404. Bundesgesetz: Parteiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
§ 1. (1) Die Existenz und Vielfalt politischer
Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen
Ordnung der Republik Österreich
(Art. 1 B-VG).
(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien
gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.
(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei,
sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung
durch besondere Rechtsvorschriften
unterworfen werden.
(4) Die politischen Parteien haben Satzungen
zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift
zu veröffentlichen und beim Bundesministerium
für Inneres zu hinterlegen sind. Aus
der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein,
welches ihre Organe sind und welche hievon
zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie
welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen.
Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt
die politische Partei Rechtspersönlichkeit.
Artikel II
§ 2. (1) Jeder politischen Partei sind für
Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen
Förderungsmittel des Bundes nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen zuzuwenden.
(2) Die Höhe der Zuwendungen wird in folgender
Weise berechnet
a) jede im Nationalrat vertretene politische
Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete
(Klubstärke) verfügt, erhält jährlich
einen Grundbetrag in der Höhe von
4 Millionen Schilling;
b) die nach Abzug der Forderungen gemäß
lit. a verbleibenden Mittel gemäß Abs. 1
werden auf die im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien im Verhältnis der
für sie bei der letzten Nationalratswahl
abgegebenen Stimmen verteilt;
c) politische Parteien, die im Nationalrat
nicht vertreten sind, die aber bei einer
Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H.
der gültigen Stimmen erhalten haben,
haben für das Wahljahr einen Anspruch
auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit
(Abs. 1) wie politische Parteien
gemäß lit. b; diese Zuwendungen sind
in dem auf die Nationalratswahl folgenden
Quartal auszubezahlen.
§ 3. (1) Die für Zuwendungen gemäß § 2
vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung
in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages
aufzunehmen.
(2) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt
unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2
lit. c vierteljährlich im Nachhinein.
(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen
gemäß § 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl,
so sind die Ergebnisse dieser Wahl
erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden
Quartal zu berücksichtigen.
(4) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen
gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind
spätestens bis zum Ende des ersten Quartals
jedes Jahres an das Bundeskanzleramt zu stellen,
im Falle des § 2 Abs. 2 lit. c sowie des Abs. 3,
jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats
nach der betreffenden Nationalratswahl.
Für das Jahr 1975 sind diese Begehren gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. a und b spätestens bis zum Ende
des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu stellen.
§ 4. (1) Die politischen Parteien haben über
die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen
(§ 2 Abs. 1) genaue Aufzeichnungen zu
führen.
(2) Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen
Unterlagen sind von zwei beeideten Wirtschaftsprüfern
jährlich zu prüfen; das Ergebnis
der Prüfung ist im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu veröffentlichen.
(3) Die mit der Prüfung einer politischen Partei
betrauten Wirtschaftsprüfer werden vom
Bundesminister für Finanzen aus einer Liste von
fünf Wirtschaftsprüfern bestellt, die von der
zu prüfenden politischen Partei dem Finanzminister
innerhalb von vier Wochen nach einer
diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist;
wird innerhalb der Frist eine derartige Liste von
einer politischen Partei nicht vorgelegt, so bestellt
der Bundesminister für Finanzen die betreffenden
Wirtschaftsprüfer ohne Vorschläge.
(4) Darüber hinaus hat jede politische Partei,
die Zuwendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
erhält, über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben
öffentlich Rechenschaft zu geben. Zu diesem
Zweck hat die betreffende politische Partei
jährlich einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen
und Ausgaben zu erstellen. Dieser Rechenschaftsbericht
muß gleichfalls von zwei Wirtschaftsprüfern
überprüft, unterzeichnet und veröffentlicht
werden.
Artikel III
(Verfassungsbestimmung)
§ 5. (1) Durch Bundesgesetz kann bestimmt
werden, daß die Wahlwerbungskosten politischer
Parteien bei der Nationalratswahl 1975 hinsichtlich
ihrer Höhe einer Begrenzung unterliegen,
die Einhaltung dieser Begrenzung überwacht und
das Ergebnis der Überwachung veröffentlicht
wird.
(2) Die Verletzung eines gemäß Abs. 1 erlassenen
Bundesgesetzes ist kein Grund zur Anfechtung
einer Wahl gemäß Art. 141 B-VG.
