrag von

140 Mark pro Universitäts- oder Hochschulstadt,

in der Vorträge gehalten werden.

Artikel 40

Für den Austausch von Universitätslehrern

gemäß Artikel 20 dieses Übereinkommens gelten

folgende Bestimmungen

a) Die österreichische Seite gewährt ein Stipendium

von 12000 öS für Professoren und von

9000 öS für Dozenten. Im übrigen gelten die

Bestimmungen des Artikels 44 mit Ausnahme

der lit. d Z 1 und 2 sowie der lit. e.

b) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt eine monatliche Unterstützung

von 700 Mark für Professoren und von

600 Mark für Dozenten. Im übrigen gelten

die Bestimmungen des Artikels 44 mit Ausnahme

der lit. d sowie der lit. e Z 2.

Artikel 41

Für den Austausch von Universitätslehrern

gemäß Artikel 21 dieses Übereinkommens gelten

folgende Bestimmungen

a) Die österreichische Seite gewährt bei kurzfristigen

Studienaufenthalten bis zu zehn Tagen

je Aufenthaltstag (einschließlich Nächtigung)

— 600 öS für Professoren und Institutsleiter,

— 530 öS für andere Wissenschafter.

b) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt bei kurzfristigen Studienaufenthalten

bis zu zehn Tagen die unentgeltliche

Bereitstellung einer angemessenen

Unterkunft und ein Taggeld von 36 Mark.

Artikel 42

Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 22

dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen

a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über

die Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.

b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von drei Monaten nach

Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung

über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten

unter Bekanntgabe des Studienortes

mit.

c) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten

aus der Deutschen Demokratischen

Republik ein Stipendium von 7500 öS.

d) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt österreichischen Stipendiaten

die unentgeltliche Bereitstellung einer

angemessenen Unterkunft sowie ein Stipendium

von 550 Mark für promovierte Akademiker,

500 Mark für Aspiranten (Doktoranden),

350 Mark für nicht promovierte Nachwuchswissenschafter

und 280 Mark für Studenten.

Artikel 43

Beide Seiten gewähren Lektoren gemäß Artikel

23 aus dem anderen Vertragsstaat ein monatliches

Gehalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen

entsprechend der Qualifikation.

Artikel 44

Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 24

dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen

a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über

die Kandidaten für das nächstfolgende Studienjahr,

einschließlich der Angaben über das

wissenschaftliche Vorhaben, jeweils bis

15. April zur Verfügung.

b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von drei Monaten nach

Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung

über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten

unter Bekanntgabe des Studienortes

mit.

c) Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten

und vom letzten Studienort im Gaststaat

trägt die entsendende Seite.

d) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten

aus der Deutschen Demokratischen

Republik

1. ein monatliches Stipendium von 5000 öS

für Studierende, 5500 öS für graduierte

Akademiker und 6500 öS für Assistenten

und Dozenten;

2. bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt

ein einmaliges Startgeld von

2500 öS sowie ein Büchergeld von

1000 öS pro Semester;

3. Befreiung von Studiengebühren sowie

kostenlose Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten

und Geräten, soweit die Durchführung

des wissenschaftlichen Vorhabens

dies erfordert;

4. kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;

5. Vermittlung von Unterkünften, deren

Kosten aus dem Stipendium zu bestreiten

sind;

6. Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,

die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm

vorgesehen sind, sowie für jene

Reisen, die darüber hinaus von der zuständigen

akademischen Institution als notwendig

beantragt werden;

e) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt österreichischen Stipendiaten

1. die unentgeltliche Bereitstellung einer

angemessenen Unterkunft;

2. ein monatliches Stipendium von 550 Mark

für promovierte Akademiker, 500 Mark

für Aspiranten (Doktoranden), 350 Mark

für nichtpromovierte Nachwuchswissenschafter

und 280 Mark für Studenten;

3. die Befreiung von Studiengebühren sowie

die unentgeltliche Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen

Apparaten und Geräten;

4. kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;

5. Abgeltung der Kosten für Reisen in der

Deutschen Demokratischen Republik, die

im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm

vorgesehen sind, sowie für Reisen, die darüber

hinaus von der zuständigen akademischen

Institution als notwendig beantragt

werden.

Artikel 45

Für die Durchführung von Ausstellungen gelten,

sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen

wird, folgende Bestimmungen

a) Die entsendende Seite trägt die Kosten für

den Transport zum ersten Ausstellungsort im

Empfangsstaat. Transportkosten innerhalb

des Empfangsstaates und Kosten für den

Rücktransport der Ausstellungen trägt die

empfangende Seite. Erfolgt statt des Rücktransportes

der Transport in ein Drittland,

trägt der Empfangsstaat die Transportkosten

nur bis zu einer Höhe, die den Kosten eines

Rücktransportes zum Bestimmungsort im

Entsendestaat entspricht.

b) Die für die Herstellung eines Kataloges

erforderlichen Materialien werden dem Empfangsstaat

mindestens drei Monate vor dem

Eröffnungstermin übermittelt.

c) Die empfangende Seite trägt die Kosten für

die Organisation, die Werbung und den

Druck der Kataloge und Plakate.

d) Die empfangende Seite übernimmt die volle

Haftung für die Leihgaben ab deren ständigem

Standort im Entsendestaat bis zum Ausstellungsort,

während der Zeit des Aufenthaltes

der Leihgaben im Empfangsstaat und

während des Rücktransportes zum ständigen

Standort der Leihgaben im Entsendestaat.

e) Allfällige Restaurierungsarbeiten an

Ausstellungsobjekten bedürfen der Zustimmung

der entsendenden Seite.

Artikel 46

Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von

drei Jahren abgeschlossen.

Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen

unterzeichnet wurde.

Geschehen zu Wien, am 17. Mai 1982, in zwei

Urschriften.

Für die Österreichische Bundesregierung

Sinowatz m. p.

Für die Regierung der Deutschen

Demokratischen Republik

Schramm m. p.

Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 46 am 1. August 1982 in Kraft getreten.

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