Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
404_1974 AT

404. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/

1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 339/1971 wird wie folgt geändert

1. Der § 2 ist als § 2 Abs. 1 zu bezeichnen.

2. Dem § 2 ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Betriebsunfähigkeit einer Sprechfunkanlage

eines Funkfernsprechanschlusses des

öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes bewirkt

kein Ruhen der Gebührenpflicht."

3. Der § 9 hat zu lauten

(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der

Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle

von der Post- und Telegraphenverwaltung

bereitgestellt wird, ist an Stelle der

im Abs. 1 Z. 1 angeführten Gebühr die monatliche

Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung

der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer

der Funkeinrichtung bis zur Höhe von

3 v. H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Für die während des Monats übergebenen

Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr,

wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des

Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie

in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,

vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(4) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

der Sprechapparat zu einem späteren

Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen

bereitgestellt werden soll, ist die

Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe

der Bestimmung des Abs. 3 zu bezahlen. Die

hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen

nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.

(5) Außer der Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 sind

auch die Fernsprech-Grundgebühr und die Gesprächsgebühren

zu entrichten."

4. Die Bestimmungen des § 10 werden aufgehoben.

Die Überschrift vor dem § 10 hat zu

entfallen.

5. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten

6. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten

„(1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

sind als Vielfache der Ortsgesprächsgebühr

(§ 11 Abs. 1) zu berechnen.

Das der Sprechstelle zugeordnete Zählwerk ist

daher so einzurichten, daß es

7. Der Abs. 6 des § 13 hat zu lauten

„(6) Bei Gesprächen, die von Funkfernsprechanschlüssen

des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes

beziehungsweise mit Funkfernsprechanschlüssen

dieses Dienstes geführt werden,

ist für die Berechnung der Entfernung die Lage

der Verbundämter maßgebend, über die die

betreffende Gesprächsverbindung hergestellt

wird, wobei jedoch mindestens eine Entfernung

von 50 km der Gebührenberechnung zugrunde

zu legen ist."

8. Der bisherige Abs. 6 des § 13 ist als Abs. 7

zu bezeichnen.

9. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten

10. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung

von Nebenanschlußleitungen außerhalb

desselben Gebäudes sind Gebühren nach § 34 zu

entrichten.

(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren

betragen

(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener

Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes

sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu

entrichten.

(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb

desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs-

und Instandhaltungsgebühren oder

Gesprächsausfallsgebühren einzuheben."

11. Der § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung

von Querverbindungen und Abzweigleitungen

sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren

betragen

(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener

Querverbindungen und Abzweigleitungen außerhalb

desselben Gebäudes sind 20 v. H. der

Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(4) Für Querverbindungen und Abzweigleitungen,

die innerhalb desselben Gebäudes

verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren

oder Gesprächsausfallsgebühren

einzuheben."

12. Dem Abs. 2 des § 19 ist folgender Abs. 3

anzufügen

„(3) Wurden von einer Telephonanschlußgemeinschaft

oder auf deren Kosten Vorleistungen

für den Bau von mindestens 10 gemeinsam

geführten Amtsleitungen und für vorbereitend

gemeinsam verlegte Teilnehmeranschlußleitungen

erbracht, hat die Post- und Telegraphenverwaltung

den Fernsprechteilnehmern, für deren

Anschlüsse solche Amtsleitungen verwendet

werden, auch die anteiligen Kosten dieser Vorleistungen

zwecks Refundierung an die Anschlußgemeinschaft

in Rechnung zu stellen. Von einer

Berechnung dieser anteiligen Kosten ist abzusehen,

a) wenn die Vorleistungen länger als 10 Jahre

zurückliegen,

b) wenn die Fernsprechteilnehmer der Anschlußgemeinschaft

den Kostenanteil unmittelbar

ersetzt haben oder

c) wenn die Anschlußgemeinschaft den entsprechenden

Aufwand durch unmittelbare

Zuwendungen der Fernsprechteilnehmer

bzw. durch Refundierungen seitens der Post-

und Telegraphenverwaltung bereits ersetzt

erhalten hat."

13. Die Z. 13 des Abs. 1 des § 22 hat zu lauten

14. Die bisherige Z. 13 des Abs. 1 des § 22 ist

als Z. 14 zu bezeichnen.

15. Der § 29 hat zu lauten

„§ 29. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung

von Stromwegen für Fernschreibsonderverbindungen

sind Gebühren nach § 34 zu

entrichten.

(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung

von Stromwegen sowie für andere

Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers einer

Fernschreibsonderverbindung durchgeführt werden,

sind Gebühren nach § 35 zu entrichten."

16. Der § 31 hat zu lauten

„§ 31. (1) Für die dauernde Überlassung und

Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung

einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle

sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.

(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung

von Stromwegen nach Abs. 1 sowie

für andere Arbeiten, die auf Verlangen des

Inhabers des Stromweges durchgeführt werden,

sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten."

