404. Verordnung: Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet
§ 1. Den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten
Sachverständigen gebühren für die Gutachtertätigkeit
zur Erstattung von Gutachten nach dem
GGSt folgende Vergütungen
1. für ein gemäß § 12 Abs. 3, § 13
Abs. 4 und § 14 Abs. 1 GGSt erstattetes
Gutachten über
a) ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug
mit Aufsetztanks 160 S
b) einen nicht unter lit. a fallenden
Kraftwagen 68 S
c) einen nicht unter lit. a fallenden
Anhänger 56 S
2. für ein gemäß § 12 Abs. 3 erstattetes
Gutachten über ein Bauartmuster
a) eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden
Kraftwagens 200 S
b) eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden
Anhängers 100 S
3. für ein gemäß § 15 Abs. 4 GGSt
unter Anwendung des § 57 Abs. 1
und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
erstattetes Gutachten darüber, ob
ein Fahrzeug den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit
entspricht, bei einem
a) Tankfahrzeug oder Fahrzeug mit
Aufsetztanks 64 S
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen
40 S
c) Anhänger 32 S.
§ 2. Sachverständigen, die dem Personalstand
einer Gebietskörperschaft angehören und sich
nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren
im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des
Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 v. H. der im § 1
angeführten Beträge.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung in Kraft.