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404. Bundesgesetz: Parteiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Bundesgesetz: Parteiengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

§ 1. (1) Die Existenz und Vielfalt politischer

Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen

Ordnung der Republik Österreich

(Art. 1 B-VG).

(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien

gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei,

sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes

bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung

durch besondere Rechtsvorschriften

unterworfen werden.

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen

zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift

zu veröffentlichen und beim Bundesministerium

für Inneres zu hinterlegen sind. Aus

der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein,

welches ihre Organe sind und welche hievon

zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie

welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen.

Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt

die politische Partei Rechtspersönlichkeit.

Artikel II

§ 2. (1) Jeder politischen Partei sind für

Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen

Förderungsmittel des Bundes nach Maßgabe

der nachfolgenden Bestimmungen zuzuwenden.

(2) Die Höhe der Zuwendungen wird in folgender

Weise berechnet

a) jede im Nationalrat vertretene politische

Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete

(Klubstärke) verfügt, erhält jährlich

einen Grundbetrag in der Höhe von

4 Millionen Schilling;

b) die nach Abzug der Forderungen gemäß

lit. a verbleibenden Mittel gemäß Abs. 1

werden auf die im Nationalrat vertretenen

politischen Parteien im Verhältnis der

für sie bei der letzten Nationalratswahl

abgegebenen Stimmen verteilt;

c) politische Parteien, die im Nationalrat

nicht vertreten sind, die aber bei einer

Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H.

der gültigen Stimmen erhalten haben,

haben für das Wahljahr einen Anspruch

auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit

(Abs. 1) wie politische Parteien

gemäß lit. b; diese Zuwendungen sind

in dem auf die Nationalratswahl folgenden

Quartal auszubezahlen.

§ 3. (1) Die für Zuwendungen gemäß § 2

vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung

in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages

aufzunehmen.

(2) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt

unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2

lit. c vierteljährlich im Nachhinein.

(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen

gemäß § 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl,

so sind die Ergebnisse dieser Wahl

erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden

Quartal zu berücksichtigen.

(4) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen

gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind

spätestens bis zum Ende des ersten Quartals

jedes Jahres an das Bundeskanzleramt zu stellen,

im Falle des § 2 Abs. 2 lit. c sowie des Abs. 3,

jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats

nach der betreffenden Nationalratswahl.

Für das Jahr 1975 sind diese Begehren gemäß

§ 2 Abs. 2 lit. a und b spätestens bis zum Ende

des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zu stellen.

§ 4. (1) Die politischen Parteien haben über

die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen

(§ 2 Abs. 1) genaue Aufzeichnungen zu

führen.

(2) Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen

Unterlagen sind von zwei beeideten Wirtschaftsprüfern

jährlich zu prüfen; das Ergebnis

der Prüfung ist im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu veröffentlichen.

(3) Die mit der Prüfung einer politischen Partei

betrauten Wirtschaftsprüfer werden vom

Bundesminister für Finanzen aus einer Liste von

fünf Wirtschaftsprüfern bestellt, die von der

zu prüfenden politischen Partei dem Finanzminister

innerhalb von vier Wochen nach einer

diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist;

wird innerhalb der Frist eine derartige Liste von

einer politischen Partei nicht vorgelegt, so bestellt

der Bundesminister für Finanzen die betreffenden

Wirtschaftsprüfer ohne Vorschläge.

(4) Darüber hinaus hat jede politische Partei,

die Zuwendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

erhält, über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben

öffentlich Rechenschaft zu geben. Zu diesem

Zweck hat die betreffende politische Partei

jährlich einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen

und Ausgaben zu erstellen. Dieser Rechenschaftsbericht

muß gleichfalls von zwei Wirtschaftsprüfern

überprüft, unterzeichnet und veröffentlicht

werden.

Artikel III

(Verfassungsbestimmung)

§ 5. (1) Durch Bundesgesetz kann bestimmt

werden, daß die Wahlwerbungskosten politischer

Parteien bei der Nationalratswahl 1975 hinsichtlich

ihrer Höhe einer Begrenzung unterliegen,

die Einhaltung dieser Begrenzung überwacht und

das Ergebnis der Überwachung veröffentlicht

wird.

(2) Die Verletzung eines gemäß Abs. 1 erlassenen

Bundesgesetzes ist kein Grund zur Anfechtung

einer Wahl gemäß Art. 141 B-VG.

