404. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/
1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 339/1971 wird wie folgt geändert
1. Der § 2 ist als § 2 Abs. 1 zu bezeichnen.
2. Dem § 2 ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Betriebsunfähigkeit einer Sprechfunkanlage
eines Funkfernsprechanschlusses des
öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes bewirkt
kein Ruhen der Gebührenpflicht."
3. Der § 9 hat zu lauten
(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der
Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle
von der Post- und Telegraphenverwaltung
bereitgestellt wird, ist an Stelle der
im Abs. 1 Z. 1 angeführten Gebühr die monatliche
Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung
der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer
der Funkeinrichtung bis zur Höhe von
3 v. H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.
(3) Für die während des Monats übergebenen
Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr,
wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des
Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie
in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt,
vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
(4) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
der Sprechapparat zu einem späteren
Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen
bereitgestellt werden soll, ist die
Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe
der Bestimmung des Abs. 3 zu bezahlen. Die
hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen
nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.
(5) Außer der Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 sind
auch die Fernsprech-Grundgebühr und die Gesprächsgebühren
zu entrichten."
4. Die Bestimmungen des § 10 werden aufgehoben.
Die Überschrift vor dem § 10 hat zu
entfallen.
5. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten
6. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten
„(1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr
sind als Vielfache der Ortsgesprächsgebühr
(§ 11 Abs. 1) zu berechnen.
Das der Sprechstelle zugeordnete Zählwerk ist
daher so einzurichten, daß es
7. Der Abs. 6 des § 13 hat zu lauten
„(6) Bei Gesprächen, die von Funkfernsprechanschlüssen
des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes
beziehungsweise mit Funkfernsprechanschlüssen
dieses Dienstes geführt werden,
ist für die Berechnung der Entfernung die Lage
der Verbundämter maßgebend, über die die
betreffende Gesprächsverbindung hergestellt
wird, wobei jedoch mindestens eine Entfernung
von 50 km der Gebührenberechnung zugrunde
zu legen ist."
8. Der bisherige Abs. 6 des § 13 ist als Abs. 7
zu bezeichnen.
9. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten
10. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung
von Nebenanschlußleitungen außerhalb
desselben Gebäudes sind Gebühren nach § 34 zu
entrichten.
(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren
betragen
(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener
Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes
sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu
entrichten.
(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb
desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs-
und Instandhaltungsgebühren oder
Gesprächsausfallsgebühren einzuheben."
11. Der § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung
von Querverbindungen und Abzweigleitungen
sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren
betragen
(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener
Querverbindungen und Abzweigleitungen außerhalb
desselben Gebäudes sind 20 v. H. der
Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(4) Für Querverbindungen und Abzweigleitungen,
die innerhalb desselben Gebäudes
verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren
oder Gesprächsausfallsgebühren
einzuheben."
12. Dem Abs. 2 des § 19 ist folgender Abs. 3
anzufügen
„(3) Wurden von einer Telephonanschlußgemeinschaft
oder auf deren Kosten Vorleistungen
für den Bau von mindestens 10 gemeinsam
geführten Amtsleitungen und für vorbereitend
gemeinsam verlegte Teilnehmeranschlußleitungen
erbracht, hat die Post- und Telegraphenverwaltung
den Fernsprechteilnehmern, für deren
Anschlüsse solche Amtsleitungen verwendet
werden, auch die anteiligen Kosten dieser Vorleistungen
zwecks Refundierung an die Anschlußgemeinschaft
in Rechnung zu stellen. Von einer
Berechnung dieser anteiligen Kosten ist abzusehen,
a) wenn die Vorleistungen länger als 10 Jahre
zurückliegen,
b) wenn die Fernsprechteilnehmer der Anschlußgemeinschaft
den Kostenanteil unmittelbar
ersetzt haben oder
c) wenn die Anschlußgemeinschaft den entsprechenden
Aufwand durch unmittelbare
Zuwendungen der Fernsprechteilnehmer
bzw. durch Refundierungen seitens der Post-
und Telegraphenverwaltung bereits ersetzt
erhalten hat."
13. Die Z. 13 des Abs. 1 des § 22 hat zu lauten
14. Die bisherige Z. 13 des Abs. 1 des § 22 ist
als Z. 14 zu bezeichnen.
15. Der § 29 hat zu lauten
„§ 29. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung
von Stromwegen für Fernschreibsonderverbindungen
sind Gebühren nach § 34 zu
entrichten.
(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung
von Stromwegen sowie für andere
Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers einer
Fernschreibsonderverbindung durchgeführt werden,
sind Gebühren nach § 35 zu entrichten."
16. Der § 31 hat zu lauten
„§ 31. (1) Für die dauernde Überlassung und
Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung
einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle
sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung
von Stromwegen nach Abs. 1 sowie
für andere Arbeiten, die auf Verlangen des
Inhabers des Stromweges durchgeführt werden,
sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten."
17. Die Überschrift vor dem § 34 hat zu lauten
„Gebühren für die Überlassung und Instandhaltung
von Stromwegen für Privatfernmeldeanlagen
und für sonstige Zwecke"
18. Der § 34 hat zu lauten
„§ 34. Die vom Inhaber eines Stromweges zu
entrichtenden Gebühren betragen für
(1) Fernsprechstromwege
1. bei Verwendung nur durch den Inhaber des
Stromweges ausschließlich zur Führung von
Gesprächen oder ausschließlich für Faksimile-
und Bildübertragungen
(2) Fernschreibstromwege
1. bei Verwendung nur durch den Inhaber des
Stromweges
(3) Breitbandstromwege
(4) Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist,
soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes
bestimmt ist, zu berechnen
1. für Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen
der Post- und Telegraphenverwaltung
verlaufen, nach der Luftlinienentfernung
zwischen den Endpunkten der Stromwege,
2. für Stromwege, die sich aus zwei oder mehreren
in Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung
zusammengeschalteten
Stromwegabschnitten zusammensetzen,
a) wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die
Endpunkte der Stromwege liegen, in der
Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander
entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung
zwischen diesen Ortsnetzen,
b) wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die
Endpunkte der Stromwege liegen, in der
Luftlinie gemessen weniger als 50 km voneinander
entfernt sind oder wenn die
Endpunkte der Stromwege im selben Ortsnetzbereich
liegen, als Summe der Luftlinienentfernungen
von den Endpunkten
der Stromwege zu den Vermittlungsstellen,
in deren Anschlußbereich sich die Endpunkte
befinden, zuzüglich der Luftlinienentfernungen
zwischen diesen Vermittlungsstellen.
Der Gebührenberechnung ist die in vollen
Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte
gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zu
legen. Teile von Längeneinheiten gelten als
volle Einheiten.
(5) 1. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen
für Stromwege, die durch Einrichtungen der
Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen
Netzen züsammengeschaltet werden, sind für
die an einen Schaltpunkt herangeführten Stromwege,
deren Endpunkte im selben Ortsnetzbereich
liegen, jeweils gesondert nach Absatz 4
zu berechnen, wobei der Schaltpunkt als Endpunkt
gilt.
2. Werden an einen Stromweg außerhalb der
Ortsnetzbereiche, in denen die Endpunkte liegen,
Stromwege herangeführt, die nicht wieder in
Schaltpunkten enden, so ist die gebührenpflichtige
Leitungslänge dieses Stromweges gemäß
Abs. 4 Z. 2 zu berechnen, wobei im Falle
des Abs. 4 Z. 2 lit. b an Stelle der Luftlinienentfernung
zwischen den Vermittlungsstellen die
Summe der Luftlinienentfernungen von den
Vermittlungsstellen zum jeweils nächstgelegenen
Schaltpunkt sowie der Luftlinienentfernungen
zwischen den Schaltpunkten untereinander zugrunde
zu legen ist.
3. Werden an einen Stromweg außerhalb der
Ortsnetzbereiche, in denen die Endpunkte liegen,
in Schaltpunkten Stromwege herangeführt, die
wieder in Schaltpunkten enden, so gilt jeder
dieser Schaltpunkte als Endpunkt aller in ihm
zusammengeschalteter Stromwege oder Stromwegabschnitte.
Die gebührenpflichtigen Leitungslängen
dieser Stromwege oder Stromwegabschnitte
sind jeweils gesondert nach Abs. 4 Z. 2
zu berechnen.
Schilling
(6) Die Gebühr für jede Störungseingrenzung
in Stromwegen beträgt,
sofern die Störungsursache nicht in
Fehlern in den Fernmeldeanlagen der
Post- und Telegraphenverwaltung liegt, 150•—
(7) Für an Dienststellen des Bundes überlassene
Stromwege sind, sofern es sich nicht
um Nebenanschlußleitungen, Querverbindungen
oder Abzweigleitungen handelt, nur 60 v. H.
der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu entrichten.
Eine Gebühr nach Abs. 6 ist für solche
Stromwege nicht zu bezahlen.
(8) Presseinstitutionen (Zeitungen, Zeitschriften,
Nachrichtenbüros), Nachrichtenstellen der
Rundfunk- oder Fernsehrundfunksender sowie
Pressestellen der diplomatischen Vertretungen
haben als Inhaber von Stromwegen, die ihnen
zu ihrer ausschließlichen Verwendung überlassen
sind, nur 80 v. H. der Gebühren nach den Absätzen
1 oder 2 zu entrichten.
(9) Wenn für die Herstellung eines Stromweges
die Herstellungsgebühr für den gesamten Stromweg
entrichtet wurde, sind nur 20 v. H. der
Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen.
Die allfällige Anwendung der Bestimmungen
der Absätze 7 und 8 wird hiedurch nicht berührt."
19. Die Überschrift zu § 35 hat zu lauten
„Herstellungs-, Verlegungs- und Anschließungsgebühren
für Stromwege"
20. Der § 35 hat zu lauten
„§ 35. Für die Herstellung, Verlegung und
Anschließung von Stromwegen sowie für andere
Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines
Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren
in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6)
zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen
Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann
die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge
zugrunde legen."
21. Dem § 39 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Für die Bewilligung zur Errichtung und
zum Betrieb von Funkfernsprechanschlüssen des
öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes sind
keine Bewilligungsgebühren zu entrichten."
Artikel II
Der Abs. 1 des § 48 der Fernmeldegebührenordnung,
BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 339/1971 hat zu
lauten
„(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob in den
Fällen des § 47 Abs. 1 lit. b der notdürftige
Lebensunterhalt gefährdet ist, sind die Richtsätze,
die nach den jeweiligen pensionsrechtlichen Bestimmungen
für die Gewährung einer Ausgleichszulage
(Ergänzungszulage) festgesetzt
sind, vermehrt um 12 v. H., heranzuziehen
und das gesamte Einkommen aller Personen,
die mit dem Befreiungswerber im gemeinsamen
Haushalt leben, zu berücksichtigen."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
des Art. II am 1. November 1974 in Kraft.
(2) Für die Zeit vom 1. November 1974 bis
31. Dezember 1974 beträgt die Fernsprech-Grundgebühr
gemäß Art. I Z. 3
(3) Art. II tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.