Artikel IV
§ 6. Die Wahlwerbungskosten jener politischen
Parteien, die bei der Nationalratswahl 1971
Mandate erzielt haben, werden bei der Nationalratswahl
1975 gemäß den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für die Zeit der dem Wahltag
der Nationalratswahl 1975 vorangehenden
fünf Wochen begrenzt, überwacht und veröffentlicht.
§ 7. (1) Die Wahlwerbungskosten einer politischen
Partei gemäß § 6 sind deren finanzielle Aufwendungen
für folgende überregionale und zentral
gestaltete Wahlwerbungsmittel
1. Plakate;
2. Inserate;
3. Belangsendungen im Hörfunk und Fernsehen;
4 Werbefilme sowie alle sonstigen Werbeeinschaltungen
mittels Ton und laufenden oder
stehenden Bildern in Kinos;
5. Publikationen, wie Postwurfsendungen,
Sonderdrucke von Zeitungen, Broschüren und
sonstiges gedrucktes Informations- und Werbematerial;
6. Werbung unter Verwendung von Luftfahrzeugen.
(2) Wahlwerbemittel (Abs. 1), die vor Beginn
der Frist gemäß § 6 bereits der Öffentlichkeit
zugänglich waren, jedoch nach der Frist gemäß
§ 6 noch im Stadium der Veröffentlichung sind,
werden bei der Berechnung der Wahlwerbungskosten
der betreffenden politischen Partei anteilsmäßig
angerechnet.
(3) Wahlwerbemittel (Abs. 1), deren Eigentümer,
Besteller, Auftraggeber, Herausgeber oder
Verteiler keine politische Partei gemäß § 6 ist,
die jedoch in erkennbarer Weise für die Stimmabgabe
für einen Wahlvorschlag einer politischen
Partei gemäß § 6 werben, oder sie empfehlen,
sind jener politischen Partei gemäß § 6 bei der
Berechnung der Wahlwerbungskosten zuzurechnen,
die davon begünstigt ist. Die Kommission
hat jedoch von einer solchen Anrechnung
Abstand zu nehmen, wenn die Betroffenen beweisen
können, daß die betreffende Wahlwerbung
ohne ihr Zutun und Einvernehmen erfolgt ist.
§ 8. (1) Politische Parteien gemäß § 6 haben auf
Verlangen der Kommission (§ 9 Abs. 1), oder
eines Ausschusses (§ 9 Abs. 8) Auskunft über die
Kosten bzw. Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen
von Wahlwerbemitteln zu geben, sofern die
Wahlwerbemittel innerhalb der Frist gemäß § 6
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden
oder unter § 7 Abs. 2 fallen.
(2) Stehen für Veröffentlichungen gemäß § 10
Auskünfte und Informationen gemäß Abs. 1
nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig
zur Verfügung, so sind die betreffenden Wahlwerbungskosten
zu schätzen.
§ 9. (1) Zur Überwachung und Veröffentlichung
der Wahlwerbungskosten gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes wird beim
Bundesministerium für Inneres eine Kommission
zur Überwachung der Wahlwerbungskosten (im
folgenden Kommission) eingerichtet. Sie ist
spätestens bis zum achten Tage nach der Kundmachung
der Verordnung über die Wahlausschreibung
der Nationalratswahl 1975 zu bilden und
innerhalb weiterer acht Tage zu ihrer konstituierenden
Sitzung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden von
der Bundesregierung nach Maßgabe folgender Bestimmungen
bestellt
a) sieben Mitglieder werden unter Bedachtnahme
auf Vorschläge der im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretenen politischen
Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis
bestellt mit der Maßgabe, daß
jede im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretene Partei mit wenigstens einem
Mitglied in der Kommission vertreten sein
muß;
b) wenn eine politische Partei, gemäß lit. a,
berechtigt ist, mehr als ein Mitglied der
Kommission vorzuschlagen, so muß sich
unter den von dieser politischen Partei vorgeschlagenen
Mitgliedern wenigstens ein
Mitglied aus dem Richterstand befinden;
c) sämtliche Mitglieder gemäß lit. a und b erstatten
einvernehmlich Vorschläge für drei
weitere Mitglieder aus dem Kreis von
Experten der Werbewirtschaft;
d) kommt ein einvernehmlicher Vorschlag gemäß
lit. c nicht zustande, so wird eine Liste
von Mitgliedern aus dem Kreise von Sachverständigen
der Werbewirtschaft in der
Weise erstellt, daß jede im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretene politische Partei
so viele Sachverständige namhaft machen
kann, als sie gemäß lit. a berechtigt ist, Mitglieder
in die Kommission zu entsenden;
aus dieser Liste werden sodann drei Sachverständige
durch Los ermittelt.
