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404. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 404. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr

1972, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1972 genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei den folgenden Ansätzen

sicherzustellen

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Artikels VIII Ziffer 1 und 2 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1972, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1972 bis zur Höhe der

im 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 173, und im § 1 dieses Bundesgesetzes für

bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten,

aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgalbenüberschreitungen eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 4. Die im 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 173, beim Ansatz 1/15767 vorgenommene

Bedeckung eines Teilbetrages von 4 Millionen Schilling für den im gleichen Bundesgesetz

beim Ansatz 5/64753 bewilligten Überschreitungsbetrag von 12,792.000 Schilling ist auf den

Ansatz 1/16037 „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten; Bundesbeitrag" umzulegen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgalben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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