Artikel IV

§ 6. Die Wahlwerbungskosten jener politischen

Parteien, die bei der Nationalratswahl 1971

Mandate erzielt haben, werden bei der Nationalratswahl

1975 gemäß den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes für die Zeit der dem Wahltag

der Nationalratswahl 1975 vorangehenden

fünf Wochen begrenzt, überwacht und veröffentlicht.

§ 7. (1) Die Wahlwerbungskosten einer politischen

Partei gemäß § 6 sind deren finanzielle Aufwendungen

für folgende überregionale und zentral

gestaltete Wahlwerbungsmittel

1. Plakate;

2. Inserate;

3. Belangsendungen im Hörfunk und Fernsehen;

4 Werbefilme sowie alle sonstigen Werbeeinschaltungen

mittels Ton und laufenden oder

stehenden Bildern in Kinos;

5. Publikationen, wie Postwurfsendungen,

Sonderdrucke von Zeitungen, Broschüren und

sonstiges gedrucktes Informations- und Werbematerial;

6. Werbung unter Verwendung von Luftfahrzeugen.

(2) Wahlwerbemittel (Abs. 1), die vor Beginn

der Frist gemäß § 6 bereits der Öffentlichkeit

zugänglich waren, jedoch nach der Frist gemäß

§ 6 noch im Stadium der Veröffentlichung sind,

werden bei der Berechnung der Wahlwerbungskosten

der betreffenden politischen Partei anteilsmäßig

angerechnet.

(3) Wahlwerbemittel (Abs. 1), deren Eigentümer,

Besteller, Auftraggeber, Herausgeber oder

Verteiler keine politische Partei gemäß § 6 ist,

die jedoch in erkennbarer Weise für die Stimmabgabe

für einen Wahlvorschlag einer politischen

Partei gemäß § 6 werben, oder sie empfehlen,

sind jener politischen Partei gemäß § 6 bei der

Berechnung der Wahlwerbungskosten zuzurechnen,

die davon begünstigt ist. Die Kommission

hat jedoch von einer solchen Anrechnung

Abstand zu nehmen, wenn die Betroffenen beweisen

können, daß die betreffende Wahlwerbung

ohne ihr Zutun und Einvernehmen erfolgt ist.

§ 8. (1) Politische Parteien gemäß § 6 haben auf

Verlangen der Kommission (§ 9 Abs. 1), oder

eines Ausschusses (§ 9 Abs. 8) Auskunft über die

Kosten bzw. Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen

von Wahlwerbemitteln zu geben, sofern die

Wahlwerbemittel innerhalb der Frist gemäß § 6

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden

oder unter § 7 Abs. 2 fallen.

(2) Stehen für Veröffentlichungen gemäß § 10

Auskünfte und Informationen gemäß Abs. 1

nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig

zur Verfügung, so sind die betreffenden Wahlwerbungskosten

zu schätzen.

§ 9. (1) Zur Überwachung und Veröffentlichung

der Wahlwerbungskosten gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes wird beim

Bundesministerium für Inneres eine Kommission

zur Überwachung der Wahlwerbungskosten (im

folgenden Kommission) eingerichtet. Sie ist

spätestens bis zum achten Tage nach der Kundmachung

der Verordnung über die Wahlausschreibung

der Nationalratswahl 1975 zu bilden und

innerhalb weiterer acht Tage zu ihrer konstituierenden

Sitzung einzuberufen.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden von

der Bundesregierung nach Maßgabe folgender Bestimmungen

bestellt

a) sieben Mitglieder werden unter Bedachtnahme

auf Vorschläge der im Hauptausschuß

des Nationalrates vertretenen politischen

Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis

bestellt mit der Maßgabe, daß

jede im Hauptausschuß des Nationalrates

vertretene Partei mit wenigstens einem

Mitglied in der Kommission vertreten sein

muß;

b) wenn eine politische Partei, gemäß lit. a,

berechtigt ist, mehr als ein Mitglied der

Kommission vorzuschlagen, so muß sich

unter den von dieser politischen Partei vorgeschlagenen

Mitgliedern wenigstens ein

Mitglied aus dem Richterstand befinden;

c) sämtliche Mitglieder gemäß lit. a und b erstatten

einvernehmlich Vorschläge für drei

weitere Mitglieder aus dem Kreis von

Experten der Werbewirtschaft;

d) kommt ein einvernehmlicher Vorschlag gemäß

lit. c nicht zustande, so wird eine Liste

von Mitgliedern aus dem Kreise von Sachverständigen

der Werbewirtschaft in der

Weise erstellt, daß jede im Hauptausschuß

des Nationalrates vertretene politische Partei

so viele Sachverständige namhaft machen

kann, als sie gemäß lit. a berechtigt ist, Mitglieder

in die Kommission zu entsenden;

aus dieser Liste werden sodann drei Sachverständige

durch Los ermittelt.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt der

Bundesminister für Inneres oder ein von ihm bestellter

Vertreter; auch dieser Vertreter muß nicht

Mitglied der Kommission sein; dem Vorsitzenden

kommt kein Stimmrecht zu.

(4) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, faßt die Kommission ihre Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend ist.

(5) Die Kommission hat sich auf Grund eines

vom Bundesminister für Inneres zu unterbreitenden

Entwurfes in der ersten Sitzung eine Geschäftsordnung

zu geben. Für die Beschlußfassung

hierüber ist eine Mehrheit von zwei Drittel der

Stimmen erforderlich.

(6) Alle Mitglieder der Kommission sind in

Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine

Weisungen und Aufträge gebunden; die Funktion

als Mitglied der Kommission ist ein Ehrenamt,

die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz

von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

Die Entscheidung der Kommission unterliegt

nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

(7) Die Kommission ist bis zum Ablauf der

Fristen gemäß § 10 im Amt, wurde ein Einspruch

gemäß § 10 erhoben, so endet die Amtsdauer

mit jenem Tag, an dem die Kommission

endgültig über den Einspruch entschieden hat.

(8) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit

beschließen, für bestimmte Aufgaben vorberatende

Ausschüsse einzusetzen. Jedem derartigen

Ausschuß muß mindestens ein Vertreter jeder

gemäß Abs. 2 lit. a in der Kommission vertretenen

politischen Partei angehören.

§ 10. Spätestens drei Wochen nach dem Wahltag

hat die Kommission im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" die gesamten Wahlwerbungskosten

aller politischen Parteien gemäß § 6 gegliedert

nach Gruppen der Wahlwerbemittel sowie jene

Summe, um die der zulässige Gesamtwerbeaufwand

(§ 14) allenfalls überschritten wurde, zu

veröffentlichen. Die politischen Parteien gemäß

§ 6 können gegen diese Veröffentlichung innerhalb

von zwei Wochen Einspruch erheben. Die

Kommission hat über einen solchen Einspruch

innerhalb von weiteren zwei Wochen endgültig

zu entscheiden. Hat die Kommission einem Einspruch

teilweise oder zur Gänze stattgegeben, so

sind die sich daraus ergebenden Änderungen der

Wahlwerbungskosten der betreffenden politischen

Partei gemäß § 6 umgehend im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

§ 11. Stellt die Kommission fest, daß eine politische

Partei gemäß § 6 ihren zulässigen Gesamtwerbeaufwand

(§ 14) um mehr als 10, v. H. überschritten

hat, so sind 50 v. H. des Betrages, um

den der zulässige Gesamtaufwand überschritten

wurde von der als nächstes fällig werdenden Zuwendung

(§§ 2 und 3) in Abzug zu bringen.

§ 12. Die Mitglieder der Kommission unterliegen

hinsichtlich der ihnen aus ihrer amtlichen

Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der

Amtsverschwiegenheit.

§ 13. Auf das Verfahren der Kommission ist,

soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden.

§ 14. Der zulässige Gesamtwerbeaufwand der

politischen Parteien gemäß § 6 ist insoweit begrenzt,

als die genannten Parteien der Kommission

spätestens acht Wochen vor dem Wahltag ihren

Gesamtwerbeaufwand für die Zeit der Begrenzung

der Wahlwerbungskosten (§ 6) bekanntzugeben

haben und diesen bekanntgegebenen Gesamtwerbeaufwand

auch nicht überschreiten dürfen.

Diese zulässigen Gesamtwerbeaufwände der

politischen Parteien gemäß § 6 sind von der

Kommission spätestens sieben Wochen vor dem

Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu

veröffentlichen.

Artikel V

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1975 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Zuwendungen

gemäß § 2 Abs. 2 lit. a für das Jahr

1975 nur zur Hälfte auszuzahlen sind.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,

nach der Maßgabe der Bestimmungen des

Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/

1973, der Bundeskanzler, der Bundesminister für

Finanzen und der Bundesminister für Inneres betraut.

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