404. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische
Studienrichtungen in Verbindung mit
den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972
wird verordnet
Die Verordnung vom 30. April 1971, BGBl.
Nr. 210, über die Studienordnung für die Studienrichtung
Kunststofftechnik wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten
„(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
2. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten
„(1) Zur 2. Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Wärmetechnische Grundlagen;
b) Elektrotechnik und Elektronik;
c) Besondere wirtschafts- und betriebswissenschaftliche
Fächer;
d) Kautschuktechnologie;
e) Fasertechnologie;
f) Lacktechnologie;
g) Regelungs-, Steuerungs- und Antriebstechnik."
3. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten
„(1) Prüfungsfächer der 2. Diplomprüfung
sind
a) Chemie der Kunststoffe;
b) Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe;
c) Prüfung und Physik der Kunststoffe;
d) Entwerfen und Konstruieren in Kunst- und
Verbundstoffen;
e) Ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden können."