(3) Den Vorsitz in der Kommission führt der
Bundesminister für Inneres oder ein von ihm bestellter
Vertreter; auch dieser Vertreter muß nicht
Mitglied der Kommission sein; dem Vorsitzenden
kommt kein Stimmrecht zu.
(4) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, faßt die Kommission ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Kommission hat sich auf Grund eines
vom Bundesminister für Inneres zu unterbreitenden
Entwurfes in der ersten Sitzung eine Geschäftsordnung
zu geben. Für die Beschlußfassung
hierüber ist eine Mehrheit von zwei Drittel der
Stimmen erforderlich.
(6) Alle Mitglieder der Kommission sind in
Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine
Weisungen und Aufträge gebunden; die Funktion
als Mitglied der Kommission ist ein Ehrenamt,
die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz
von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
Die Entscheidung der Kommission unterliegt
nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
(7) Die Kommission ist bis zum Ablauf der
Fristen gemäß § 10 im Amt, wurde ein Einspruch
gemäß § 10 erhoben, so endet die Amtsdauer
mit jenem Tag, an dem die Kommission
endgültig über den Einspruch entschieden hat.
(8) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit
beschließen, für bestimmte Aufgaben vorberatende
Ausschüsse einzusetzen. Jedem derartigen
Ausschuß muß mindestens ein Vertreter jeder
gemäß Abs. 2 lit. a in der Kommission vertretenen
politischen Partei angehören.
§ 10. Spätestens drei Wochen nach dem Wahltag
hat die Kommission im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" die gesamten Wahlwerbungskosten
aller politischen Parteien gemäß § 6 gegliedert
nach Gruppen der Wahlwerbemittel sowie jene
Summe, um die der zulässige Gesamtwerbeaufwand
(§ 14) allenfalls überschritten wurde, zu
veröffentlichen. Die politischen Parteien gemäß
§ 6 können gegen diese Veröffentlichung innerhalb
von zwei Wochen Einspruch erheben. Die
Kommission hat über einen solchen Einspruch
innerhalb von weiteren zwei Wochen endgültig
zu entscheiden. Hat die Kommission einem Einspruch
teilweise oder zur Gänze stattgegeben, so
sind die sich daraus ergebenden Änderungen der
Wahlwerbungskosten der betreffenden politischen
Partei gemäß § 6 umgehend im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
§ 11. Stellt die Kommission fest, daß eine politische
Partei gemäß § 6 ihren zulässigen Gesamtwerbeaufwand
(§ 14) um mehr als 10, v. H. überschritten
hat, so sind 50 v. H. des Betrages, um
den der zulässige Gesamtaufwand überschritten
wurde von der als nächstes fällig werdenden Zuwendung
(§§ 2 und 3) in Abzug zu bringen.
§ 12. Die Mitglieder der Kommission unterliegen
hinsichtlich der ihnen aus ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der
Amtsverschwiegenheit.
§ 13. Auf das Verfahren der Kommission ist,
soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,
das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950, BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden.
§ 14. Der zulässige Gesamtwerbeaufwand der
politischen Parteien gemäß § 6 ist insoweit begrenzt,
als die genannten Parteien der Kommission
spätestens acht Wochen vor dem Wahltag ihren
Gesamtwerbeaufwand für die Zeit der Begrenzung
der Wahlwerbungskosten (§ 6) bekanntzugeben
haben und diesen bekanntgegebenen Gesamtwerbeaufwand
auch nicht überschreiten dürfen.
Diese zulässigen Gesamtwerbeaufwände der
politischen Parteien gemäß § 6 sind von der
Kommission spätestens sieben Wochen vor dem
Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu
veröffentlichen.
Artikel V
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1975 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Zuwendungen
gemäß § 2 Abs. 2 lit. a für das Jahr
1975 nur zur Hälfte auszuzahlen sind.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,
nach der Maßgabe der Bestimmungen des
Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/
1973, der Bundeskanzler, der Bundesminister für
Finanzen und der Bundesminister für Inneres betraut.