Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
404_1979 AT

404. Verordnung: Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Verordnung: Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet

§ 1. Den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten

Sachverständigen gebühren für die Gutachtertätigkeit

zur Erstattung von Gutachten nach dem

GGSt folgende Vergütungen

1. für ein gemäß § 12 Abs. 3, § 13

Abs. 4 und § 14 Abs. 1 GGSt erstattetes

Gutachten über

a) ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug

mit Aufsetztanks 160 S

b) einen nicht unter lit. a fallenden

Kraftwagen 68 S

c) einen nicht unter lit. a fallenden

Anhänger 56 S

2. für ein gemäß § 12 Abs. 3 erstattetes

Gutachten über ein Bauartmuster

a) eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden

Kraftwagens 200 S

b) eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden

Anhängers 100 S

3. für ein gemäß § 15 Abs. 4 GGSt

unter Anwendung des § 57 Abs. 1

und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967

erstattetes Gutachten darüber, ob

ein Fahrzeug den Erfordernissen der

Verkehrs- und Betriebssicherheit

entspricht, bei einem

a) Tankfahrzeug oder Fahrzeug mit

Aufsetztanks 64 S

b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen

40 S

c) Anhänger 32 S.

§ 2. Sachverständigen, die dem Personalstand

einer Gebietskörperschaft angehören und sich

nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren

im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des

Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 v. H. der im § 1

angeführten Beträge.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →