404. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr
1972, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1972 genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei den folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Artikels VIII Ziffer 1 und 2 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1972, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1972 bis zur Höhe der
im 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 173, und im § 1 dieses Bundesgesetzes für
bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten,
aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgalbenüberschreitungen eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 4. Die im 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 173, beim Ansatz 1/15767 vorgenommene
Bedeckung eines Teilbetrages von 4 Millionen Schilling für den im gleichen Bundesgesetz
beim Ansatz 5/64753 bewilligten Überschreitungsbetrag von 12,792.000 Schilling ist auf den
Ansatz 1/16037 „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten; Bundesbeitrag" umzulegen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgalben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.