17. Die Überschrift vor dem § 34 hat zu lauten

„Gebühren für die Überlassung und Instandhaltung

von Stromwegen für Privatfernmeldeanlagen

und für sonstige Zwecke"

18. Der § 34 hat zu lauten

„§ 34. Die vom Inhaber eines Stromweges zu

entrichtenden Gebühren betragen für

(1) Fernsprechstromwege

1. bei Verwendung nur durch den Inhaber des

Stromweges ausschließlich zur Führung von

Gesprächen oder ausschließlich für Faksimile-

und Bildübertragungen

(2) Fernschreibstromwege

1. bei Verwendung nur durch den Inhaber des

Stromweges

(3) Breitbandstromwege

(4) Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist,

soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes

bestimmt ist, zu berechnen

1. für Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen

der Post- und Telegraphenverwaltung

verlaufen, nach der Luftlinienentfernung

zwischen den Endpunkten der Stromwege,

2. für Stromwege, die sich aus zwei oder mehreren

in Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung

zusammengeschalteten

Stromwegabschnitten zusammensetzen,

a) wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die

Endpunkte der Stromwege liegen, in der

Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander

entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung

zwischen diesen Ortsnetzen,

b) wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die

Endpunkte der Stromwege liegen, in der

Luftlinie gemessen weniger als 50 km voneinander

entfernt sind oder wenn die

Endpunkte der Stromwege im selben Ortsnetzbereich

liegen, als Summe der Luftlinienentfernungen

von den Endpunkten

der Stromwege zu den Vermittlungsstellen,

in deren Anschlußbereich sich die Endpunkte

befinden, zuzüglich der Luftlinienentfernungen

zwischen diesen Vermittlungsstellen.

Der Gebührenberechnung ist die in vollen

Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte

gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zu

legen. Teile von Längeneinheiten gelten als

volle Einheiten.

(5) 1. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen

für Stromwege, die durch Einrichtungen der

Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen

Netzen züsammengeschaltet werden, sind für

die an einen Schaltpunkt herangeführten Stromwege,

deren Endpunkte im selben Ortsnetzbereich

liegen, jeweils gesondert nach Absatz 4

zu berechnen, wobei der Schaltpunkt als Endpunkt

gilt.

2. Werden an einen Stromweg außerhalb der

Ortsnetzbereiche, in denen die Endpunkte liegen,

Stromwege herangeführt, die nicht wieder in

Schaltpunkten enden, so ist die gebührenpflichtige

Leitungslänge dieses Stromweges gemäß

Abs. 4 Z. 2 zu berechnen, wobei im Falle

des Abs. 4 Z. 2 lit. b an Stelle der Luftlinienentfernung

zwischen den Vermittlungsstellen die

Summe der Luftlinienentfernungen von den

Vermittlungsstellen zum jeweils nächstgelegenen

Schaltpunkt sowie der Luftlinienentfernungen

zwischen den Schaltpunkten untereinander zugrunde

zu legen ist.

3. Werden an einen Stromweg außerhalb der

Ortsnetzbereiche, in denen die Endpunkte liegen,

in Schaltpunkten Stromwege herangeführt, die

wieder in Schaltpunkten enden, so gilt jeder

dieser Schaltpunkte als Endpunkt aller in ihm

zusammengeschalteter Stromwege oder Stromwegabschnitte.

Die gebührenpflichtigen Leitungslängen

dieser Stromwege oder Stromwegabschnitte

sind jeweils gesondert nach Abs. 4 Z. 2

zu berechnen.

Schilling

(6) Die Gebühr für jede Störungseingrenzung

in Stromwegen beträgt,

sofern die Störungsursache nicht in

Fehlern in den Fernmeldeanlagen der

Post- und Telegraphenverwaltung liegt, 150•—

(7) Für an Dienststellen des Bundes überlassene

Stromwege sind, sofern es sich nicht

um Nebenanschlußleitungen, Querverbindungen

oder Abzweigleitungen handelt, nur 60 v. H.

der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu entrichten.

Eine Gebühr nach Abs. 6 ist für solche

Stromwege nicht zu bezahlen.

(8) Presseinstitutionen (Zeitungen, Zeitschriften,

Nachrichtenbüros), Nachrichtenstellen der

Rundfunk- oder Fernsehrundfunksender sowie

Pressestellen der diplomatischen Vertretungen

haben als Inhaber von Stromwegen, die ihnen

zu ihrer ausschließlichen Verwendung überlassen

sind, nur 80 v. H. der Gebühren nach den Absätzen

1 oder 2 zu entrichten.

(9) Wenn für die Herstellung eines Stromweges

die Herstellungsgebühr für den gesamten Stromweg

entrichtet wurde, sind nur 20 v. H. der

Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen.

Die allfällige Anwendung der Bestimmungen

der Absätze 7 und 8 wird hiedurch nicht berührt."

19. Die Überschrift zu § 35 hat zu lauten

„Herstellungs-, Verlegungs- und Anschließungsgebühren

für Stromwege"

20. Der § 35 hat zu lauten

„§ 35. Für die Herstellung, Verlegung und

Anschließung von Stromwegen sowie für andere

Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines

Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren

in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6)

zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen

Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann

die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge

zugrunde legen."

21. Dem § 39 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Für die Bewilligung zur Errichtung und

zum Betrieb von Funkfernsprechanschlüssen des

öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes sind

keine Bewilligungsgebühren zu entrichten."

Artikel II

Der Abs. 1 des § 48 der Fernmeldegebührenordnung,

BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 339/1971 hat zu

lauten

„(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob in den

Fällen des § 47 Abs. 1 lit. b der notdürftige

Lebensunterhalt gefährdet ist, sind die Richtsätze,

die nach den jeweiligen pensionsrechtlichen Bestimmungen

für die Gewährung einer Ausgleichszulage

(Ergänzungszulage) festgesetzt

sind, vermehrt um 12 v. H., heranzuziehen

und das gesamte Einkommen aller Personen,

die mit dem Befreiungswerber im gemeinsamen

Haushalt leben, zu berücksichtigen."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

des Art. II am 1. November 1974 in Kraft.

(2) Für die Zeit vom 1. November 1974 bis

31. Dezember 1974 beträgt die Fernsprech-Grundgebühr

gemäß Art. I Z. 3

(3) Art. II tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →